Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W119 2242830-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Herrn Baasanjav Bayanjav (MAS), Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zahl: 1164982507/232390896, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Herrn Baasanjav Bayanjav (MAS), Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zahl: 1164982507/232390896, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch II. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Mongolei, wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ (gültig 22.11.2017 bis 13.06.2018) erteilt. Er reiste am 21.05.2018 mit einem Visum D ein, um seinen erteilten Aufenthaltstitel abzuholen und sich im österreichischen Bundesgebiet niederzulassen. Der Aufenthaltstitel wurde bis 14.06.2019 verlängert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09.10.2020, BA-4-AEG/67315, wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ abgewiesen (rechtskräftig seit 15.10.2020). Begründend wurde ausgeführt, der Verlängerungsantrag der zusammenführenden Person sei abgewiesen worden und deshalb auch der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Am 12.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2021 (GZ W152 2242830-1/3E) als unbegründet abgewiesen.Am 12.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2021 (GZ W152 2242830-1/3E) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2022 durch seinen Rechtsvertreter erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß § 55 AsylG 2005. Am 22.12.2022 stellte er den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG persönlich beim Bundesamt. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2022 durch seinen Rechtsvertreter erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Am 22.12.2022 stellte er den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG persönlich beim Bundesamt.
Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 1164982507-223870198, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2022 gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 1164982507-223870198, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2022 gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, GZ W242 2242830-2/11E, als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
„[…] Nunmehr besteht kein aufrechtes Eheleben. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der BF verfügt über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Seine Muttersprache ist Mongolisch, zusätzlich verfügt er über Grundkenntnisse in der deutschen Sprache. Der BF legte keine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung vor.
Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente und leidet unter keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist arbeitsfähig.
Der BF reiste am 18.05.2018 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein. Dem BF wurde vom Magistrat der LH Linz ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student" (gültig von 22.11.2017 bis 13.06.2018) erteilt. Dieser wurde bis 14.06.2019 verlängert. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 09.10.2020 (rechtskräftig seit 15.10.2020), BA-4-AEG/67315, wurde der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ rechtskräftig abgewiesen. Der BF hält sich somit seit 15.10.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein paar Freunde bzw. Bekannte, eine besonders enge Beziehung ist allerdings nicht hervorgekommen. Die BF ist Mitglied XXXX und ist für diesen Verein gemeinnützig tätig. Er ist derzeit nicht regulär erwerbstätig. Zuvor arbeitete er bei McDonald's und bei der Firma XXXX . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX .Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein paar Freunde bzw. Bekannte, eine besonders enge Beziehung ist allerdings nicht hervorgekommen. Die BF ist Mitglied römisch XXXX und ist für diesen Verein gemeinnützig tätig. Er ist derzeit nicht regulär erwerbstätig. Zuvor arbeitete er bei McDonald's und bei der Firma römisch XXXX . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der römisch XXXX .
Im Herkunftsstaat leben seine Großmutter und seine zwei Cousinen. Der BF hat weiterhin Kontakt mit diesen Personen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.“
Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wurde ausgeführt:
„Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.„Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der BF wurde in der Mongolei geboren, besuchte dort die Schule und wurde im Herkunftsstaat sozialisiert. Der Genannte hat auch Berufserfahrung als Fahrer (LKW, Bus und Transporter) und Polizist. Er lebte insgesamt mehr als dreißig Jahre in der Mongolei. Die BF verfügt über Angehörige in der Mongolei und ist arbeitsfähig. Eine außerordentliche Integration in Österreich liegt nicht vor.“
Am 16.11.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wies er sich mit seinem am 29.05.2019 in Ulaanbaatar ausgestellten, und bis 28.05.2029 gültigen, Reisepass aus und brachte im Wesentlichen vor, ledig zu sein sowie der Volksgruppe der Mongolen – Zentralasien sowie der buddhistischen Religion anzugehören. In der Mongolei habe er eine Polizeiausbildung und sei LKW-Fahrer gewesen. Gelebt habe er in Ulaanbaatar.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei wegen seiner damaligen Frau nach Österreich gekommen, geheiratet hätten sie im Jahr 2017 in der Mongolei vor dem Standesamt. Sie seien bereits geschieden worden, wovon er erst bei einer Verhandlung im September 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien erfahren habe.
In die Mongolei könne er nicht mehr zurück, weil er von 2017 bis 2018 als LKW-Fahrer Kohle transportiert habe, in der verbotene Sachen XXXX versteckt gewesen wären, von denen er nichts gewusst hätte. An der Grenze von der Mongolei nach China seien diese Sachen in der Ladung entdeckt worden. Anschließend sei er deswegen 72 Stunden in einer mongolischen Polizeistation in XXXX in Haft gewesen und dann entlassen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich wäre bereits zwei Mal in der Mongolei nach ihm gefragt worden, seine Cousine hätte von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er sich melden solle. Ein Freund von ihm arbeite immer noch dort als LKW-Fahrer und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach diesem Vorfall immer wieder verbotene Sachen in LKW-Ladungen entdeckt und bereits zwei LKW-Fahrer deshalb verurteilt worden seien. Diese befänden sich nun im Gefängnis und er befürchte, dass ihm dasselbe drohen würde. Die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn. Ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze. Menschen in der Mongolei, die Geld hätten, könnten einfach andere Menschen beschuldigen und diese ins Gefängnis bringen. Dies seien alle Gründe.In die Mongolei könne er nicht mehr zurück, weil er von 2017 bis 2018 als LKW-Fahrer Kohle transportiert habe, in der verbotene Sachen römisch XXXX versteckt gewesen wären, von denen er nichts gewusst hätte. An der Grenze von der Mongolei nach China seien diese Sachen in der Ladung entdeckt worden. Anschließend sei er deswegen 72 Stunden in einer mongolischen Polizeistation in römisch XXXX in Haft gewesen und dann entlassen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich wäre bereits zwei Mal in der Mongolei nach ihm gefragt worden, seine Cousine hätte von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er sich melden solle. Ein Freund von ihm arbeite immer noch dort als LKW-Fahrer und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach diesem Vorfall immer wieder verbotene Sachen in LKW-Ladungen entdeckt und bereits zwei LKW-Fahrer deshalb verurteilt worden seien. Diese befänden sich nun im Gefängnis und er befürchte, dass ihm dasselbe drohen würde. Die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn. Ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze. Menschen in der Mongolei, die Geld hätten, könnten einfach andere Menschen beschuldigen und diese ins Gefängnis bringen. Dies seien alle Gründe.
Am 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, es habe weder bei der Passausstellung noch bei der durchgeführten Ausreisekontrolle Probleme gegeben. Er sei in der Hauptstadt geboren, dort habe er auch gelebt, zuletzt als Bus- und LKW-Fahrer gearbeitet und eine Jurte bewohnt. Seit Juni 2018 halte er sich in Österreich auf. Kontakt zum Heimatland habe er mit seiner Oma und den beiden Cousinen.
Er sei kinderlos, im Bundesgebiet gebe es keine engen Verwandten, Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer sei weder krank oder pflegebedürftig, noch bestehe ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor. „Jänner 2018 als ich LKW Fahrer war hatte ich an der chinesische Grenze eine verbotene Ware transportiert von der ich nicht gewußt habe. Ich wurde an der monglischen Grenze dann aufgehalten. Da wurde ich 72 Stunden in U-Haft genommen. Dann habe sie mich nach 3 Tagen frei gelassen und bis dorthin hätte ich keine Probleme gehabt Die Sache wurde nicht wieder aufgenommen. Diese verbotene Ware gehörte einem Parlamentsabgeordneten der heißt XXXX “Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor. „Jänner 2018 als ich LKW Fahrer war hatte ich an der chinesische Grenze eine verbotene Ware transportiert von der ich nicht gewußt habe. Ich wurde an der monglischen Grenze dann aufgehalten. Da wurde ich 72 Stunden in U-Haft genommen. Dann habe sie mich nach 3 Tagen frei gelassen und bis dorthin hätte ich keine Probleme gehabt Die Sache wurde nicht wieder aufgenommen. Diese verbotene Ware gehörte einem Parlamentsabgeordneten der heißt römisch XXXX “
Dass er erst 2023 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, begründete er damit, im Oktober 2023 habe ihn seine Cousine kontaktiert und gesagt, eine normal gekleidete Person hätte nach ihm gefragt. Ende Oktober hätte ein Polizist nach ihm gefragt und eine Vorladung zur Polizei übergeben. Die könne er aus der Mongolei per Email schicken lassen Darum habe er gedacht, „die wollen auf meinen Rücken einen verbotenen Fall bringen“
Dass er 2018 keinen Asylantrag gestellt habe, begründete er damit, damals sei er nur zwei oder drei Tage im Gefängnis gewesen und habe gedacht, die Sache sei erledigt. Inzwischen wären zwei LKW-Fahrer wie er im Gefängnis gesessen und er glaube, sie würden ihn auch wieder ins Gefängnis stecken. Die wüssten, dass er nicht in der Mongolei sei. „Ich bin ziemlich sicher dass sie mich zu 80 Prozent festnehmen werden Das ist bei uns in der Mongolei häufig dass Leute mit Geld und Einfluss den Unschuldigen die Schuld geben, einsperren und foltern.“
In Österreich lebe der Beschwerdeführer seit über einem Jahr mit seiner Freundin zusammen, einer Mongolin mit Rot weiß Rot plus. Er habe selber bei McDonalds und einer Gartenbaufirma gearbeitet und hier Steuern bezahlt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. und VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII.).
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben, wobei die Beweiswürdigung des Bundesamtes bekämpft und unter Verweis auf aktuelle Länderberichte insbesondere auf die weit verbreitete Korruption im Herkunftsstaat hingewiesen wurde. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, GZ W119 2242830-1/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, GZ W119 2242830-1/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 17.04.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht – jeweils in Kopie – folgende Unterlagen übermittelt: Unterstützungserklärung des ehemaligen Arbeitgebers vom 04.04.2024, Aufenthaltstitel der Partnerin (freier Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt EU), Meldezettel der Partnerin, Arbeitsbestätigung XXXX vom 12.04.2024 für eine Beschäftigung seit 19.03.2024, Unterstützungserklärung des Arbeitgebers, Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG (19.03.2024 bis 14.03.2025 als Hausbursch; Fünf-Tage-Woche zu fünf Stunden täglich, Stundenlohn € 14,52 brutto), Nachricht bezüglich fehlender Nachweise der Ehefähigkeit.Am 17.04.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht – jeweils in Kopie – folgende Unterlagen übermittelt: Unterstützungserklärung des ehemaligen Arbeitgebers vom 04.04.2024, Aufenthaltstitel der Partnerin (freier Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt EU), Meldezettel der Partnerin, Arbeitsbestätigung römisch XXXX vom 12.04.2024 für eine Beschäftigung seit 19.03.2024, Unterstützungserklärung des Arbeitgebers, Bescheidausfertigung des AMS gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG (19.03.2024 bis 14.03.2025 als Hausbursch; Fünf-Tage-Woche zu fünf Stunden täglich, Stundenlohn € 14,52 brutto), Nachricht bezüglich fehlender Nachweise der Ehefähigkeit.
Am 22.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Dabei legte der Beschwerdeführer ergänzend den Mietvertrag, den die Partnerin abgeschlossen hat, vor und gab im Wesentlichen an, in der Mongolei befänden sich noch eine Großmutter und zwei Cousins, konkret, eine Cousine und ein Cousin, alle in Ulaanbaatar.
Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer nach Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Erkenntnis vom 30.06.2021 erst am 02.12.2022 einen neuerlichen Antrag gestellt habe, erklärte er, seine ehemalige Lebensgefährtin und er hätten damals gemeinsam einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie habe erst im Jahr 2022 einen gültigen Aufenthaltstitel erhalten. Damals hätten sie Streitigkeiten gehabt, sie sei zur BH gegangen und habe gesagt, dass er keinen Aufenthaltstitel bekommen dürfe, deshalb sei der Antrag abgewiesen worden und er habe einen neuen Antrag gestellt, auf Empfehlung seines Rechtsanwaltes erst am 02.12.2022.
Der Beschwerdeführer habe in der Heimat eine Polizeiausbildung gemacht und diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch ausgeübt. Da seine Mutter in China gestorben sei, er sie abgeholt und einen Schock bekommen habe, habe er diese Arbeit aufgegeben. Er sei dann auch als XXXX bei verschiedenen XXXX tätig und danach Busfahrer und dann LKW-Fahrer gewesen, von 2014 bis 2016, danach von 2017 bis zur Ausreise 2018. Zwischen 2016 und 2017 habe er mit einem Freund in einer XXXX gearbeitet.Der Beschwerdeführer habe in der Heimat eine Polizeiausbildung gemacht und diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch ausgeübt. Da seine Mutter in China gestorben sei, er sie abgeholt und einen Schock bekommen habe, habe er diese Arbeit aufgegeben. Er sei dann auch als römisch XXXX bei verschiedenen römisch XXXX tätig und danach Busfahrer und dann LKW-Fahrer gewesen, von 2014 bis 2016, danach von 2017 bis zur Ausreise 2018. Zwischen 2016 und 2017 habe er mit einem Freund in einer römisch XXXX gearbeitet.
Dass er nunmehr einen Asylantrag gestellt habe, begründete er damit: „Ich habe aufgrund der Trennung von meiner Ex Ehefrau Probleme gehabt. Wir haben uns getrennt. Ich war in einer schwierigen Situation und ich wusste nicht, was ich damals machen sollte. Ich wollte eigentlich in die Mongolei zurückkehren. Meine Cousine hat mir gesagt, ich darf nicht zurückkommen. Sie hat mir gesagt, die Polizei war bei uns und hat nach mir gesucht, sie war zwei Mal bei uns. Ich bin Fahrer für Kohletransporte gewesen und es gab im Jänner 2018 einen Vorfall. Ich habe mir gedacht, dass die Suche nach mir mit dem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt. Deswegen habe ich einen Asylantrag gestellt.“ Damals im Jänner habe ihn ein Freund gebeten, diesen LKW zu lenken. Der Beschwerdeführer sei über die Grenze gefahren, er habe Kohle transportiert und nicht gewusst, dass in der Kohle verbotene Waren versteckt gewesen seien. An der Grenze wären diese verbotenen Waren entdeckt worden, er sei deswegen für 72 Stunden in Untersuchungshaft gesessen und danach entlassen worden. Dann habe er nichts mehr davon gehört, er sei weder kontaktiert, noch geladen worden und habe deswegen gedacht, dass die Suche nach ihm durch die Polizei mit diesem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt. Jetzt gebe es bald Wahlen in der Mongolei. Damit würden viele solche Vorfälle aufgerollt. Es könne sein, dass auch der ihn betreffende Vorfall damit zusammenhängt.
Ca. am 16.05.2018 habe er die Mongolei verlassen. Er glaube, das erste Mal seien die Polizisten im September 2023 erschienen, das nächste Mal im November 2023. Die Cousine habe gesagt, dass die Polizei gefragt hätte, wo er sei und was er jetzt mache. Sie habe ihnen nicht mitgeteilt, dass er sich im Ausland befinde, sondern lediglich, dass er nicht hier sei. Beim zweiten Mal seien drei Leute in Zivil gekommen und hätten dasselbe gefragt, aber sie habe auch nichts gesagt. Sie vermute, dass es sich bei diesen drei Personen um Polizisten gehandelt habe. Einen weiteren Vorfall habe es nicht gegeben. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass beim ersten Mal eine normal gekleidete Person erschienen sei und beim zweiten Mal ein Polizist, erwiderte der Beschwerdeführer: „Es kann sein, dass ich es verwechselt habe. Auf jeden Fall kamen drei Leute in zivil und beim anderen Mal zwei Polizisten in Uniform.“ Die Polizisten hätten sich lediglich nach ihm erkundigt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass die Polizisten der Cousine eine Ladung ausgehändigt hätten, erklärte er, die Ladung habe sie beim letzten Mal bekommen. Erwähnt habe er dies nun deshalb nicht, weil er nicht gewusst habe, dass er das sagen soll.
Ein Parlamentsmitglied sei in die Angelegenheit mit diesem illegalen Transport verbotener Waren verwickelt und deswegen könne es sein, dass ein Konkurrent des Parlamentsmitglieds XXXX solche Vorfälle aufrollen wolle. Er habe von seinen Freunden dort gehört, dass zwei LKW-Fahrer verurteilt worden wären. Das sei nur eine Vermutung, zu 80 bis 90% sei er sicher. Das Parlamentsmitglied und seine Leute hätten viel Geld, ebenso wie seine Gegner. Für diese Leute sei es kein Problem, wenn ein unschuldiger LKW-Fahrer aufgrund einer Verleumdung verurteilt wird. Ein Parlamentsmitglied sei in die Angelege