TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 G310 2292445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2292445-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 07.05.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 07.05.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er entgegen einem aufrechten Einreiseverbot eingereist sei, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft habe und der BF zum zweiten Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar wegen des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel.

Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass nicht ausreichend begründet worden sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist ein am römisch XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Unter dem Namen XXXX reiste er im Alter von 3 bzw. 4 Jahren in das Bundesgebiet ein, welches er nach dem Besuch des Kindergartens wieder verließ und seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagerte. Unter dem Namen römisch XXXX reiste er im Alter von 3 bzw. 4 Jahren in das Bundesgebiet ein, welches er nach dem Besuch des Kindergartens wieder verließ und seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagerte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz 1. Und 2. Fall StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 2. Satz 1. Und 2. Fall StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016, Zl. XXXX neben einer Rückkehrentscheidung auch ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Gegen diesen Bescheid ergriff der BF kein Rechtsmittel und wurde er schlussendlich am XXXX 2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016, Zl. römisch XXXX neben einer Rückkehrentscheidung auch ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Gegen diesen Bescheid ergriff der BF kein Rechtsmittel und wurde er schlussendlich am römisch XXXX 2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

Spätestens 2016 änderte der BF seinen Familiennamen auf XXXX und wurde ihm am XXXX 2016 ein auf XXXX lautender serbischer Führerschein ausgestellt sowie am XXXX 2021 ein auf XXXX lautender serbischer Reisepass. Spätestens 2016 änderte der BF seinen Familiennamen auf römisch XXXX und wurde ihm am römisch XXXX 2016 ein auf römisch XXXX lautender serbischer Führerschein ausgestellt sowie am römisch XXXX 2021 ein auf römisch XXXX lautender serbischer Reisepass.

Mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis, ausgestellt auf XXXX , geboren am XXXX , verschaffte er sich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und war er von XXXX 2022 bis XXXX 2022 sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2023 als Arbeiter beschäftigt. Auch meldete er sich mit diesem Ausweis für folgende Zeiträume mit Wohnsitz in Österreich an: XXXX 2022 – XXXX 2022, XXXX 2022 – XXXX 2022, XXXX 2022 – XXXX 2023.Mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis, ausgestellt auf römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , verschaffte er sich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und war er von römisch XXXX 2022 bis römisch XXXX 2022 sowie von römisch XXXX 2022 bis römisch XXXX 2023 als Arbeiter beschäftigt. Auch meldete er sich mit diesem Ausweis für folgende Zeiträume mit Wohnsitz in Österreich an: römisch XXXX 2022 – römisch XXXX 2022, römisch XXXX 2022 – römisch XXXX 2022, römisch XXXX 2022 – römisch XXXX 2023.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX von XXXX 2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 4 SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX von römisch XXXX 2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am XXXX 2024 nach Serbien abgeschoben. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am römisch XXXX 2024 nach Serbien abgeschoben.

Anlässlich seiner zuvor am 22.04.2024 durchgeführten Einvernahme durch das BFA gestand er ein, sich die letzten fünf Jahre auch immer wieder wegen seiner Familie in Österreich aufgehalten zu haben. Es leben seine Großmutter, seine Tante und seine Schwester im Bundesgebiet. In Serbien lebt er zusammen mit seinen Eltern in einem Haus, dass ihnen gehört. Der BF führt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen und hat hier auch Freunde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Serbien und Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA sowie in der Beschwerde.

Im Verwaltungsakt befinden sich Kopien des serbischen Führerscheins, des serbischen Reisepasses sowie des gefälschten kroatischen Personalausweises.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts XXXX .Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts römisch XXXX .

Das Haftende geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, die erfolgte Abschiebung aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Abschiebeauftrag.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vorbestrafte BF nach der Abschiebung nach Serbien am XXXX 2016 entgegen einem zehnjährigen Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, sich hier unter Verwendung eines anderen Familiennamens niedergelassen hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verbergen, und ungeachtet der bereits zuvor gegen ihn erlassenen straf- und aufenthaltsrechtlichen Sanktionen neuerlich straffällig wurde. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vorbestrafte BF nach der Abschiebung nach Serbien am römisch XXXX 2016 entgegen einem zehnjährigen Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, sich hier unter Verwendung eines anderen Familiennamens niedergelassen hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verbergen, und ungeachtet der bereits zuvor gegen ihn erlassenen straf- und aufenthaltsrechtlichen Sanktionen neuerlich straffällig wurde. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt.

Der BF ist die in der Beschwerde angegebene Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsbürgerin in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen, zumal er bis XXXX 2026 nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt ist, was ein allfälliges Privat- oder Familienleben im Inland maßgeblich relativiert. Daher erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Dazu kommt, dass durch die Haft in Österreich allenfalls bestehende Integrationsbindungen gelockert werden. Es ist dem BF daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu wie auch der Hitanhaltung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, weswegen der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig ist, zumal bis Juli 2026 ohnedies ein Einreiseverbot besteht.Der BF ist die in der Beschwerde angegebene Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsbürgerin in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen, zumal er bis römisch XXXX 2026 nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt ist, was ein allfälliges Privat- oder Familienleben im Inland maßgeblich relativiert. Daher erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Dazu kommt, dass durch die Haft in Österreich allenfalls bestehende Integrationsbindungen gelockert werden. Es ist dem BF daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu wie auch der Hitanhaltung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, weswegen der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig ist, zumal bis Juli 2026 ohnedies ein Einreiseverbot besteht.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2292445.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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