TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 G304 2292032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G304 2292032-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rast & Muslu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt IV. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rast & Muslu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Spruchpunkt römisch IV. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch IV.) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.04.2024 wurde gemäß § 52 Abs 5 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm, Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (V.).1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.04.2024 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (römisch II.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, iVm, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (römisch fünf.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

3. Am 17.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX 1964 in Serbien geboren und serbischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF ist am römisch XXXX 1964 in Serbien geboren und serbischer Staatsangehöriger.

1.2. In Österreich ist der BF seit 1993 aufhältig und war seitdem durchgehend bis zum 27.06.2023 melderechtlich registriert. Seit 25.11.2004 ist der BF Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Dieser wurde fortwährend verlängert und ist bis zum 22.10.2024 gültig.

1.3. Der BF ging in Österreich seit dem 06.07.2002 bis zum 20.04.2023 einer Erwerbstätigkeit nach. Die Schulbildung hat der BF in Serbien absolviert und 5 Jahren Maschinenbautechnik studiert. In Serbien hat der BF im Jänner 2023 eine Transportfirma eröffnet, pendelt regelmäßig zwischen Serbien und Österreich.

1.4. Der BF ist seit 2020 geschieden, seine Ex-Frau wohnt in Österreich. Er ist Vater einer erwachsenen Tochter, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich lebt. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Andere Angehörige des BF wohnen in Serbien, Schweden und Deutschland. Der BF verfügt über kein nennenswertes Barvermögen. Er besitz in Serbien ein Haus sowie ca 35 Hektar Ackerflächen.

1.5. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2022, wegen des Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB und 205a Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er seine damalige Affäre zwischen 2019 und 2020 wiederholt gegen ihren Willen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung und zum Geschlechtsverkehr zwang und diese im Zeitraum 2019 und 2020 fortwährender körperlicher Misshandlung und Drohungen aussetzte. Er misshandelte sie mit Tritten, Schlägen, teils unter Verwendung von Bügeleisen, Kabel, etc, zog sie an den Haaren in die Wohnung und untersagte die Kontaktaufnahme mit Dritten durch Einschüchterungen und Drohungen. Der BF ist nicht einsichtig, er vermeint, dass es sich um eine Racheaktion dieser Frau handelte.1.5. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2022, wegen des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB und 205a Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er seine damalige Affäre zwischen 2019 und 2020 wiederholt gegen ihren Willen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung und zum Geschlechtsverkehr zwang und diese im Zeitraum 2019 und 2020 fortwährender körperlicher Misshandlung und Drohungen aussetzte. Er misshandelte sie mit Tritten, Schlägen, teils unter Verwendung von Bügeleisen, Kabel, etc, zog sie an den Haaren in die Wohnung und untersagte die Kontaktaufnahme mit Dritten durch Einschüchterungen und Drohungen. Der BF ist nicht einsichtig, er vermeint, dass es sich um eine Racheaktion dieser Frau handelte.

1.6. Der BF trat die Haftstrafe nicht an. Er wurde aufgrund eines Haftbefehles von der ungarischen Polizei festgenommen. Zuvor hatte der BF seine Wohnung in Österreich gekündigt. Derzeit verbüßt er seine Strafhaft in einer Justizanstalt. Das errechnete Strafende ist der 30.09.2026.

1.7. In Serbien besteht nicht die Gefahr, dass der BF Repressalien ausgesetzt wäre. Der BF ist nicht rückkehrwillig.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB etc.

Die Besitztümer in Serbien und die Firmengründung in Serbien ergeben sich aufgrund der Angaben des BF vor dem BFA am 09.11.2023. Eigenen Angaben zufolge ist der BF immer wieder nach Serbien gereist. Aus dem Protokoll der Befragung ergeben sich auch die Feststellungen zum nicht vorhandenen Barvermögen. Widersprüchlich dazu wurden in der Stellungnahme vom 13.10.2023 „einige tausend Euro“ an Barvermögen genannt.

Dass seine Ex-Frau, seine Tochter samt Ehemann und Kinder in Österreich wohnhaft sind, ergibt sich aus den Angaben des BF und ZMR-Anfragen. Die Tochter des BF ist serbische Staatsangehörige.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts. Diesem zufolge hat der BF jene Frau, mit der er eine Affäre hatte gegen ihren Willen und unter Anwendung von Gewalt zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung und zum Beischlaf gezwungen. Zudem hat er sie über einen längeren Zeitraum wiederholt misshandelt und am Körper verletzt. Weiters sprach der BF wiederholt Drohungen gegen die Frau aus. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von 4 Verbrechen mit mehreren Vergehen und der lange Tatzeitraum gewertet, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel. Zudem vermerkte das Gericht im Urteil, dass der BF „keinen guten Eindruck“ hinterlassen habe. Der BF vermeinte bei seiner Befragung vor dem BFA nach wie vor, dass es sich um eine Racheaktion der Frau gehandelt habe.

Der BF hatte dem Akteninhalt zufolge seine Wohnung in Österreich gekündigt – angeblich, weil er wusste, dass er ins Gefängnis müsse. Nach eigenen Angaben und übereinstimmend mit dem Akteninhalt wurde der BF in Ungarn wegen eines Haftbefehles festgenommen.

Aus einer Stellungnahme der Justizanstalt zu einem Antrag des BF auf elektronisch überwachten Hausarrest geht hervor, dass beim BF das Risiko einer neuerlichen strafbaren Handlung aufgrund seiner impulsiven Persönlichkeitszüge, seiner Neigung zu Aggressivität und seinem Frauenbild – verbunden mit Anspruchs- und Besitzdenken – bestehen (Stellungnahme vom 28.02.2024).

Zu seiner in Österreich lebenden Tochter und deren Kinder hat der BF erst seit kurzem wieder regelmäßigen Kontakt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis – wie vom BF vorgebracht – konnte in keiner Weise festgestellt werden.

Aus den Angaben des BF vor dem BF ergibt sich, dass dem BF in Serbien keine Repressalien oder größere Probleme drohen. Seinen eigenen Angaben zufolge besitzt der BF in Serbien ein Haus und größere landwirtschaftliche Flächen, zudem hat er im Jänner 2023 dort eine Transportfirma gegründet. Diese Umstände sprechen dafür, dass der BF seine Erwerbstätigkeit in Zukunft mehr in Serbien als in Österreich wahrnehmen möchte. In der Befragung vor dem BFA gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides

Die vollumfängliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollumfängliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. ausgesprochene - auf die Dauer von 10 Jahren befristete – Einreiseverbot gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch IV. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch III. ausgesprochene - auf die Dauer von 10 Jahren befristete – Einreiseverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der BF wurde am mit Urteil vom 15.07.2022 von einem Landesgericht wegen Verbrechens- und Vergehenstatbeständen (mehrfache Vergewaltigung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und fortgesetzten Gewaltausübung) rechtskräftig zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz dieser rechtskräftigen Verurteilung kann beim BF nicht davon die Rede sein, dass er geläutert ist (wie er in der Beschwerde behauptet). Vielmehr sieht der BF die Verurteilung als Ergebnis einer Racheaktion des Opfers. Hinzu kommt eine Stellungnahme der Justizanstalt, in welcher beschrieben wird, dass beim BF aktuell das Risiko einer neuerlichen strafbaren Handlung aufgrund seiner impulsiven Persönlichkeitszüge, seiner Neigung zu Aggressivität und seinem Frauenbild, verbunden mit Anspruchs- und Besitzdenken besteht. In der Gesamtbetrachtung geht derzeit vom BF eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus die seine sofortige Ausreise erforderlich macht.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt.

Auch wenn der BF familiäre und privat Anknüpfungspunkte in Österreich vorbrachte, so konnte in der Beziehung zu seiner Tochter kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Die Kontakthaltung des BF zu seiner Tochter und deren Kinder ist dem BF durch elektronische Kommunikationsmittel und Besuchen an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.

Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.

Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2292032.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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