TE Bvwg Beschluss 2024/5/22 W161 2289773-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2289773-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2.Satz BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, 2.Satz BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht, stellte am 07.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 04.03.2020 (Kategorie 1) in Griechenland einen Asylantrag stellte.

2.1. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2022 gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 3 Jahren verlassen, sich dann einen Monat im Iran aufgehalten, 2 Monate in der Türkei, ca. zwei Jahre in Griechenland und sei von dort über unbekannte Länder und Italien nach Österreich gekommen. In Griechenland sei er 1 Jahr lang in einem geschlossenen Lager gewesen, dann sei er für ein halbes Jahr in einer anderen, ihm unbekannten Stadt ebenfalls in einem Lager untergebracht worden. Er sei dann ca. neun Monate in XXXX gewesen. Eigentlich habe er in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, aber es sei einer eingespeichert worden. Er habe eine griechische Identitätskarte und einen Flüchtlingspass erhalten. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, dass Verfahren sei positiv entschieden worden, die Unterlagen habe er im Lager vergessen. Er möchte nicht zurück nach Griechenland, weil es dort keine Gesetze gäbe. Man glaube nicht, dass es ein Land sei, welches der EU angehöre. Als Fluchtgrund gab der BF die Bedrohung durch die Taliban an. Er sei am XXXX geboren und habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat. 2.1. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2022 gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 3 Jahren verlassen, sich dann einen Monat im Iran aufgehalten, 2 Monate in der Türkei, ca. zwei Jahre in Griechenland und sei von dort über unbekannte Länder und Italien nach Österreich gekommen. In Griechenland sei er 1 Jahr lang in einem geschlossenen Lager gewesen, dann sei er für ein halbes Jahr in einer anderen, ihm unbekannten Stadt ebenfalls in einem Lager untergebracht worden. Er sei dann ca. neun Monate in römisch XXXX gewesen. Eigentlich habe er in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, aber es sei einer eingespeichert worden. Er habe eine griechische Identitätskarte und einen Flüchtlingspass erhalten. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, dass Verfahren sei positiv entschieden worden, die Unterlagen habe er im Lager vergessen. Er möchte nicht zurück nach Griechenland, weil es dort keine Gesetze gäbe. Man glaube nicht, dass es ein Land sei, welches der EU angehöre. Als Fluchtgrund gab der BF die Bedrohung durch die Taliban an. Er sei am römisch XXXX geboren und habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat.

3. Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2022 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland.3. Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2022 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Antwortschreiben vom 31.01.2022 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF als XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan am 04.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem BF sei am XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom XXXX bis XXXX gewährt worden. Mit Antwortschreiben vom 31.01.2022 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF als römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan am 04.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem BF sei am römisch XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom römisch XXXX bis römisch XXXX gewährt worden.

4. Am 11.01.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung „Feststellung des spätestmöglichen Geburtsdatums“ und stellte darin fest, dass der BF am XXXX geboren wurde. 4. Am 11.01.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung „Feststellung des spätestmöglichen Geburtsdatums“ und stellte darin fest, dass der BF am römisch XXXX geboren wurde.

Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bei seiner illegalen Einreise am 17.12.2021 XXXX kontrolliert worden und habe sich mit seinem griechischen Konventionsreisepass und seiner griechischen Asylkarte, beides lautend auf XXXX , geb. am XXXX ausgewiesen und keinen Asylantrag gestellt.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bei seiner illegalen Einreise am 17.12.2021 römisch XXXX kontrolliert worden und habe sich mit seinem griechischen Konventionsreisepass und seiner griechischen Asylkarte, beides lautend auf römisch XXXX , geb. am römisch XXXX ausgewiesen und keinen Asylantrag gestellt.

Am 07.01.2022 habe er dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Identitätsbezeugende Dokumente habe er zu diesem Zeitpunkt nicht vorweisen können und angegeben, seine Unterlagen in Griechenland vergessen zu haben.Am 07.01.2022 habe er dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und als Geburtsdatum den römisch XXXX angegeben. Identitätsbezeugende Dokumente habe er zu diesem Zeitpunkt nicht vorweisen können und angegeben, seine Unterlagen in Griechenland vergessen zu haben.

Das Bundesamt gehe demnach davon aus, dass der BF am XXXX geboren wurde, nachdem er bei seiner Einreise in Österreich identitätsbezeugende griechische Dokumente vorgelegt habe, welches dieses Geburtsdatum bestätigen. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass das Alter darauf korrekt sei, nachdem die griechischen Behörden das Verfahren des BF ausreichend geprüft hätten und der BF selbst seine Geburtsdaten während seiner zweijährigen Anwesenheit in Griechenland nie korrigiert hätte.Das Bundesamt gehe demnach davon aus, dass der BF am römisch XXXX geboren wurde, nachdem er bei seiner Einreise in Österreich identitätsbezeugende griechische Dokumente vorgelegt habe, welches dieses Geburtsdatum bestätigen. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass das Alter darauf korrekt sei, nachdem die griechischen Behörden das Verfahren des BF ausreichend geprüft hätten und der BF selbst seine Geburtsdaten während seiner zweijährigen Anwesenheit in Griechenland nie korrigiert hätte.

5. Am 09.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der er angab, er sei am XXXX in XXXX geboren, ledig und habe keine Kinder. Er sei bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen, habe nie gearbeitet und seien seine Eltern und Geschwister in Afghanistan. Er habe in Österreich eine Cousine, sie sei anerkannter Flüchtling. Er wohne nicht mit dieser zusammen, sondern in einem Flüchtlingsheim. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dieser Cousine wurde vom BF verneint. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Griechenland gab der BF an, was solle er in Griechenland machen. Er habe dort kein zu Hause und keine Arbeit. Man bekomme dort auch keine Unterstützung. Er sei gezwungen worden, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Er sei einen Tag in einem Gefängnis gewesen und erst entlassen worden, als er einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, sondern zur Schule gehen und eine Ausbildung machen, das habe er in Griechenland nicht können. Er habe dort keine Zukunft, weil er keine Unterstützung bekomme.5. Am 09.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der er angab, er sei am römisch XXXX in römisch XXXX geboren, ledig und habe keine Kinder. Er sei bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen, habe nie gearbeitet und seien seine Eltern und Geschwister in Afghanistan. Er habe in Österreich eine Cousine, sie sei anerkannter Flüchtling. Er wohne nicht mit dieser zusammen, sondern in einem Flüchtlingsheim. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dieser Cousine wurde vom BF verneint. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Griechenland gab der BF an, was solle er in Griechenland machen. Er habe dort kein zu Hause und keine Arbeit. Man bekomme dort auch keine Unterstützung. Er sei gezwungen worden, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Er sei einen Tag in einem Gefängnis gewesen und erst entlassen worden, als er einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, sondern zur Schule gehen und eine Ausbildung machen, das habe er in Griechenland nicht können. Er habe dort keine Zukunft, weil er keine Unterstützung bekomme.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

In diesem Bescheid wurde festgestellt, die Identität des BF stehe fest, dieser sei in Griechenland anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei am 07.01.2022 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht.

Im Bescheid wurden weiters nur Feststellungen zur vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen. Andere Feststellungen zur Lage in Griechenland fanden sich in dem Bescheid jedoch nicht. Zwar fand sich eine Zeile, die lautete: „Zu Griechenland werden folgende Feststellungen getroffen:“ Die Feststellungen selbst fehlten jedoch im Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, die Identität des BF stehe aufgrund des vorgelegten griechischen Konventionsreisepasses fest. Die Alias-Daten ergäben sich aufgrund der Mitteilung Griechenlands vom 31.01.2022. Da dem BF in Griechenland personenbezogene Dokumente mit dem Geburtsdatum XXXX ausgestellt worden wären, müsse angenommen werden, dass sein Alter in Griechenland ausführlich geprüft, bewertet und für richtig gefunden worden wäre. Auch sei der BF mit diesen Dokumenten in Griechenland für zwei Jahre aufhältig gewesen und seien diese Dokumente in Griechenland von ihm offensichtlich genutzt worden und hätte sich sein Aufenthalt und die ihm zustehenden Rechte in Griechenland damit begründet. Die Personaldaten der vom BF vorgelegten Tazkira würden nicht mit den Angaben über seine Person übereinstimmen, welche dieser im Verfahren angegeben habe. So habe er bei der Erstbefragung behauptet, am XXXX geboren zu sein, in der von ihm bei der Einvernahme vorgelegten Tazkira wäre er am XXXX geboren. Begründend wurde ausgeführt, die Identität des BF stehe aufgrund des vorgelegten griechischen Konventionsreisepasses fest. Die Alias-Daten ergäben sich aufgrund der Mitteilung Griechenlands vom 31.01.2022. Da dem BF in Griechenland personenbezogene Dokumente mit dem Geburtsdatum römisch XXXX ausgestellt worden wären, müsse angenommen werden, dass sein Alter in Griechenland ausführlich geprüft, bewertet und für richtig gefunden worden wäre. Auch sei der BF mit diesen Dokumenten in Griechenland für zwei Jahre aufhältig gewesen und seien diese Dokumente in Griechenland von ihm offensichtlich genutzt worden und hätte sich sein Aufenthalt und die ihm zustehenden Rechte in Griechenland damit begründet. Die Personaldaten der vom BF vorgelegten Tazkira würden nicht mit den Angaben über seine Person übereinstimmen, welche dieser im Verfahren angegeben habe. So habe er bei der Erstbefragung behauptet, am römisch XXXX geboren zu sein, in der von ihm bei der Einvernahme vorgelegten Tazkira wäre er am römisch XXXX geboren.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. Es wurde auf den Inhalt des § 5 BFA-G verwiesen und ausgeführt, soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Griechenland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. Es wurde auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G verwiesen und ausgeführt, soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Griechenland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des BF nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des BF nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

7. Am 17.05.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

8. Mit Beschluss vom 24.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss vom 24.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 20.06.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 9. Mit Beschluss des BVwG vom 20.06.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, dass aufgrund der Angaben des BF in Griechenland dessen Alter jedenfalls erwiesen sei, nicht gefolgt werden könne. Es werde daher eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können. Auch haben die näheren Lebensumstände des BF während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht festgestellt werden können, da der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland gar nicht näher befragt worden sei. Das BFA habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben würde und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden würden, sondern habe nur ausgesprochen, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworden zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso habe das BFA keinerlei Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, sodass der Sachverhalt so mangelhaft sei, dass der Beschwerde stattzugeben sei und der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, dass aufgrund der Angaben des BF in Griechenland dessen Alter jedenfalls erwiesen sei, nicht gefolgt werden könne. Es werde daher eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können. Auch haben die näheren Lebensumstände des BF während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht festgestellt werden können, da der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland gar nicht näher befragt worden sei. Das BFA habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben würde und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden würden, sondern habe nur ausgesprochen, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworden zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso habe das BFA keinerlei Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, sodass der Sachverhalt so mangelhaft sei, dass der Beschwerde stattzugeben sei und der angefochtene Bescheid zu beheben sei.

10. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , Arzt f. Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur ‚Multifaktoriellen‘ Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt beauftragt. In seinemGutachten vom 01.08.2022, basierend auf einer Anamnese und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2022, eines Orthopantomogrammes vom 28.07.2022, einer Befundung des ‚Panoramaröntgens‘ vom 31.07.2022, einem Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds. vom 28.07.2022 und einem Handröntgenbefund linksseits vom 28.07.2022, gelangt der Sachverständige zu dem Schluss, dass sich für den Beschwerdeführ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.07.2022 ein absolutes Mindestalter von XXXX Jahren ergibt. Damit habe sich der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 07.01.2022 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt also nicht ausgeschlossen werden. 10. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch XXXX , Arzt f. Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur ‚Multifaktoriellen‘ Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt beauftragt. In seinemGutachten vom 01.08.2022, basierend auf einer Anamnese und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2022, eines Orthopantomogrammes vom 28.07.2022, einer Befundung des ‚Panoramaröntgens‘ vom 31.07.2022, einem Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds. vom 28.07.2022 und einem Handröntgenbefund linksseits vom 28.07.2022, gelangt der Sachverständige zu dem Schluss, dass sich für den Beschwerdeführ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.07.2022 ein absolutes Mindestalter von römisch XXXX Jahren ergibt. Damit habe sich der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 07.01.2022 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt also nicht ausgeschlossen werden.

11. Am 07.02.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Das Asylverfahren wurde gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. 11. Am 07.02.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Das Asylverfahren wurde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.

Am 23.06.2023 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.

12. Am 05.03.2024 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt und halte seine Angaben vollinhaltlich aufrecht. Befragt nach seinem Geburtsdatum gab der BF an, er sei am XXXX geboren. Er sei nach dem medizinischen Gutachten hier mit XXXX erfasst worden, obwohl er eine Tazkira habe. Die Tazkira im Original wurde in Vorlage gebracht. Dazu wurde festgestellt, dass es untypisch sei, dass eine Tazkira ein A4-Format aufweise und die Seriennummer mittels Kugelschreiber abgeändert worden wäre und einen stärkeren Druck als das Raster der Tazkira aufweisen würde. Befragt, wie er sich auf die Tazkira berufen könne, obwohl sein Geburtsdatum darin unrichtig wäre, sagte der BF, dass es fünf Monate Unterschied seien. Hinten sei eine Rufnummer von der Person, die ihm das übermittelt habe. Der BF sei keine prominente Persönlichkeit in Afghanistan. Es sei korrekt, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit hätte er auch Probleme mit den Taliban. Der BF sei ledig, nicht verlobt, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Eltern und seine Schwestern seien noch in Afghanistan aufhältig. Der BF legte diverse Integrationsdokumente (19 A4-Seiten, wurden dem Akt als Kopie beigefügt), vor. Befragt ob Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen, Vereinen, Organisationen, etc. bestehen, gab der BF an, er habe eine Cousine in Österreich, mit welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche in XXXX wohne. Er lebe nicht gemeinsam mit der Cousine und bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Er lebe bei ihrer Schwiegermutter, diese sei etwas älter und er unterstütze sie. Befragt nach seinem Alltag in Österreich, gab der BF an, er habe keine Freizeit. Von 08:30 bis 16:30 sei er in der Schule. Von ca. 17:30 bis 20:00 spiele er Fußball, dann komme er nach Hause. Am Wochenende lerne er. Er habe in Österreich afghanische Freunde und im Kurs auch Freunde aus anderen Ländern, Araber, Kurden. Auf die Frage, wie er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab der BF an, er wohne bei der Schwiegermutter seiner Cousine und bekomme € 50,-- im Monat, dies sei aber wie ausborgen. Er erhalte sonst keine Mittel. Nach Österreich sei er wegen der Cousine gekommen, da er sonst niemanden habe. Er sei einmal hier gewesen und es habe ihm gut gefallen. Er könne die Schule besuchen, arbeiten und sich weiterentwickeln. In Griechenland sei er in einem geschlossenen Camp, wie in einem Gefängnis, gewesen. Er habe dort keinen Antrag gestellt. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland, gab der BF an, er sei dort anerkannt worden. Es habe keine Kurse gegeben. Er sei nach XXXX gebracht worden, ohne Kurs und ohne Schule. Es habe keine Arbeit gegeben. In XXXX sei er in einem Camp gewesen, er habe dort zu essen bekommen. Das sei kostenlos gewesen. Dann sei er volljährig geworden und habe wegmüssen. Er habe kein Essen bekommen. Er habe keine Arbeit gefunden und die Sprache nicht gesprochen. Es habe auch keine Schule gegeben. Leistungen habe er keine erhalten, nur das Essen sei bezahlt worden. Den Betrag von € 40,-- für den Flug nach Österreich habe er mittels Taschengeld erspart. Es seien € 150,-- im Monat gewesen. Davon habe er auch essen müssen. In Griechenland habe er keine Familie oder nahen Bekannten. Befragt nach seiner letzten Unterkunft in Griechenland, gab der BF an, er sei auf der Straße gewesen. Er habe nicht ins Camp dürfen. Er sei im XXXX gewesen. Es seien zwei Tage gewesen, dann habe er eine Familie kennengelernt, diese habe gemeint, sie nehme ihn mit. Zu Griechenland könne er nichts Positives angeben. Ein Jahr sei er im Gefängnis gewesen. Nur weil er minderjährig gewesen sei. Er habe den Status in Griechenland nicht mehr. Es sei ihm nicht möglich in Griechenland zu leben, da er dort niemanden habe, er die Sprache nicht kenne und er habe dort keinen Platz, keine Arbeit, keine Kurse und keine Schule. Er möchte zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nicht Stellung nehmen. 12. Am 05.03.2024 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt und halte seine Angaben vollinhaltlich aufrecht. Befragt nach seinem Geburtsdatum gab der BF an, er sei am römisch XXXX geboren. Er sei nach dem medizinischen Gutachten hier mit römisch XXXX erfasst worden, obwohl er eine Tazkira habe. Die Tazkira im Original wurde in Vorlage gebracht. Dazu wurde festgestellt, dass es untypisch sei, dass eine Tazkira ein A4-Format aufweise und die Seriennummer mittels Kugelschreiber abgeändert worden wäre und einen stärkeren Druck als das Raster der Tazkira aufweisen würde. Befragt, wie er sich auf die Tazkira berufen könne, obwohl sein Geburtsdatum darin unrichtig wäre, sagte der BF, dass es fünf Monate Unterschied seien. Hinten sei eine Rufnummer von der Person, die ihm das übermittelt habe. Der BF sei keine prominente Persönlichkeit in Afghanistan. Es sei korrekt, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit hätte er auch Probleme mit den Taliban. Der BF sei ledig, nicht verlobt, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Eltern und seine Schwestern seien noch in Afghanistan aufhältig. Der BF legte diverse Integrationsdokumente (19 A4-Seiten, wurden dem Akt als Kopie beigefügt), vor. Befragt ob Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen, Vereinen, Organisationen, etc. bestehen, gab der BF an, er habe eine Cousine in Österreich, mit welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche in römisch XXXX wohne. Er lebe nicht gemeinsam mit der Cousine und bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Er lebe bei ihrer Schwiegermutter, diese sei etwas älter und er unterstütze sie. Befragt nach seinem Alltag in Österreich, gab der BF an, er habe keine Freizeit. Von 08:30 bis 16:30 sei er in der Schule. Von ca. 17:30 bis 20:00 spiele er Fußball, dann komme er nach Hause. Am Wochenende lerne er. Er habe in Österreich afghanische Freunde und im Kurs auch Freunde aus anderen Ländern, Araber, Kurden. Auf die Frage, wie er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab der BF an, er wohne bei der Schwiegermutter seiner Cousine und bekomme € 50,-- im Monat, dies sei aber wie ausborgen. Er erhalte sonst keine Mittel. Nach Österreich sei er wegen der Cousine gekommen, da er sonst niemanden habe. Er sei einmal hier gewesen und es habe ihm gut gefallen. Er könne die Schule besuchen, arbeiten und sich weiterentwickeln. In Griechenland sei er in einem geschlossenen Camp, wie in einem Gefängnis, gewesen. Er habe dort keinen Antrag gestellt. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland, gab der BF an, er sei dort anerkannt worden. Es habe keine Kurse gegeben. Er sei nach römisch XXXX gebracht worden, ohne Kurs und ohne Schule. Es habe keine Arbeit gegeben. In römisch XXXX sei er in einem Camp gewesen, er habe dort zu essen bekommen. Das sei kostenlos gewesen. Dann sei er volljährig geworden und habe wegmüssen. Er habe kein Essen bekommen. Er habe keine Arbeit gefunden und die Sprache nicht gesprochen. Es habe auch keine Schule gegeben. Leistungen habe er keine erhalten, nur das Essen sei bezahlt worden. Den Betrag von € 40,-- für den Flug nach Österreich habe er mittels Taschengeld erspart. Es seien € 150,-- im Monat gewesen. Davon habe er auch essen müssen. In Griechenland habe er keine Familie oder nahen Bekannten. Befragt nach seiner letzten Unterkunft in Griechenland, gab der BF an, er sei auf der Straße gewesen. Er habe nicht ins Camp dürfen. Er sei im römisch XXXX gewesen. Es seien zwei Tage gewesen, dann habe er eine Familie kennengelernt, diese habe gemeint, sie nehme ihn mit. Zu Griechenland könne er nichts Positives angeben. Ein Jahr sei er im Gefängnis gewesen. Nur weil er minderjährig gewesen sei. Er habe den Status in Griechenland nicht mehr. Es sei ihm nicht möglich in Griechenland zu leben, da er dort niemanden habe, er die Sprache nicht kenne und er habe dort keinen Platz, keine Arbeit, keine Kurse und keine Schule. Er möchte zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nicht Stellung nehmen.

13. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 13. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

AIDA 5.2022

Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022). Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vergleiche AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022).

Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022).

Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2021; EUAA 2022).

Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vergleiche RLS 11.2022).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 2.2022).

Quellen:

?        AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 12.1.2023

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

?        DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733, Zugriff 12.1.2023

?        EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.1.2023

?        Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration, Zugriff 12.1.2023

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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