Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2285485-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.09.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0041/2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.09.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0041/2020:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Staatsangehörige von Syrien, am 16.12.2019 (schriftlich) bzw. am 09.01.2020 (persönlich, vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Tante) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von XXXX , einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine minderjährige Staatsangehörige von Syrien, am 16.12.2019 (schriftlich) bzw. am 09.01.2020 (persönlich, vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Tante) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von römisch XXXX , einem am römisch XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Ausgeführt wurde, dass die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin bereits am 14.09.2017 im Rahmen der Familienzusammenführung mit dem Vater XXXX nach Österreich gereist seien. Laut Aussagen der Tante der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin damals ebenfalls über eine Einreisegenehmigung verfügt; da sie jedoch damals bei ihren Großeltern in einer vom IS kontrollierten Region aufhältig gewesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, gemeinsam mit ihrer Familie zu reisen. Sie sei daher bei ihren Großeltern verblieben, bis es ihr ihm Jahr 2018 möglich gewesen sei, nach Damaskus zu reisen und einen neuen Reisepass zu beantragen. Nach ihrer Rückkehr nach XXXX sei das Gebiet wieder unter Belagerung gewesen, weshalb sie bis zum Tag ihres Termins am 09.01.2020 nicht um Familienzusammenführung habe ansuchen können. Ausgeführt wurde, dass die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin bereits am 14.09.2017 im Rahmen der Familienzusammenführung mit dem Vater römisch XXXX nach Österreich gereist seien. Laut Aussagen der Tante der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin damals ebenfalls über eine Einreisegenehmigung verfügt; da sie jedoch damals bei ihren Großeltern in einer vom IS kontrollierten Region aufhältig gewesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, gemeinsam mit ihrer Familie zu reisen. Sie sei daher bei ihren Großeltern verblieben, bis es ihr ihm Jahr 2018 möglich gewesen sei, nach Damaskus zu reisen und einen neuen Reisepass zu beantragen. Nach ihrer Rückkehr nach römisch XXXX sei das Gebiet wieder unter Belagerung gewesen, weshalb sie bis zum Tag ihres Termins am 09.01.2020 nicht um Familienzusammenführung habe ansuchen können.
Dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen beigelegt:
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2018; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch XXXX 2018;
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie dessen Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005, E-Card und Meldezettel;? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie dessen Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG 2005, E-Card und Meldezettel;
? Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.10.2016 über die von der Mutter und den sechs Geschwistern der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gestellten Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 sowie die positive Wahrscheinlichkeitsmitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017;? Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.10.2016 über die von der Mutter und den sechs Geschwistern der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gestellten Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sowie die positive Wahrscheinlichkeitsmitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017;
? Bescheid vom 18.09.2019 über die Neubemessung der Mindestsicherung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin;
? Mietvertrag vom 22.02.2018, abgeschlossen vom Vater der Beschwerdeführerin, über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 70 m2;
? Schriftliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 21.09.2016, mit der sie auf ihre Obsorge für die Beschwerdeführerin verzichtet, damit die Tante, XXXX , die Minderjährige mit sich nehmen und für deren Angelegenheiten und Interessen sorgen könne;? Schriftliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 21.09.2016, mit der sie auf ihre Obsorge für die Beschwerdeführerin verzichtet, damit die Tante, römisch XXXX , die Minderjährige mit sich nehmen und für deren Angelegenheiten und Interessen sorgen könne;
? Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 13.01.2020 vom elektronischen Portal des Direktorats für Zivilangelegenheiten;
? Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 29.12.2019 betreffend die Beschwerdeführerin;
? Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 13.01.2020, Datum des Ehevertrages 02.09.2001;
? Auszug aus dem Familienregister vom 29.12.2019, in dem die Beschwerdeführerin und sechs weitere Personen als Kinder ihrer Eltern aufgelistet sind;
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.07.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht nachgewiesen habe und die Einreise der Beschwerdeführerin nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheine. Zudem widersprächen die Angaben der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.07.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht nachgewiesen habe und die Einreise der Beschwerdeführerin nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheine. Zudem widersprächen die Angaben der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diverse Dokumente vorgelegt habe, die das Angehörigenverhältnis zur Bezugsperson bestätigen würden und die laut Dokumentenberatung des Bundesministeriums für Inneres in Ordnung seien. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Die Bezugsperson verfüge über eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 70 m2, die er zusammen mit seiner Ehefrau und acht seiner Kinder bewohne. Befragt zu den Lebensumständen habe sich ergeben, dass sich aufgrund des Platzmangels vor allem die Schlafsituation als schwierig darstelle. Die Bezugsperson habe angegeben, dass sich jeweils mehrere Kinder ein Zimmer bzw. Bett teilen und teilweise auf Matratzen am Boden nächtigen würden. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass in näherer Zukunft nicht die Aussicht auf eine größere Wohnung bestehe. Zudem sei die Bezugsperson nicht berufstätig und werde in naher Zukunft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und mangels Bestreben keiner Beschäftigung nachgehen. Laut seinen Aussagen würde der Vater der Beschwerdeführerin den ganzen Tag mit seinen Kindern und beim Einkaufen verbringen. Desweiteren liege die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht nachweislich vor. Die Tatsache, dass weder die Mutter noch der Vater aktuell über die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin verfügten, sei von der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bestätigt worden. Der Behörde erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin bereits im September 2016 an die Tante übertragen worden sei, da sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufgehalten habe. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, sondern erst Jahre nach deren Einreise einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe, erscheine der Behörde nicht schlüssig. In ihrer Einvernahme habe die Bezugsperson lediglich nicht nachvollziehbare Aussagen getätigt und angeführt, dass der Grund gewesen sei, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin bei ihrer Tante, in deren Obhut sie sich seit 2016 durchgehend befinde, sehr wohl fühle und auch dort bleiben möchte. Dazu sei anzuführen, dass die Bezugsperson seinen Angaben nach bereits eines seiner leiblichen Kinder an seinen Bruder „verschenkt“ habe; dies wäre so üblich und er hätte ihm den Gefallen tun wollen, da „er selbst bereits genügend Kinder hätte.“ Nach der Geburt dieses Kindes habe er fälschlicherweise den Namen seines Bruders und dessen Gattin als leibliche Eltern angeführt um später die Einreise mittels Familienzusammenführung zu vereinfachen. Die Bezugsperson habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 bei ihrer Tante in der Großstadt XXXX lebe, habe jedoch nicht den konkreten oder ungefähren Aufenthaltsort innerhalb dieser Stadt nennen können. In Anbetracht dessen, dass die Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bezüglich der familiären Gegebenheiten und der Umstände der Ausreise weder schlüssig noch nachvollziehbar seien, wäre eine Familienzusammenführung keineswegs als im Wohle der Minderjährigen anzusehen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diverse Dokumente vorgelegt habe, die das Angehörigenverhältnis zur Bezugsperson bestätigen würden und die laut Dokumentenberatung des Bundesministeriums für Inneres in Ordnung seien. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Die Bezugsperson verfüge über eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 70 m2, die er zusammen mit seiner Ehefrau und acht seiner Kinder bewohne. Befragt zu den Lebensumständen habe sich ergeben, dass sich aufgrund des Platzmangels vor allem die Schlafsituation als schwierig darstelle. Die Bezugsperson habe angegeben, dass sich jeweils mehrere Kinder ein Zimmer bzw. Bett teilen und teilweise auf Matratzen am Boden nächtigen würden. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass in näherer Zukunft nicht die Aussicht auf eine größere Wohnung bestehe. Zudem sei die Bezugsperson nicht berufstätig und werde in naher Zukunft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und mangels Bestreben keiner Beschäftigung nachgehen. Laut seinen Aussagen würde der Vater der Beschwerdeführerin den ganzen Tag mit seinen Kindern und beim Einkaufen verbringen. Desweiteren liege die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht nachweislich vor. Die Tatsache, dass weder die Mutter noch der Vater aktuell über die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin verfügten, sei von der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bestätigt worden. Der Behörde erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin bereits im September 2016 an die Tante übertragen worden sei, da sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufgehalten habe. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, sondern erst Jahre nach deren Einreise einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe, erscheine der Behörde nicht schlüssig. In ihrer Einvernahme habe die Bezugsperson lediglich nicht nachvollziehbare Aussagen getätigt und angeführt, dass der Grund gewesen sei, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin bei ihrer Tante, in deren Obhut sie sich seit 2016 durchgehend befinde, sehr wohl fühle und auch dort bleiben möchte. Dazu sei anzuführen, dass die Bezugsperson seinen Angaben nach bereits eines seiner leiblichen Kinder an seinen Bruder „verschenkt“ habe; dies wäre so üblich und er hätte ihm den Gefallen tun wollen, da „er selbst bereits genügend Kinder hätte.“ Nach der Geburt dieses Kindes habe er fälschlicherweise den Namen seines Bruders und dessen Gattin als leibliche Eltern angeführt um später die Einreise mittels Familienzusammenführung zu vereinfachen. Die Bezugsperson habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 bei ihrer Tante in der Großstadt römisch XXXX lebe, habe jedoch nicht den konkreten oder ungefähren Aufenthaltsort innerhalb dieser Stadt nennen können. In Anbetracht dessen, dass die Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bezüglich der familiären Gegebenheiten und der Umstände der Ausreise weder schlüssig noch nachvollziehbar seien, wäre eine Familienzusammenführung keineswegs als im Wohle der Minderjährigen anzusehen.
Dies teilte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2020 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2020 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass es im Jahr 2016 zu einer durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bedingten Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen sei, nachdem die Bezugsperson Syrien bereits im Herbst 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge bei ihren Großeltern in der abgeriegelten Stadt XXXX aufgehalten, während die Mutter und die Geschwister nach Damaskus geflüchtet seien und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätten. Nachdem der Mutter im Rahmen des Einreiseverfahrens erklärt worden sei, dass sie auf die Obsorge ihrer Tochter verzichten müsse, wenn diese nicht ebenfalls einen Einreiseantrag stelle und im Wissen, dass XXXX noch länger abgeriegelt sein werde, habe sie die Obsorge mit Erklärung vom 21.09.2016 an die Tante der Beschwerdeführerin übertragen, damit diese die notwendigen Angelegenheiten für die Minderjährige regeln könne. Erst im Sommer 2018 sei eine Ausreise aus XXXX wieder möglich gewesen. Da sich die Familie der Beschwerdeführerin in Österreich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden habe, habe sie beschlossen, mit der Antragstellung für die Beschwerdeführerin etwas zuzuwarten. Es sei unstrittig, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden. Es liege jedoch eindeutig ein Fall des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor. Die Trennung der Beschwerdeführerin sowohl von ihrem Vater im Jahr 2015 als auch vom Rest der Familie im Jahr 2016 hänge unmittelbar mit den fluchtauslösenden Ereignissen – der Besetzung von XXXX durch den IS, den Kampfhandlungen in der Stadt und der Unmöglichkeit, das Stadtgebiet zu verlassen – zusammen und sei nicht freiwillig erfolgt. Die Übertragung der Obsorge an die Tante stelle kein Indiz für eine freiwillige Trennung der Familie dar. Das Familienleben könne nicht in einem anderen Ort als in Österreich fortgesetzt werden. Schlussendlich sei festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein achtjähriges Mädchen handle, das aufgrund der Umstände in Syrien bereits seit Jahren von seiner gesamten Familie getrennt sei. Es könne auch nicht erkannt werden, welchen öffentlichen Interessen ein dermaßen großes Gewicht beizumessen wäre, um den Eingriff in das Familienleben im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Die Auswirkungen der angeblichen Widersprüche auf die Angehörigeneigenschaft seien nicht zu erkennen und die Schlussfolgerung, dass eine Familienzusammenführung nicht im Sinne des Kindeswohls läge, sei nicht verständlich. Sollte tatsächlich an der Angehörigeneigenschaft gezweifelt werden, seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jederzeit bereit, diese mittels DNA-Analyse nachzuweisen und beantragen eine diesbezügliche Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR entstehe ein von der EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als gelöst betrachtet werden. Von einer Lösung jeglicher Bindung zum Kind könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Beantragt werde sohin, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin zu befragen und die Familie gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Notwendigkeit einer DNA-Analyse zu belehren. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2020 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass es im Jahr 2016 zu einer durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bedingten Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen sei, nachdem die Bezugsperson Syrien bereits im Herbst 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge bei ihren Großeltern in der abgeriegelten Stadt römisch XXXX aufgehalten, während die Mutter und die Geschwister nach Damaskus geflüchtet seien und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätten. Nachdem der Mutter im Rahmen des Einreiseverfahrens erklärt worden sei, dass sie auf die Obsorge ihrer Tochter verzichten müsse, wenn diese nicht ebenfalls einen Einreiseantrag stelle und im Wissen, dass römisch XXXX noch länger abgeriegelt sein werde, habe sie die Obsorge mit Erklärung vom 21.09.2016 an die Tante der Beschwerdeführerin übertragen, damit diese die notwendigen Angelegenheiten für die Minderjährige regeln könne. Erst im Sommer 2018 sei eine Ausreise aus römisch XXXX wieder möglich gewesen. Da sich die Familie der Beschwerdeführerin in Österreich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden habe, habe sie beschlossen, mit der Antragstellung für die Beschwerdeführerin etwas zuzuwarten. Es sei unstrittig, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden. Es liege jedoch eindeutig ein Fall des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor. Die Trennung der Beschwerdeführerin sowohl von ihrem Vater im Jahr 2015 als auch vom Rest der Familie im Jahr 2016 hänge unmittelbar mit den fluchtauslösenden Ereignissen – der Besetzung von römisch XXXX durch den IS, den Kampfhandlungen in der Stadt und der Unmöglichkeit, das Stadtgebiet zu verlassen – zusammen und sei nicht freiwillig erfolgt. Die Übertragung der Obsorge an die Tante stelle kein Indiz für eine freiwillige Trennung der Familie dar. Das Familienleben könne nicht in einem anderen Ort als in Österreich fortgesetzt werden. Schlussendlich sei festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein achtjähriges Mädchen handle, das aufgrund der Umstände in Syrien bereits seit Jahren von seiner gesamten Familie getrennt sei. Es könne auch nicht erkannt werden, welchen öffentlichen Interessen ein dermaßen großes Gewicht beizumessen wäre, um den Eingriff in das Familienleben im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Die Auswirkungen der angeblichen Widersprüche auf die Angehörigeneigenschaft seien nicht zu erkennen und die Schlussfolgerung, dass eine Familienzusammenführung nicht im Sinne des Kindeswohls läge, sei nicht verständlich. Sollte tatsächlich an der Angehörigeneigenschaft gezweifelt werden, seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jederzeit bereit, diese mittels DNA-Analyse nachzuweisen und beantragen eine diesbezügliche Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR entstehe ein von der EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als gelöst betrachtet werden. Von einer Lösung jeglicher Bindung zum Kind könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Beantragt werde sohin, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin zu befragen und die Familie gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Notwendigkeit einer DNA-Analyse zu belehren.
Mit Schreiben vom 11.08.2020 übermittelte die ÖB Damaskus die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme dem Bundesamt zur weiteren Prüfung, wobei ersucht wurde, den Fall im Lichte der Stellungnahme und insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK noch einmal zu prüfen. Mit Schreiben vom 11.08.2020 übermittelte die ÖB Damaskus die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme dem Bundesamt zur weiteren Prüfung, wobei ersucht wurde, den Fall im Lichte der Stellungnahme und insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK noch einmal zu prüfen.
1.4. Mit Schreiben vom 14.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. In der beiliegenden Stellungnahme wird der Inhalt der Stellungnahme vom 31.07.2020 wiederholt. 1.4. Mit Schreiben vom 14.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. In der beiliegenden Stellungnahme wird der Inhalt der Stellungnahme vom 31.07.2020 wiederholt.
2. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters am 18.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2023 ausführlich darauf hingewiesen habe, wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstelle. Desweiteren sei auf die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hingewiesen und diese in konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall gesetzt worden. Die angeblichen Widersprüche seien geklärt und deren Relevanz für die Entscheidung in Frage gestellt worden. Schließlich sei auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse bei Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis verwiesen und darauf hingewiesen worden, dass das Familienleben zwischen Eltern und deren leiblichen minderjährigen Kindern nach Rechtsprechung des EGMR und VfGH nur unter außergewöhnlichen Umständen abreiße. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es in der Folge allerdings gänzlich unterlassen, sich mit der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Die nunmehr im Rahmen der Bescheiderlassung übermittelte Stellungnahme sei wortident mit jener Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.2020, zu der sich die Beschwerdeführerin bereits geäußert habe. Dieser eklatante Mangel an Ermittlungen sowie Berücksichtigung des Parteiengehörs wiege in Anbetracht der Tatsache, dass die Stellungnahme des Bundesamtes mehr als drei Jahre zurückliege, umso schwerer. Ebenfalls habe das Bundesamt vollkommen außer Acht gelassen, dass sich nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich befinde, sondern auch ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Stellungnahme vom 11.08.2020 stelle umfassend dar, weshalb der Beschwerdeführerin das Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige leibliche Tochter der Bezugsperson handle, welcher gemäß § 35 AsylG 2005 ein Recht auf Einreise zukomme. Von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sei hierbei gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abzusehen, um die Trennung der Familie, die nunmehr bereits sieben Jahre andauere, nicht noch weiter zu prolongieren. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters am 18.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2023 ausführlich darauf hingewiesen habe, wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstelle. Desweiteren sei auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hingewiesen und diese in konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall gesetzt worden. Die angeblichen Widersprüche seien geklärt und deren Relevanz für die Entscheidung in Frage gestellt worden. Schließlich sei auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse bei Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis verwiesen und darauf hingewiesen worden, dass das Familienleben zwischen Eltern und deren leiblichen minderjährigen Kindern nach Rechtsprechung des EGMR und VfGH nur unter außergewöhnlichen Umständen abreiße. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es in der Folge allerdings gänzlich unterlassen, sich mit der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Die nunmehr im Rahmen der Bescheiderlassung übermittelte Stellungnahme sei wortident mit jener Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.2020, zu der sich die Beschwerdeführerin bereits geäußert habe. Dieser eklatante Mangel an Ermittlungen sowie Berücksichtigung des Parteiengehörs wiege in Anbetracht der Tatsache, dass die Stellungnahme des Bundesamtes mehr als drei Jahre zurückliege, umso schwerer. Ebenfalls habe das Bundesamt vollkommen außer Acht gelassen, dass sich nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich befinde, sondern auch ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Stellungnahme vom 11.08.2020 stelle umfassend dar, weshalb der Beschwerdeführerin das Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige leibliche Tochter der Bezugsperson handle, welcher gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ein Recht auf Einreise zukomme. Von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sei hierbei gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 abzusehen, um die Trennung der Familie, die nunmehr bereits sieben Jahre andauere, nicht noch weiter zu prolongieren.
5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Angemerkt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Jahr 2012 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 16.12.2019 (schriftlich) bzw. am 09.01.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (vertreten durch ihre obsogeberechtigte Tante) einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.1.1. Die im Jahr 2012 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 16.12.2019 (schriftlich) bzw. am 09.01.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (vertreten durch ihre obsogeberechtigte Tante) einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, genannt. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anhängig. Als Bezugsperson wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, genannt. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anhängig.
Die (vermeintliche) Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin stellten im Jahr 2016 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Infolge stattgebender Entscheidungen reisten die Mutter und die sechs minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin am 14.09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie nunmehr mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die (vermeintliche) Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin stellten im Jahr 2016 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Infolge stattgebender Entscheidungen reisten die Mutter und die sechs minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin am 14.09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie nunmehr mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt leben.
1.2. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass ihr im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Ebensowenig hat sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft oder einen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen.
1.3. Es steht nicht hinreichend fest, welche Gründe für die Beendigung des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie ihrer Mutter und ihren Geschwistern ausschlaggebend waren. Ebensowenig steht fest, ob das Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie ihrer Mutter und ihren Geschwistern seit der Ausreise der Angehörigen der Beschwerdeführerin aus Syrien erloschen ist. Auf welche Weise und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin, der Bezugsperson sowie der von ihr bezeichneten Mutter und ihren Geschwistern ausgestaltet wird, ist nicht bekannt.
Die belangte Behörde bzw. das BFA haben die dahingehend erforderlichen Ermittlungen unterlassen und sich mit dem Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin und die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise der (von der Beschwerdeführerin bezeichneten) Mutter und Geschwister sowie deren nunmehriger Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren nicht, dass sie über hinreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft oder einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
2.3. In welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson und der von ihr bezeichneten Mutter in der Vergangenheit zusammengelebt hat, steht nicht fest. Aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die Trennung der Familie erfolgt ist und ob und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie ihrer Mutter und ihren Geschwistern seither aufrechterhalten wurde und unter welchen Lebensumständen die minderjährige Beschwerdeführerin in Syrien lebt, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34,, 60) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) […]Paragraph 60, (1) […]
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und