Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W 121 2271053-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung (Asylantragstellung in Zypern am XXXX ).Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung (Asylantragstellung in Zypern am römisch XXXX ).
Der Beschwerdeführer wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX erstbefragt. Er führte aus, dass seine Eltern, sechs Brüder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder (eine Tochter, ein Sohn) in der XXXX leben würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Es gäbe keine Sicherheit in Syrien und die wirtschaftliche Lage sei schlecht. In der XXXX sei er von Rassismus betroffen. Mithilfe von Schleppern sei er unter anderem über Griechenland und Ungarn nach Österreich gereist.Der Beschwerdeführer wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch XXXX erstbefragt. Er führte aus, dass seine Eltern, sechs Brüder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder (eine Tochter, ein Sohn) in der römisch XXXX leben würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Es gäbe keine Sicherheit in Syrien und die wirtschaftliche Lage sei schlecht. In der römisch XXXX sei er von Rassismus betroffen. Mithilfe von Schleppern sei er unter anderem über Griechenland und Ungarn nach Österreich gereist.
Mit Schreiben vom XXXX stimmte Zypern der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Aufnahemeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom römisch XXXX stimmte Zypern der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Aufnahemeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.
In Folge einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Art. 18 Abs 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt II). In Folge einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am römisch XXXX wurde mit Bescheid vom römisch XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt römisch II).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder länger als drei Monate verlassen habe.
Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die XXXX im Jahr XXXX gelebt habe. Er habe ca. XXXX Jahre lang in der XXXX gelebt und habe am XXXX in XXXX seine Ehefrau geheiratet. Daraufhin sei er XXXX Monate lang in Zypern aufhältig gewesen und sei danach wieder für ca. eineinhalb Jahre in die XXXX zurückgekehrt. Am XXXX habe er die XXXX in Richtung Österreich verlassen. In Syrien habe der Beschwerdeführer die XXXX abgeschlossen und vier Jahre lang studiert. Seine Eltern und seine zwei Schwestern sowie vier Brüder würden in der XXXX leben. Ein Bruder sei in Syrien aufhältig und einer in Deutschland. Ein weiterer Bruder sei in Österreich asylberechtigt.Am römisch XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in römisch XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die römisch XXXX im Jahr römisch XXXX gelebt habe. Er habe ca. römisch XXXX Jahre lang in der römisch XXXX gelebt und habe am römisch XXXX in römisch XXXX seine Ehefrau geheiratet. Daraufhin sei er römisch XXXX Monate lang in Zypern aufhältig gewesen und sei danach wieder für ca. eineinhalb Jahre in die römisch XXXX zurückgekehrt. Am römisch XXXX habe er die römisch XXXX in Richtung Österreich verlassen. In Syrien habe der Beschwerdeführer die römisch XXXX abgeschlossen und vier Jahre lang studiert. Seine Eltern und seine zwei Schwestern sowie vier Brüder würden in der römisch XXXX leben. Ein Bruder sei in Syrien aufhältig und einer in Deutschland. Ein weiterer Bruder sei in Österreich asylberechtigt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Syrien aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen Probleme gehabt habe und sich nicht frei bewegen konnte. Sein Bruder sei Mitglied der XXXX , weshalb er zusätzlich in Schwierigkeiten gekommen sei. Er fürchte auch eine Einziehung zum Reservedienst durch die syrische Armee und erwähnte, sein Schwager sei von der syrischen Armee entführt worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Syrien aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen Probleme gehabt habe und sich nicht frei bewegen konnte. Sein Bruder sei Mitglied der römisch XXXX , weshalb er zusätzlich in Schwierigkeiten gekommen sei. Er fürchte auch eine Einziehung zum Reservedienst durch die syrische Armee und erwähnte, sein Schwager sei von der syrischen Armee entführt worden.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Militärbuch im Original, eine Kopie des syrischen Personalausweises, eine Heiratsurkunde in Kopie, Auszüge aus dem Familienregister in Kopie, Geburtsurkunden in Kopie sowie eine Kopie des Studienausweises der Universität XXXX vor.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Militärbuch im Original, eine Kopie des syrischen Personalausweises, eine Heiratsurkunde in Kopie, Auszüge aus dem Familienregister in Kopie, Geburtsurkunden in Kopie sowie eine Kopie des Studienausweises der Universität römisch XXXX vor.
Gegen den Bescheid vom XXXX wurde Beschwerde (eingelangt beim BFA am XXXX ) verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben, indem der Beschwerdeführer ausführte, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Gegen den Bescheid vom römisch XXXX wurde Beschwerde (eingelangt beim BFA am römisch XXXX ) verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben, indem der Beschwerdeführer ausführte, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA bei vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Verfahren noch weitere Ermittlungen zu tätigen habe.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch XXXX wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA bei vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Verfahren noch weitere Ermittlungen zu tätigen habe.
In Folge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Art. 18 Abs 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt II). Im Bescheid wurde darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder länger als drei Monate verlassen habe.In Folge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am römisch XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt römisch II). Im Bescheid wurde darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder länger als drei Monate verlassen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde (wieder) Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben (eingelangt beim BFA am XXXX ).Gegen diesen Bescheid wurde (wieder) Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben (eingelangt beim BFA am römisch XXXX ).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde im Wesentlichen (erneut) ausgeführt, dass das BFA bei vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Verfahren noch weitere Ermittlungen zu tätigen habe.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch XXXX wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde im Wesentlichen (erneut) ausgeführt, dass das BFA bei vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Verfahren noch weitere Ermittlungen zu tätigen habe.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da es keine systematische und generelle Einberufung von Reservisten gäbe. Auch aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und illegalen Ausreise drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Da es auch keine Hinweise darauf gäbe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, würde ihm auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihn gerichtete, konkrete Verfolgung glaubhaft zu machen. Derartiges würde auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht eintreten. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom XXXX durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde (eingelangt beim BFA am XXXX ). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Der Beschwerdeführer wäre Im Falle einer Zwangsrekrutierung zum Reservemilitärdienst zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Weigere er sich den Reservemilitärdienst abzuleisten, würden ihm unverhältnismäßige Strafen seitens der syrischen Regierung drohen. Auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft seines Bruders bei der XXXX , seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.Mit Eingabe vom römisch XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom römisch XXXX durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde (eingelangt beim BFA am römisch XXXX ). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Der Beschwerdeführer wäre Im Falle einer Zwangsrekrutierung zum Reservemilitärdienst zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Weigere er sich den Reservemilitärdienst abzuleisten, würden ihm unverhältnismäßige Strafen seitens der syrischen Regierung drohen. Auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft seines Bruders bei der römisch XXXX , seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland würde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde einen Ausdruck einer Abfrage bei der syrischen Militärbehörde zum Beweis dafür, dass er als Reservist gesucht werde, vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Stellungnahme ab.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Er wurde am XXXX in dem Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt.Er wurde am römisch XXXX in dem Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch XXXX Jahre alt.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in dem Dorf XXXX im Gouvernement XXXX .Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in dem Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX .
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und der Ehe entstammen XXXX . Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der XXXX , in der Stadt XXXX .Der Beschwerdeführer ist verheiratet und der Ehe entstammen römisch XXXX . Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der römisch XXXX , in der Stadt römisch XXXX .
Er hat acht Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern, vier seiner Brüder und seine zwei Schwestern leben in der XXXX . Ein Bruder lebt in Deutschland und ein Bruder ist in Österreich aufhältig ( XXXX , geb XXXX , asylberechtigt seit XXXX ). Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er hat acht Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern, vier seiner Brüder und seine zwei Schwestern leben in der römisch XXXX . Ein Bruder lebt in Deutschland und ein Bruder ist in Österreich aufhältig ( römisch XXXX , geb römisch XXXX , asylberechtigt seit römisch XXXX ). Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer hat in der Stadt XXXX die Schule mit XXXX abgeschlossen und danach vier Jahre lang an der Universität XXXX Soziologie studiert. Das Studium hat er nicht abgeschlossen. In weiterer Folge arbeitete der Beschwerdeführer als Privatlehrer für Grundschulkinder.Der Beschwerdeführer hat in der Stadt römisch XXXX die Schule mit römisch XXXX abgeschlossen und danach vier Jahre lang an der Universität römisch XXXX Soziologie studiert. Das Studium hat er nicht abgeschlossen. In weiterer Folge arbeitete der Beschwerdeführer als Privatlehrer für Grundschulkinder.
Der Beschwerdeführer hat Syrien illegal und damit seinen damaligen Wohnsitz in XXXX Anfang des Jahres XXXX verlassen. Er reiste in die XXXX , wo er ca. XXXX Jahre lang lebte. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in Zypern einen Antrag auf Asyl und hielt sich dort ca. XXXX Monate lang auf. Er verließ Zypern und kehrte in die XXXX zurück, wo er ca. eineinhalb Jahre lang aufhältig war. Am XXXX verließ der Beschwerdeführer erneut die XXXX und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat Syrien illegal und damit seinen damaligen Wohnsitz in römisch XXXX Anfang des Jahres römisch XXXX verlassen. Er reiste in die römisch XXXX , wo er ca. römisch XXXX Jahre lang lebte. Am römisch XXXX stellte der Beschwerdeführer in Zypern einen Antrag auf Asyl und hielt sich dort ca. römisch XXXX Monate lang auf. Er verließ Zypern und kehrte in die römisch XXXX zurück, wo er ca. eineinhalb Jahre lang aufhältig war. Am römisch XXXX verließ der Beschwerdeführer erneut die römisch XXXX und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am römisch XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren, und in Einzelfällen bei vorhandenem militärischen Spezialwissen bis zum Alter von über 50 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden.
Das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX , das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, befindet sich im Einfluss-und Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung. XXXX ist außerdem ehemaliges Oppositionsgebiet.Das Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, befindet sich im Einfluss-und Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung. römisch XXXX ist außerdem ehemaliges Oppositionsgebiet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee vom 01.11.2006 bis 01.11.2008 in Damaskus abgeleistet. Er erhielt aufgrund seines Studium zuletzt einen Aufschub bis 02.10.2006. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX Jahren im gesetzlich vorgesehenen Reservedienstalter. Er bekleidete den Rang eines Sergeants und erhielt eine Ausbildung an der Waffe, sowie theoretischen und sportlichen Unterricht. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Ranges als Sergeant über Spezialwissen im Bereich Artillerie. Eine Einziehung zum Reservedienst aufgrund seines Alters, des Bedarfs an kampffähigen Soldaten und im Hinblick auf das willkürliche Verhalten der syrischen Behörden und des Bedarfs an kampffähigen Soldaten sehr wahrscheinlich.Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee vom 01.11.2006 bis 01.11.2008 in Damaskus abgeleistet. Er erhielt aufgrund seines Studium zuletzt einen Aufschub bis 02.10.2006. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen römisch XXXX Jahren im gesetzlich vorgesehenen Reservedienstalter. Er bekleidete den Rang eines Sergeants und erhielt eine Ausbildung an der Waffe, sowie theoretischen und sportlichen Unterricht. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Ranges als Sergeant über Spezialwissen im Bereich Artillerie. Eine Einziehung zum Reservedienst aufgrund seines Alters, des Bedarfs an kampffähigen Soldaten und im Hinblick auf das willkürliche Verhalten der syrischen Behörden und des Bedarfs an kampffähigen Soldaten sehr wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Ausreise dem Reservedienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden. Der Beschwerdeführer lehnt einen neuerlichen Militärdienst bei der syrischen Armee ab.
Grundsätzlich ist per Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass sich Syrer mit Wohnsitz im Ausland durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freikaufen können. Betreffend die Befreiungsgebühr für Reservisten besteht diese Möglichkeit nicht mit ausreichender Sicherheit. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ein Freikauf möglich ist, kann der Beschwerdeführer den Betrag zur Leistung der Befreiungsgebühr nicht aufbringen, da er aktuell nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
Die syrische Regierung betrachtet Wehr- und Reservewehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und ihm würde im Falle einer Reservewehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden, wodurch er mit Inhaftierung bestraft werden würde. In der Haft wäre er der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer lehnt das syrische Regime strikt ab und hat an zahlreichen Demonstrationen im Juli und August XXXX gegen das syrische Regime in der Stadt XXXX sowie an seinem Heimatort XXXX in Syrien teilgenommen. Auch in Österreich nahm der Beschwerdeführer an einer Demonstration in XXXX teil. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen des Beschwerdeführers in Syrien wurde dessen XXXX infolge einer Personenverwechslung im Ausmaß von ca. drei Tagen von der syrischen Polizei festgenommen, da diese ihn für den Beschwerdeführer hielten. Der Beschwerdeführer lehnt das syrische Regime strikt ab und hat an zahlreichen Demonstrationen im Juli und August römisch XXXX gegen das syrische Regime in der Stadt römisch XXXX sowie an seinem Heimatort römisch XXXX in Syrien teilgenommen. Auch in Österreich nahm der Beschwerdeführer an einer Demonstration in römisch XXXX teil. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen des Beschwerdeführers in Syrien wurde dessen römisch XXXX infolge einer Personenverwechslung im Ausmaß von ca. drei Tagen von der syrischen Polizei festgenommen, da diese ihn für den Beschwerdeführer hielten.
Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten, und Demonstrierende. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die syrische Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person.
Der Beschwerdeführer ist insbesondere aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen in seiner Herkunftsregion, ein ehemals oppositionelles Gebiet, in Syrien als regimekritische Person in Erscheinung getreten. Regimekritische Personen unterliegen einem besonders hohen Risiko vom syrischen Regime verhaftet, inhaftiert, gefoltert oder Verschwindengelassen zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime vom syrischen Regime festgenommen und inhaftiert zu werden. In der Haft würde er Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein, die bis zum Tode führen kann.
Es sind keine weiteren Feststellungen zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Reflexverfolgung aufgrund einer niedergelegten Mitgliedschaft bei der XXXX des Bruders des Beschwerdeführers, illegale Ausreise aus Syrien, Asylantragstellung in Europa) notwendig, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.Es sind keine weiteren Feststellungen zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Reflexverfolgung aufgrund einer niedergelegten Mitgliedschaft bei der römisch XXXX des Bruders des Beschwerdeführers, illegale Ausreise aus Syrien, Asylantragstellung in Europa) notwendig, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus den aktuellen Länderinformationen vom 27.03.2024 (LIB, Version 11):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und