TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 G310 2292237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2292237-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des dominikanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 15.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des dominikanischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 15.05.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 15.05.20224, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Dominikanische Republik gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 15.05.20224, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Dominikanische Republik gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit dem am 21.05.2024 beim BFA, Erstaufnahmestelle Flughafen, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.05.2024 vom BFA vorgelegt.

Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.

Er lebt seit 16 Jahren in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei Kinder. Auch leben sein Vater, seine Schwestern und sein Bruder in der Dominikanischen Republik. Nachdem der BF zwölf Jahre lang die Grundschule besucht hat, absolvierte der BF ein Jahr an der Universität, schloss aber kein Studium ab. Für ungefähr 15 bzw. 16 Jahre hat er als Koch gearbeitet.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in der Dominikanischen Republik nicht behandelbar sind.

Der BF, der im Besitz eines am XXXX .2024 ausgestellten gültigen dominikanischen Reisepasses war, landete am 02.05.2024 von Tel Aviv kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die Ausreise aus der Dominikanischen Republik erfolgte legal und ohne Probleme bei der Ausweiskontrolle. Der BF stellte im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.Der BF, der im Besitz eines am römisch XXXX .2024 ausgestellten gültigen dominikanischen Reisepasses war, landete am 02.05.2024 von Tel Aviv kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die Ausreise aus der Dominikanischen Republik erfolgte legal und ohne Probleme bei der Ausweiskontrolle. Der BF stellte im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.

Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Dominikanischen Republik dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in der Dominikanischen Republik tätig. Er wird dort weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme. Er ist aus wirtschaftlichen Gründen sowie auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen aus der Dominikanischen Republik ausgereist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ihm dort nach seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 15.05.2024 die schriftliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 15.05.2024 die schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

Zur allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik:

Die Dominikanische Republik ist eine repräsentative konstitutionelle Demokratie. Im Juli 2020 wurde Luis Abinader von der Modernen Revolutionären Partei für eine vierjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Der Staatspräsident, der direkt gewählt wird, ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber von Armee und Polizei. Unparteiische Beobachter von außen bewerteten die Wahl im Allgemeinen als frei, fair und ordnungsgemäß. Die Nationalversammlung (Kongress) besteht aus Senat (32 Sitze) und Abgeordnetenkammer (190 Sitze). Die Kommunalwahlen sollten im Februar 2021 stattfinden. Am Tag der Wahl setzte die JCE (zentraler Wahlausschuss) die Wahl jedoch wegen des Ausfalls des elektronischen Wahlsystems aus. Im März nahmen die Wähler an den neu angesetzten Kommunalwahlen teil. Internationale und einheimische Beobachter bezeichneten die verschobenen Wahlen als weitgehend frei und fair.

Obwohl die Zahl der gewaltsamen Todesfälle seit 2011 stetig zurückgegangen ist, ist die Kriminalitätsrate sehr hoch und der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen weit verbreitet. 32 Prozent der Bevölkerung sehen die Kriminalität als wichtigstes Problem des Landes an.

Trotz einer schwächeren Präsenz in den ländlichen Gebieten und in den Grenzregionen ist der Staat dank der Verwaltungseinrichtungen, der Amtsträger und der grundlegenden Justizverwaltung im ganzen Land weitgehend präsent.

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht. Unzulässige Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen war weit verbreitet. Die Einmischung reichte von selektiver Strafverfolgung bis zur Abweisung von Fällen aufgrund von Bestechungsvorwürfen oder unzulässigem politischen Druck.

Der Staat verfügt über ein Gewaltmonopol für das gesamte Gebiet. Die Autorität des Staates wird nicht durch lokale Clan-Monopole oder Guerillabewegungen bedroht oder in Frage gestellt. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Drogenhandel und der organisierten Kriminalität geben jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, zumal kriminelle Elemente sowohl die Polizei als auch das Militär zu unterwandern scheinen.

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen waren ein Problem. Die Polizei führte in einkommensschwachen Gemeinden mit hoher Kriminalität sporadisch Razzien durch, bei denen sie Personen ohne Haftbefehl festnahm und inhaftierte. Bei diesen Einsätzen nahm die Polizei eine große Zahl von Einwohnern fest und beschlagnahmte persönliches Eigentum, das angeblich für kriminelle Aktivitäten verwendet wurde.

Obwohl das Gesetz Folter, Schläge und körperliche Misshandlung verbietet, gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte, vor allem der Polizei, solche Praktiken ausübten. Die Behörden haben es versäumt, ein nationales Protokoll für die Untersuchung von Folterungen umzusetzen, obwohl Amnesty International den Behörden 2019 Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Polizei Frauen, die in der Sexarbeit tätig sind, routinemäßig vergewaltigt, geschlagen und gedemütigt hat, was auf Folter oder andere Misshandlungen hinauslaufen kann.

Die Korruption in der Justiz war ein ernstes Problem. Die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Korruption waren spärlich und selektiv, aber die Mobilisierung der Bevölkerung zu diesem Thema zwang die Regierung zuweilen zum Handeln. Die Dominikanische Republik liegt auf dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International auf Platz 137 von 180 gelisteten Staaten.

Eine Reihe inländischer und internationaler Organisationen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte oft kooperativ waren und auf ihre Ansichten eingingen, sahen sich Menschenrechtsgruppen, die sich für die Rechte von Haitianern und Personen haitianischer Abstammung einsetzten, gelegentlich mit Behinderungen durch die Regierung konfrontiert. In der Verfassung ist das Amt eines Ombudsmannes für Menschenrechte vorgesehen. Die Aufgaben des Ombudsmanns sind die Wahrung der Menschenrechte und der Schutz kollektiver Interessen. Außerdem gibt es eine Menschenrechtskommission, in der der Außenminister und der Generalstaatsanwalt den Vorsitz führen. Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine eigene Menschenrechtsabteilung. Die Dominikanische Republik verfügt seit 2003 über eine Ombudsstelle und ist Mitglied der Iberoamerikanischen Föderation der Ombudsstellen. Diese ist befugt, die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung und der privaten Verwaltung und der privaten Anbieter öffentlicher Dienstleistungen zu kontrollieren und zu überwachen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Die allgemein gute Menschenrechtslage wird getrübt durch Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte der Regierung, Folter durch die Polizei und andere Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Inhaftierung, schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, strafrechtliche Verleumdung einzelner Journalisten, schwerwiegende Korruption in der Regierung, Menschenhandel und Polizeigewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen.

Die Gesetze der Dominikanischen Republik sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor.

Das Gesetz sieht Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, abgesehen von einigen Ausnahmen. Vertreter der Zivilgesellschaft berichteten, dass Bürger haitianischer Abstammung, Personen, die als Haitianer angesehen werden, und haitianische Migranten bei Reisen innerhalb des Landes auf Hindernisse stießen.

Wichtige Wirtschaftszweige sind der Tourismus und die industrielle Produktion in Freihandelszonen. Das Land hat seit Jahren ein sehr hohes Wachstum. Die Dominikanische Republik war die meiste Zeit ihrer Geschichte hauptsächlich ein Exporteur von Zucker, Kaffee und Tabak, aber in den letzten drei Jahrzehnten hat sich die Wirtschaft stärker diversifiziert, da der Dienstleistungssektor die Landwirtschaft als größten Arbeitgeber abgelöst hat, was auf das Wachstum des Baugewerbes, des Tourismus und der Freihandelszonen zurückzuführen ist. Auch der Bergbausektor spielt seit Ende 2012 mit dem Beginn der Förderphase der Gold- und Silbermine Pueblo Viejo, einer der größten Goldminen der Welt, eine größere Rolle auf dem Exportmarkt. Die Inflationsrate 2019 betrug geschätzt 1,8 Prozent im Vergleich zu 3,5 Prozent 2018. Die Arbeitslosenrate betrug 2017 geschätzte 5,1 im Vergleich zu 5,5 Prozent 2016. 21 Prozent der Bevölkerung lag unter der Armutsgrenze (Schätzung 2019).

Die medizinische Versorgung ist nicht überall gewährleistet. Das medizinische Versorgungsangebot ist zumindest in Santo Domingo im privaten Sektor zum Teil auf europäischem Niveau. Der öffentliche Sektor ist hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und zum Teil hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen überwiegend defizitär strukturiert. Medikamente können bei gewissen Krankheitsbildern und schwierigen finanziellen Verhältnissen über das Programm Medicamentos de Alto Costo vergünstigt oder kostenlos bezogen werden.

Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Identität des BF konnte anhand seines dominikanischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zur seinen familiären sowie persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde. Weder aus seinen Angaben noch aus dem Medizinischen Untersuchungsprotokoll vom 03.05.2024 können Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit oder gesundheitliche Probleme entnommen werden.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr in die Dominikanische Republik beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung am 03.05.2024 und in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen des BFA am 10.05.2024 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist:

Der BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er von einem Polizisten, mit dessen Frau er eine außereheliche Beziehung gehabt habe, bedroht werde. Der Polizist habe Einfluss auf die Politik und arbeite mit einer kriminellen Gruppierung zusammen, die er auf den BF angesetzt habe. Deshalb habe sich der BF entschlossen, auszureisen. Andere Bedrohungen oder Gefährdungen wurden vom BF nicht vorgebracht.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Dominikanischen Republik mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen der Dominikanischen Republik ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. So konnte weder aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen als allgemein gehalten, vage, substanzlos und als Konstrukt zu qualifizieren war, da der BF keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht, sondern seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Auch seien Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinen Angaben aufgetreten, die im Bescheid im Einzelnen angeführt wurden.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass vor allem der Umstand, dass es dem BF offenbar problemlos möglich war, einerseits einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt zu bekommen und andererseits auch mit diesem auf dem Luftweg sein Herkunftsland in legaler Weise verlassen zu können, gegen das Vorliegen einer drohenden Verfolgungsgefahr spricht.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er die Do

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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