TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W121 2271246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W121 2271246-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX , Außenstelle römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er am XXXX in XXXX in Syrien geboren sei, ledig sei und zehn Jahre die Grundschule besucht habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es in Syrien XXXX und XXXX . Er wolle eine XXXX und XXXX . Dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er am römisch XXXX in römisch XXXX in Syrien geboren sei, ledig sei und zehn Jahre die Grundschule besucht habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es in Syrien römisch XXXX und römisch XXXX . Er wolle eine römisch XXXX und römisch XXXX . Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) wies den Beschwerdeführer aufgrund von Zweifeln an seiner Minderjährigkeit zur mulitfaktoriellen Altersdiagnostik zu.

Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung seines Geburtsdatums, er sei richtigerweise am XXXX geboren und legte seinen syrischen Personalausweis im Original sowie eine Kopie eines Familienbuches vor.Mit Schreiben vom römisch XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung seines Geburtsdatums, er sei richtigerweise am römisch XXXX geboren und legte seinen syrischen Personalausweis im Original sowie eine Kopie eines Familienbuches vor.

Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis als weiteren Nachweis seines Alters vor.Mit Schreiben vom römisch XXXX legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis als weiteren Nachweis seines Alters vor.

Laut dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich ein festgestelltes Mindestalter von XXXX Jahren zum Asylantragsdatum, dies entspricht dem XXXX als spätestmöglichem Geburtsdatum.Laut dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch XXXX ergibt sich ein festgestelltes Mindestalter von römisch XXXX Jahren zum Asylantragsdatum, dies entspricht dem römisch XXXX als spätestmöglichem Geburtsdatum.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung vom römisch XXXX stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch XXXX geboren wurde.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX in Syrien zu stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre sowie sunnitischer Muslim sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er neun Jahre die Grundschule besucht, die zehnte Schulstufe habe er nicht mehr beendet und nie gearbeitet. Seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern würden weiterhin in XXXX in Syrien leben. Er habe Syrien am XXXX illegal zu Fuß in die Türkei verlassen und sich anschließend ungefähr vier Monate in der Türkei aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in Syrien Krieg herrsche, das Land nicht sicher sei und man keine Schulbildung absolvieren könne. Er sei jetzt in einem Alter, wo ihn die Regierung und die Kurdische Partei (PKK) zum Grundwehrdienst rekrutieren wolle. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückehr befürchte er, dass seine Zukunft verloren sei. Er würde zum Militär gehen müssen und sollte er dem einen Militär entkommen, werde er bestimmt den anderen nicht entkommen. Am römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus dem Dorf römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX in Syrien zu stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre sowie sunnitischer Muslim sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er neun Jahre die Grundschule besucht, die zehnte Schulstufe habe er nicht mehr beendet und nie gearbeitet. Seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern würden weiterhin in römisch XXXX in Syrien leben. Er habe Syrien am römisch XXXX illegal zu Fuß in die Türkei verlassen und sich anschließend ungefähr vier Monate in der Türkei aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in Syrien Krieg herrsche, das Land nicht sicher sei und man keine Schulbildung absolvieren könne. Er sei jetzt in einem Alter, wo ihn die Regierung und die Kurdische Partei (PKK) zum Grundwehrdienst rekrutieren wolle. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückehr befürchte er, dass seine Zukunft verloren sei. Er würde zum Militär gehen müssen und sollte er dem einen Militär entkommen, werde er bestimmt den anderen nicht entkommen.

Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers wird durch die SDF und das syrische Militär gemeinsam kontrolliert. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst in der syrischen Armee oder in den „Selbstverteidigungsdienst“ der SDF eingezogen zu werden, welchen er aus politischen und Gewissensgründen verweigern würde. Der Beschwerdeführer könne keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, da er die Voraussetzungen nicht erfülle und zudem sei das Risiko der Willkür immer gegeben. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion die Kontrollen des syrischen Regimes zu umgehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Weg in sein Heimatdorf mit dem syrischen Regime oder den SDF in Kontakt kommen und zum Wehrdienst eingezogen werden oder als Wehrdienstverweigerer bestraft werden. Im Falle der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine Gefängnisstrafe, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, dass ihm von der syrischen Regierung eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Falle der Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen und er sei im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer durch seine Flucht und seine Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung in Syrien. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers wird durch die SDF und das syrische Militär gemeinsam kontrolliert. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst in der syrischen Armee oder in den „Selbstverteidigungsdienst“ der SDF eingezogen zu werden, welchen er aus politischen und Gewissensgründen verweigern würde. Der Beschwerdeführer könne keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, da er die Voraussetzungen nicht erfülle und zudem sei das Risiko der Willkür immer gegeben. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion die Kontrollen des syrischen Regimes zu umgehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Weg in sein Heimatdorf mit dem syrischen Regime oder den SDF in Kontakt kommen und zum Wehrdienst eingezogen werden oder als Wehrdienstverweigerer bestraft werden. Im Falle der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine Gefängnisstrafe, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, dass ihm von der syrischen Regierung eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Falle der Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen und er sei im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer durch seine Flucht und seine Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung in Syrien.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist im Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist im Entscheidungszeitpunkt römisch XXXX Jahre alt.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement XXXX , welches sich südlich der Stadt XXXX befindet, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im XXXX lebte. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (AANES) und wird von den kurdischen Milizen (SDF/YPG) kontrolliert, allerdings verfügt das syrische Regime über eine militärische Präsenz in und um XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch XXXX (auch römisch XXXX ) im Gouvernement römisch XXXX , welches sich südlich der Stadt römisch XXXX befindet, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im römisch XXXX lebte. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (AANES) und wird von den kurdischen Milizen (SDF/YPG) kontrolliert, allerdings verfügt das syrische Regime über eine militärische Präsenz in und um römisch XXXX .

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern leben gemeinsam weiterhin im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement XXXX in Syrien. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern leben gemeinsam weiterhin im Dorf römisch XXXX (auch römisch XXXX ) im Gouvernement römisch XXXX in Syrien.

Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Grundschule besucht und XXXX .Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Grundschule besucht und römisch XXXX .

Am XXXX stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch XXXX stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1 Zur Wehrpflicht der syrischen Regierung:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne der Familie sind. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, sind jedoch mit Beschränkungen, einer unklaren Gesetzesausführung und Willkür verbunden. Weiters bleibt der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund der Entlassung langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen aktuell XXXX Jahren, entsprechend der gesetzlichen Regelung in Syrien, im wehrpflichtigen Alter. Er ist gesund und es liegen auch sonst keine Befreiungsgründe vor. Der Verpflichtung zur Abholung des Wehrdienstbuches kam er nicht nach. Er verfügt daher weder über ein Wehrdienstbuch noch über einen schriftlichen Einberufungsbefehl. Er entzog sich der Wehrdienstpflicht, indem er im XXXX illegal aus Syrien ausreiste.Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen aktuell römisch XXXX Jahren, entsprechend der gesetzlichen Regelung in Syrien, im wehrpflichtigen Alter. Er ist gesund und es liegen auch sonst keine Befreiungsgründe vor. Der Verpflichtung zur Abholung des Wehrdienstbuches kam er nicht nach. Er verfügt daher weder über ein Wehrdienstbuch noch über einen schriftlichen Einberufungsbefehl. Er entzog sich der Wehrdienstpflicht, indem er im römisch XXXX illegal aus Syrien ausreiste.

Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, an einem Checkpoint verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der realen Gefahr der Anwendung von Folter verbunden wäre.

Die Haft sowie die damit verbundene Folter drohen dem Beschwerdeführer, weil er sich dem Wehrdienst durch seine illegale Ausreise aus Syrien bzw. Flucht ins Ausland entzogen hat und die syrische Regierung ihm deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Der Beschwerdeführer hat an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen. Dabei spielt auch die Herkunftsregion für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern eine große Rolle. Syrer aus (ehemaligen) Oppositionsgebieten werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten. Der Beschwerdeführer hat auch an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen.

Die Möglichkeit des Freikaufens vom Wehrdienst in der syrischen Armee stellt für den Beschwerdeführer keine zumutbare Alternative dar.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvnernement XXXX steht derzeit unter kurdischer Kontrolle.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch XXXX im Gouvnernement römisch XXXX steht derzeit unter kurdischer Kontrolle.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement XXXX wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang XXXX erreichbar: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang römisch XXXX erreichbar:

Der irakisch-syrische Grenzübergang XXXX führt in das AANES-Gebiet und ist immer wieder für den Personenverkehr geöffnet. Die Einreise über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang XXXX ist aktuell zwar faktisch möglich, wird vom syrischen Regime jedoch unter Strafe gestellt. Der Ort XXXX befindet sich zudem ca. 450 Kilometer von diesem Grenzübergang entfernt; am Weg ist mit regelmäßigen Checkpoints von regierungstreuen Kräften zu rechnen, die besonders an der in die gleiche Richtung verlaufenden Fernstraße M4 stationiert sind. Hinreichende Sicherheit, dass die genannten Grenzübergänge aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der irakisch-syrische Grenzübergang römisch XXXX führt in das AANES-Gebiet und ist immer wieder für den Personenverkehr geöffnet. Die Einreise über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang römisch XXXX ist aktuell zwar faktisch möglich, wird vom syrischen Regime jedoch unter Strafe gestellt. Der Ort römisch XXXX befindet sich zudem ca. 450 Kilometer von diesem Grenzübergang entfernt; am Weg ist mit regelmäßigen Checkpoints von regierungstreuen Kräften zu rechnen, die besonders an der in die gleiche Richtung verlaufenden Fernstraße M4 stationiert sind. Hinreichende Sicherheit, dass die genannten Grenzübergänge aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr über einen dieser Flughäfen damit rechnen, noch am Flughafen oder an einem der vielen Checkpoints im Inland in eine Kontrolle zu geraten. Personen werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Je nach Sachlage kann es (z.B. aufgrund von Desertion, Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen.

Da zudem Regierungskräfte im Gouvernement XXXX u.a. in der Stadt XXXX sowie in der Umgebung der Stadt XXXX , in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, präsent sind, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich dem Zugriff der syrischen Behörden zu entziehen. Da zudem Regierungskräfte im Gouvernement römisch XXXX u.a. in der Stadt römisch XXXX sowie in der Umgebung der Stadt römisch XXXX , in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, präsent sind, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich dem Zugriff der syrischen Behörden zu entziehen.

Es besteht folglich die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei bzw. nach der Einreise nach Syrien durch das syrische Regime gefasst und dem Wehrdienst zugeführt oder für dessen Verweigerung bestraft wird.

1.2.2. „Selbstverteidigungspflicht“ in den von Kurden kontrollierten Gebieten:

In Syrien besteht – neben der Wehrpflicht des syrischen Staates – in Gebieten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bzw. der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst für Männer. Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, sind zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sehen die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die YPG nicht abgeleistet. Er entzog sich der „Selbstverteidigungspflicht“, indem er Anfang des Jahres 2022 endgültig illegal aus Syrien ausgereist ist. Er verweigert die Ableistung der „verpflichtenden Selbstverteidigung“ für die YPG mit der Begründung, dass er gegen die Kurden und den Krieg ist.
Er ist mit XXXX Jahren weiterhin im wehrfähigen Alter.
In Syrien besteht – neben der Wehrpflicht des syrischen Staates – in Gebieten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bzw. der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst für Männer. Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, sind zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sehen die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die YPG nicht abgeleistet. Er entzog sich der „Selbstverteidigungspflicht“, indem er Anfang des Jahres 2022 endgültig illegal aus Syrien ausgereist ist. Er verweigert die Ableistung der „verpflichtenden Selbstverteidigung“ für die YPG mit der Begründung, dass er gegen die Kurden und den Krieg ist.
Er ist mit römisch XXXX Jahren weiterhin im wehrfähigen Alter.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die unmittelbar bevorstehende Einberufung zum Wehrdienst der YPG. Er müsste damit rechnen, im Zuge von Straßenkontrollstellen ausgeforscht und zum Wehrdienst der YPG zwangsverpflichtet zu werden.

Im Falle einer Weigerung müsste er als Strafe nicht bloß mit einer Verlängerung des Wehrdienstes, sondern auch mit harten Konsequenzen wie Inhaftierung und Misshandlung rechnen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Betreffend die Lage in Syrien werden der Entscheidung insbesondere die in den folgenden Berichten enthaltenen Informationen zugrunde gelegt:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2023, Version 11

?        EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024

?        EUAA, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

?        Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, 25.10.2023

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär-und Personalausweise) [a-12196] vom XXXX ?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär-und Personalausweise) [a-12196] vom römisch XXXX

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften vereigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidungspflicht an der Front [a-12188] vom 06.09.2023

?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in XXXX (Provinz XXXX ) [a-12201-1] vom 07.09.2023?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in römisch XXXX (Provinz römisch XXXX ) [a-12201-1] vom 07.09.2023

1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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