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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, geboren am 28.10.1964, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, Zl. 301.399/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 1. Februar 1995 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Begründung habe er die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 25. Jänner 1995 eingebracht habe. Als letzter Tag für eine rechtzeitige Antragstellung im Sinn des § 6 Abs. 3 leg. cit. hätte sich der 4. Jänner 1995 ergeben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht nun zusammengefaßt geltend, daß es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz um eine "restituierbare Fallfrist" handle, wovon grundsätzlich auch die belangte Behörde ausgegangen sei. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte sie die Voraussetzungen des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann zu prüfen gehabt, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gestellt hätte. Nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers verkenne hier die belangte Behörde, daß es Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen wäre, den Antragsteller zur Stellung eines diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrages anzuleiten. Nur eine solche Vorgangsweise würde § 13a AVG gerecht werden. Wäre die Erstbehörde dieser ihrer Pflicht nachgekommen, so wäre einem solchen Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben gewesen. Im übrigen wäre die Eingabe des Beschwerdeführers ohnehin auch als zugleich gestellter Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen gewesen. Die Versäumung der Frist sei ohnehin auf eine unrichtige Belehrung durch die Behörde erster Instanz anläßlich der zuletzt befristet erteilten Aufenthaltsbewilligung zurückzuführen. Bei richtiger Anwendung der §§ 13a und 71 AVG sowie § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern gehabt, daß dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stattgegeben werde. Die belangte Behörde habe auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, daß Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Frage der Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages ist, sondern vielmehr ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zutreffend abgewiesen hat. Daß dies zutrifft, ergibt sich aufgrund der feststehenden Säumnis bei Heranziehung des klaren Wortlautes des § 6 Abs. 3 leg. cit. Daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden hat, ohne daß zunächst seine (allenfalls) auch als Wiedereinsetzungsantrag zu wertende Eingabe von der Behörde erter Instanz behandelt wurde, ändert nichts an der Richtigkeit des die beantragte Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheides. Das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt, ist im übrigen aus folgenden Gründen nicht zielführend: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit ohnehin nicht in Betracht. Von daher gesehen ist dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.
Auf die Gründe, warum die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages versäumt wurde, kommt es daher nicht an. Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 gestützten Antragstellung ist auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087). Ebensowenig räumt das Gesetz der Behörde einen Ermessensspielraum ein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210789.X00Im RIS seit
02.05.2001