TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W261 2291799-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §107
StGB §83
StGB §84
VOG §1
VOG §2
VOG §6a
VOG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch


W261 2291799-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 25.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages vom 24.10.2023 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 15.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 25.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages vom 24.10.2023 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 15.05.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, stellte am 24.10.2023 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Sie habe am 15.05.2022 den Exmann auf die unterlassene Benutzung der Fahrzeuge seines Mieters hingewiesen. Dieser habe ihr erklärt, dass ihn das nicht interessiere. Deshalb habe sie dem Vermieter erklärt, wohin er seine Fahrzeuge stellen müsse. Jedenfalls nicht direkt vor die Haustüre. Der Mieter habe sie angebrüllt: „Ich bringe dich um du Schlampe“, habe sie auf den Fliesenboden im Stiegenhaus geworfen und sie dabei verprügelt und sie bedroht, dass er sie umbringen werde. Sie sei am kleinen Zeh und an beiden Knien (blaue Flecken) verletzt worden. Sie habe Panikattacken und Schlafstörungen durch das psychische Trauma erlitten. Sie werde mit Medikamenten versorgt. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es sei ein Strafverfahren gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingeleitet worden. Der Täter sei nicht verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.1. Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, stellte am 24.10.2023 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Sie habe am 15.05.2022 den Exmann auf die unterlassene Benutzung der Fahrzeuge seines Mieters hingewiesen. Dieser habe ihr erklärt, dass ihn das nicht interessiere. Deshalb habe sie dem Vermieter erklärt, wohin er seine Fahrzeuge stellen müsse. Jedenfalls nicht direkt vor die Haustüre. Der Mieter habe sie angebrüllt: „Ich bringe dich um du Schlampe“, habe sie auf den Fliesenboden im Stiegenhaus geworfen und sie dabei verprügelt und sie bedroht, dass er sie umbringen werde. Sie sei am kleinen Zeh und an beiden Knien (blaue Flecken) verletzt worden. Sie habe Panikattacken und Schlafstörungen durch das psychische Trauma erlitten. Sie werde mit Medikamenten versorgt. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es sei ein Strafverfahren gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft römisch XXXX eingeleitet worden. Der Täter sei nicht verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.

2. Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 03.11.2023 um digitale Akteneinsicht, welche dieser ermöglicht wurde. Aus diesem Akt ist zusammenfassend zu entnehmen, dass das Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung gegen den namentlich genannten Täter mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.07.2022 eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.07.2022 einen Fortführungsantrag, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2022 abgewiesen wurde. Es würde Aussage gegen Aussage vorliegen, wobei die Angaben des Beschuldigten von dessen Ehefrau gestützt werden würden. Die laut Attest erlittenen Verletzungen (mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung sowie lokale Druckschmerzsymptomatik an der Kleinzehe) und das Hämatom am rechten Knie könnten auch durch das vom Beschuldigten und der Zeugin geschilderte „absichtliche Fallenlassen“ der Beschwerdeführerin entstanden sein. Es sei dem Beschuldigten auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weshalb das Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft lediglich eigene Behauptungen entgegengestellt und habe insbesondere keine Gründe einzeln oder bestimmt bezeichnet, aus denen sich eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft oder die von § 195 Aba. 1 Z 2 StPO gemeinten erheblichen Bedenken ableiten lassen würde, weswegen der Fortführungsantrag abzuweisen gewesen sei. 2. Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft römisch XXXX mit Schreiben vom 03.11.2023 um digitale Akteneinsicht, welche dieser ermöglicht wurde. Aus diesem Akt ist zusammenfassend zu entnehmen, dass das Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung gegen den namentlich genannten Täter mit Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 12.07.2022 eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.07.2022 einen Fortführungsantrag, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 05.10.2022 abgewiesen wurde. Es würde Aussage gegen Aussage vorliegen, wobei die Angaben des Beschuldigten von dessen Ehefrau gestützt werden würden. Die laut Attest erlittenen Verletzungen (mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung sowie lokale Druckschmerzsymptomatik an der Kleinzehe) und das Hämatom am rechten Knie könnten auch durch das vom Beschuldigten und der Zeugin geschilderte „absichtliche Fallenlassen“ der Beschwerdeführerin entstanden sein. Es sei dem Beschuldigten auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weshalb das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft lediglich eigene Behauptungen entgegengestellt und habe insbesondere keine Gründe einzeln oder bestimmt bezeichnet, aus denen sich eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft oder die von Paragraph 195, Aba. 1 Ziffer 2, StPO gemeinten erheblichen Bedenken ableiten lassen würde, weswegen der Fortführungsantrag abzuweisen gewesen sei.

3. Mit Schreiben vom 03.11.2023 ersuchte die belangte Behörde das Krankenhaus XXXX die kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin ab Mai 2022 zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam die Allgemeine öffentliche Krankenhaus XXXX GmbH nach. 3. Mit Schreiben vom 03.11.2023 ersuchte die belangte Behörde das Krankenhaus römisch XXXX die kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin ab Mai 2022 zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam die Allgemeine öffentliche Krankenhaus römisch XXXX GmbH nach.

4. Nach Prüfung sämtlicher vorliegenden Unterlagen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe, nicht gegeben seien. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2024 die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.4. Nach Prüfung sämtlicher vorliegenden Unterlagen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph eins, Absatz eins, VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe, nicht gegeben seien. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2024 die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 19.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie habe ihr Trauma nach diesem Vorfall in ein Buch verfasst und schloss dieses ihrer Stellungnahme an. Beim Lesen des Briefes der belangten Behörde sei ihr die Zornesröte ins Gesicht gestiegen. Wieso werde diesem Ostdeutschen und seiner Frau mehr geglaubt als ihr? Glaube die belangte Behörde sie sei zum reinen Vergnügen nach XXXX in die Psychiatrie gegangen? Sie nehme seit dem Vorfall am 15.05.2022 freiwillig Tabletten wegen ihrer Angst. Müsse sie, weil sich der Mieter weigere, diesen Mitbewohner zu entlassen, mit diesem Täter unter einem Dach leben? Glaube die belangte Behörde wirklich, dass sie das einfach so machen würde? Der Brief sei für sie der reinste Hohn. Sie könne nichts dafür, dass die Beamten in XXXX zu faul gewesen seien, einen Bericht hat zu schreiben. Dafür, dass die Beamten ihr nicht glauben würden, dass sie mit dem Umbringen bedroht worden sei, dafür könne sie nichts. Dass der Herr vor der Polizei derart gelogen habe, dafür könne sie etwas tun! Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihr nicht glaube, sei für sie ein Hohn. Dies sei einfach für die Beamten: nicht glauben = keine Schreiberei = keine Verhandlung = alles paletti! Aber dass Beamte bei der belangten Behörde derart schlecht über sie denken würden und einem „Verbrecher“ alles glauben würden, dafür könne sie nichts. Sie werde die Beamten in XXXX wegen Amtsmissbrauch klagen. Dann komme die elendige Lügerei endlich auf einen Richtertisch! Zum Täter würde in der Gemeinde derzeit ein Gerücht kursieren, dass er kleine Mädchen sehr gerne habe. Ein Gerücht. Vielleicht helfe eine Nachschau im „Darknet“? Aber wer den kenne, könne sich alles vorstellen… Jedenfalls sei er seit Monaten nicht mehr in seiner Wohnung. Er sei ja auch pensioniert, aber die Wohnung werde von ihm gemietet. Mit der Gemeinde sei er auch bei Gericht gewesen, beim zweiten Prozess habe er verloren, das könne man bei der Gemeinde erfragen. Sie glaube nicht, dass es die belangte Behörde interessiere, wie es ihr beim Schreiben dieses Briefes psychisch gehe. So wie der Täter. Der sei hinterher zu einer Nachbarin gegangen und habe gesagt: „Dieser Alten brauchst du nicht zu glauben“. Keiner glaube ihr. Warum – sie bitte die belangte Behörde diese Frage zu beantworten. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme ein Manuskript und ein Schreiben an den Landeshauptmann von XXXX an. 5. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 19.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie habe ihr Trauma nach diesem Vorfall in ein Buch verfasst und schloss dieses ihrer Stellungnahme an. Beim Lesen des Briefes der belangten Behörde sei ihr die Zornesröte ins Gesicht gestiegen. Wieso werde diesem Ostdeutschen und seiner Frau mehr geglaubt als ihr? Glaube die belangte Behörde sie sei zum reinen Vergnügen nach römisch XXXX in die Psychiatrie gegangen? Sie nehme seit dem Vorfall am 15.05.2022 freiwillig Tabletten wegen ihrer Angst. Müsse sie, weil sich der Mieter weigere, diesen Mitbewohner zu entlassen, mit diesem Täter unter einem Dach leben? Glaube die belangte Behörde wirklich, dass sie das einfach so machen würde? Der Brief sei für sie der reinste Hohn. Sie könne nichts dafür, dass die Beamten in römisch XXXX zu faul gewesen seien, einen Bericht hat zu schreiben. Dafür, dass die Beamten ihr nicht glauben würden, dass sie mit dem Umbringen bedroht worden sei, dafür könne sie nichts. Dass der Herr vor der Polizei derart gelogen habe, dafür könne sie etwas tun! Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihr nicht glaube, sei für sie ein Hohn. Dies sei einfach für die Beamten: nicht glauben = keine Schreiberei = keine Verhandlung = alles paletti! Aber dass Beamte bei der belangten Behörde derart schlecht über sie denken würden und einem „Verbrecher“ alles glauben würden, dafür könne sie nichts. Sie werde die Beamten in römisch XXXX wegen Amtsmissbrauch klagen. Dann komme die elendige Lügerei endlich auf einen Richtertisch! Zum Täter würde in der Gemeinde derzeit ein Gerücht kursieren, dass er kleine Mädchen sehr gerne habe. Ein Gerücht. Vielleicht helfe eine Nachschau im „Darknet“? Aber wer den kenne, könne sich alles vorstellen… Jedenfalls sei er seit Monaten nicht mehr in seiner Wohnung. Er sei ja auch pensioniert, aber die Wohnung werde von ihm gemietet. Mit der Gemeinde sei er auch bei Gericht gewesen, beim zweiten Prozess habe er verloren, das könne man bei der Gemeinde erfragen. Sie glaube nicht, dass es die belangte Behörde interessiere, wie es ihr beim Schreiben dieses Briefes psychisch gehe. So wie der Täter. Der sei hinterher zu einer Nachbarin gegangen und habe gesagt: „Dieser Alten brauchst du nicht zu glauben“. Keiner glaube ihr. Warum – sie bitte die belangte Behörde diese Frage zu beantworten. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme ein Manuskript und ein Schreiben an den Landeshauptmann von römisch XXXX an.

6. Mit Emailnachricht vom 20.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Straftatbestand des § 107 StGB, wonach, wenn er eine andere Person gefährlich bedroht, um diese Person in Furcht und Unruhe zu versetzen, vorliegen würde. Dabei handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, dh, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen habe ermitteln müssen. Sie bitte um Hilfe. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Nachricht ein Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.07.2022 an, wonach bei der Amtshandlung am 15.05.2022 von der erhebenden Polizeibeamten davon auszugehen gewesen sei, dass kein strafbares Handeln vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort bei dieser Amtshandlung keine gefährliche Drohung behauptet. Bei einer ex-ante Beurteilung der Situation habe sich herausgestellt, dass kein gerichtlich strafbares Handeln des Nachbarn der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden können. Dennoch würden die Beamten instruiert werden, in Zukunft derartige Vorfälle formlos zu protokollieren. Ein Fehlverhalten der Beamten könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der bestehenden Parkplatzproblematik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Derartige privatrechtlichen Belange würden nicht unter den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen.6. Mit Emailnachricht vom 20.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Straftatbestand des Paragraph 107, StGB, wonach, wenn er eine andere Person gefährlich bedroht, um diese Person in Furcht und Unruhe zu versetzen, vorliegen würde. Dabei handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, dh, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen habe ermitteln müssen. Sie bitte um Hilfe. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Nachricht ein Schreiben der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 01.07.2022 an, wonach bei der Amtshandlung am 15.05.2022 von der erhebenden Polizeibeamten davon auszugehen gewesen sei, dass kein strafbares Handeln vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort bei dieser Amtshandlung keine gefährliche Drohung behauptet. Bei einer ex-ante Beurteilung der Situation habe sich herausgestellt, dass kein gerichtlich strafbares Handeln des Nachbarn der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden können. Dennoch würden die Beamten instruiert werden, in Zukunft derartige Vorfälle formlos zu protokollieren. Ein Fehlverhalten der Beamten könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der bestehenden Parkplatzproblematik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Derartige privatrechtlichen Belange würden nicht unter den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.10.2023 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund des Vorfalles vom 15.05.2022 gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass verfahrensrelevant die konkrete Frage sei, ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Straftat mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im konkreten Fall Aussage gegen Aussage vorliegen würde. Anhaltspunkte, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin über den stattgefundenen Vorfall als wahrscheinlicher erscheinen lassen würden als die Aussagen des Beschuldigten, würden für die belangte Behörde nicht vorliegen, dies schließe jedoch das mögliche Vorliegen der stattgefundenen Straftat nicht aus. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH habe die belangte Behörde eine Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse vorgenommen und sei eben zu diesem Schluss gekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.10.2023 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund des Vorfalles vom 15.05.2022 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass verfahrensrelevant die konkrete Frage sei, ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Straftat mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im konkreten Fall Aussage gegen Aussage vorliegen würde. Anhaltspunkte, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin über den stattgefundenen Vorfall als wahrscheinlicher erscheinen lassen würden als die Aussagen des Beschuldigten, würden für die belangte Behörde nicht vorliegen, dies schließe jedoch das mögliche Vorliegen der stattgefundenen Straftat nicht aus. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH habe die belangte Behörde eine Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse vorgenommen und sei eben zu diesem Schluss gekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

8. Mit Emailnachricht vom 02.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 15.05.2022 von einem Mitbewohner geschlagen und mit dem Satz „ich bringe dich um du Schlampe“ bedroht worden sei. Diesen Satz könne sie vor jedem Gericht unter Eid aussagen. Ihre Recherche habe ergeben, dass in Österreich jemand eine Straftat gemäß § 107 StGB begehe, wenn er eine andere Person gefährlich bedrohe und diese Person in Furcht und Unruhe versetze. Dabei würde es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handeln. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen hätten ermitteln müssen. Sie habe die Bitte das Protokoll der Polizeidienststelle von XXXX zu erhalten. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre die Tat „unter den Tisch gefallen“ und wäre nirgends verzeichnet worden. Sie habe am 24.04.2023 ein ca. 28 Minuten dauerndes Telefongespräch mit unbekannter Nummer entgegengenommen, wobei sich der Anrufer als Beamter des LPD XXXX vorgestellt habe, da er nicht auf ihre Emailnachricht antworten und „die Sache“ lieber mündlich klären wolle. Sie habe ihn auch gebeten, ihr vom 15.05.2022 das Anzeigeprotokoll der Polizeibehörde XXXX zu senden. Sie habe ihm auch erklärt warum. Die oft erwähnte Anzeige habe in XXXX stattgefunden. Die Beamtin habe ihr erklärt, dass sie die Beamten in XXXX sicherlich nicht „in die Pfanne hauen werde.“ Das habe auch der Anwalt vom Weißen Ring gehört. Falls dafür ein Zeuge gebraucht werde. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre diese Tat „unter den Tisch“ gefallen und wäre nirgends verzeichnet worden. Es sei auch die Ehegattin des Täters als Zeugin erwähnt worden. Dieser sei nicht zimperlich, um Schläge auszuteilen. Seine Frau habe wahrscheinlich nie einen Übergriff zur Anzeige gebracht. Einmal sei sie verletzt in ihre Wohnung gekommen. Ihre Hand sei verletzt gewesen, sie habe geblutet und habe gesagt, dass „ihr Mann im Zorn die Türe zugeschlagen habe, sie habe die Hand zwischen Türe und Türrahmen gehabt, dadurch sei das passiert.“ Die Beschwerdeführerin habe sie zum Arzt begleiten wollen, doch das habe diese nicht gewollt. Sie habe die Wunde in der Küche erstversorgt. Die Beschwerdeführerin sei schwerhörig, doch ihr Hund habe gebellt, wenn es in der oberen Wohnung wieder laut geworden sei. Sie könne nur vermuten, dass der Nachbar wieder einmal seine „Wut“ ausgelassen habe. Sie habe sich immer aus diesen Sachen herausgehalten. Auch könne sie sich vorstellen, dass bei einer Befragung der Nachbarin dazu es wieder zu Aussage gegen Aussage kommen werde. Aber sie könne dies auch vor Gericht unter Eid bestätigen. Sie habe auch diesen Sachverhalt dem Beamten am Telefon erzählt. Sie entschuldige sich für ihre anfängliche Aufregung. Sie bitte höflich, ihr nur einmal zu glauben. Durch die lange Zeit, das erlittene Trauma aufzuarbeiten, bitte sie, sie aus dem Opferschutz zu entschädigen. Sie habe sich auch an die Krisenintervention gewandt, welche sie an den Weißen Ring verwiesen hätten. 8. Mit Emailnachricht vom 02.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 15.05.2022 von einem Mitbewohner geschlagen und mit dem Satz „ich bringe dich um du Schlampe“ bedroht worden sei. Diesen Satz könne sie vor jedem Gericht unter Eid aussagen. Ihre Recherche habe ergeben, dass in Österreich jemand eine Straftat gemäß Paragraph 107, StGB begehe, wenn er eine andere Person gefährlich bedrohe und diese Person in Furcht und Unruhe versetze. Dabei würde es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handeln. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen hätten ermitteln müssen. Sie habe die Bitte das Protokoll der Polizeidienststelle von römisch XXXX zu erhalten. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre die Tat „unter den Tisch gefallen“ und wäre nirgends verzeichnet worden. Sie habe am 24.04.2023 ein ca. 28 Minuten dauerndes Telefongespräch mit unbekannter Nummer entgegengenommen, wobei sich der Anrufer als Beamter des LPD römisch XXXX vorgestellt habe, da er nicht auf ihre Emailnachricht antworten und „die Sache“ lieber mündlich klären wolle. Sie habe ihn auch gebeten, ihr vom 15.05.2022 das Anzeigeprotokoll der Polizeibehörde römisch XXXX zu senden. Sie habe ihm auch erklärt warum. Die oft erwähnte Anzeige habe in römisch XXXX stattgefunden. Die Beamtin habe ihr erklärt, dass sie die Beamten in römisch XXXX sicherlich nicht „in die Pfanne hauen werde.“ Das habe auch der Anwalt vom Weißen Ring gehört. Falls dafür ein Zeuge gebraucht werde. Wenn sie sich nicht an den Weißen Ring gewandt hätte, wäre diese Tat „unter den Tisch“ gefallen und wäre nirgends verzeichnet worden. Es sei auch die Ehegattin des Täters als Zeugin erwähnt worden. Dieser sei nicht zimperlich, um Schläge auszuteilen. Seine Frau habe wahrscheinlich nie einen Übergriff zur Anzeige gebracht. Einmal sei sie verletzt in ihre Wohnung gekommen. Ihre Hand sei verletzt gewesen, sie habe geblutet und habe gesagt, dass „ihr Mann im Zorn die Türe zugeschlagen habe, sie habe die Hand zwischen Türe und Türrahmen gehabt, dadurch sei das passiert.“ Die Beschwerdeführerin habe sie zum Arzt begleiten wollen, doch das habe diese nicht gewollt. Sie habe die Wunde in der Küche erstversorgt. Die Beschwerdeführerin sei schwerhörig, doch ihr Hund habe gebellt, wenn es in der oberen Wohnung wieder laut geworden sei. Sie könne nur vermuten, dass der Nachbar wieder einmal seine „Wut“ ausgelassen habe. Sie habe sich immer aus diesen Sachen herausgehalten. Auch könne sie sich vorstellen, dass bei einer Befragung der Nachbarin dazu es wieder zu Aussage gegen Aussage kommen werde. Aber sie könne dies auch vor Gericht unter Eid bestätigen. Sie habe auch diesen Sachverhalt dem Beamten am Telefon erzählt. Sie entschuldige sich für ihre anfängliche Aufregung. Sie bitte höflich, ihr nur einmal zu glauben. Durch die lange Zeit, das erlittene Trauma aufzuarbeiten, bitte sie, sie aus dem Opferschutz zu entschädigen. Sie habe sich auch an die Krisenintervention gewandt, welche sie an den Weißen Ring verwiesen hätten.

9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 08.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.05.2024 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete ihren Antrag mit einem Vorfall vom 15.05.2022 zwischen ihr und ihrem namentlich genannten Nachbarn in deren Wohnhaus. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn.

Am 19.05.2022 litt die Beschwerdeführerin an einer Verletzung der Kleinzehe rechts. An der Kleinzehe rechts zeigte sich eine mäßiggradige Schwellung und Hämatomverfärbung sowie eine lokale Druckschmerzproblematik. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt gut gehfähig und hatte keine sonstigen Verletzungszeichen oder Schmerzangaben. Es gab keine äußeren Verletzungszeichen, keine Würgemale und keine weiteren Hämatome.

Am 15.07.2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode und eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, diagnostiziert.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend des Tatverdachtes wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB und wegen einer gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Verfügung XXXX vom 12.07.2022 eingestellt.Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend des Tatverdachtes wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB und wegen einer gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft römisch XXXX mit Verfügung römisch XXXX vom 12.07.2022 eingestellt.

Der Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2023, Zl. XXXX abgewiesen.Der Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 05.10.2023, Zl. römisch XXXX abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.05.2022 nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruht auf deren Angaben in ihrem Antrag vom 24.10.2022 und wird bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die weiteren Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 24.10.2022, ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 und vom 21.04.2024 sowie in ihrer Beschwerde vom 06.05.2024 gemachten Angaben, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.07.2022 samt den Einvernahmeprotokollen (vgl. AS 7ff), die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.07.2002 (vgl. AS 19ff), dem Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 (vgl. AS 21ff) und den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2022 (vgl. AS 25ff).Die weiteren Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 24.10.2022, ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 und vom 21.04.2024 sowie in ihrer Beschwerde vom 06.05.2024 gemachten Angaben, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 08.07.2022 samt den Einvernahmeprotokollen vergleiche AS 7ff), die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 22.07.2002 vergleiche AS 19ff), dem Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 vergleiche AS 21ff) und den Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 05.10.2022 vergleiche AS 25ff).

Die Gesundheitsschädigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, ergeben sich hinsichtlich der Kleinzehe rechts aus dem Arztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhause XXXX GmbH vom 19.05.2022 (vgl. AS 34 f) und hinsichtlich der psychiatrischen Leiden aus dem Ambulanzbericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhause XXXX GmbH vom 15.07.2022 (vgl. AS 39f). Die Gesundheitsschädigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, ergeben sich hinsichtlich der Kleinzehe rechts aus dem Arztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhause römisch XXXX GmbH vom 19.05.2022 vergleiche AS 34 f) und hinsichtlich der psychiatrischen Leiden aus dem Ambulanzbericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhause römisch XXXX GmbH vom 15.07.2022 vergleiche AS 39f).

Für den erkennenden Senat stellt sich der Sachverhalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin und ihr Exmann sind Miteigentümer eines Hauses. Nach deren Scheidung vor ca. 16 Jahren wurde das Haus parifiziert, der Exmann der Beschwerdeführerin ist Eigentümer des Obergeschosses und die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoß. Der Exmann der Beschwerdeführerin hat die Wohnung vor ca. 13 Jahren an den nunmehrigen Nachbarn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau vermietet. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Nachbarn. Der Nachbar hält sich oft nicht an die vertraglich vereinbarte Nutzung, er stellt insbesondere sein Motorrad nicht an den vereinbarten Platz, sondern blockiert damit die gemeinsame Hauseingangstüre. (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15).Die Beschwerdeführerin und ihr Exmann sind Miteigentümer eines Hauses. Nach deren Scheidung vor ca. 16 Jahren wurde das Haus parifiziert, der Exmann der Beschwerdeführerin ist Eigentümer des Obergeschosses und die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoß. Der Exmann der Beschwerdeführerin hat die Wohnung vor ca. 13 Jahren an den nunmehrigen Nachbarn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau vermietet. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Nachbarn. Der Nachbar hält sich oft nicht an die vertraglich vereinbarte Nutzung, er stellt insbesondere sein Motorrad nicht an den vereinbarten Platz, sondern blockiert damit die gemeinsame Hauseingangstüre. vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15).

Daraus schließt der erkennende Senat, dass das Verhältnis zwischen den Nachbarn als gespannt anzusehen ist und es immer wieder zu Streitgesprächen gekommen ist.

Am 15.05.2022 kam die Beschwerdeführerin am frühen Abend nach Hause und stellte fest, dass der Nachbar sein Motorrad wieder nicht am vereinbarten Platz geparkt hatte. Die Beschwerdeführerin war darüber verärgert und wollte eine Klärung. (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15).Am 15.05.2022 kam die Beschwerdeführerin am frühen Abend nach Hause und stellte fest, dass der Nachbar sein Motorrad wieder nicht am vereinbarten Platz geparkt hatte. Die Beschwerdeführerin war darüber verärgert und wollte eine Klärung. vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15).

Bis hierhin ist der Sachverhalt klar und wird von beiden Seiten im Wesentlichen mit kleineren Abweichungen ähnlich dargestellt. Über das weitere Geschehen gibt es unterschiedliche Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Nachbarn, wobei dessen Aussagen durch seine Ehefrau als Zeugin bestätigt werden.

Der Nachbar und dessen Ehefrau sagten aus, dass sei am Balkon gesessen seien, als die Beschwerdeführerin an diesem frühen Abend nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Parksituation zu schreien begonnen. Das sei eine Minute so gegangen, der Nachbar habe sich dann zur Wohnung der Beschwerdeführerin in das Erdgeschoß begeben und habe an der Eingangstüre angeklopft. (vgl. Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 13). Der Nachbar und dessen Ehefrau sagten aus, dass sei am Balkon gesessen seien, als die Beschwerdeführerin an diesem frühen Abend nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Parksituation zu schreien begonnen. Das sei eine Minute so gegangen, der Nachbar habe sich dann zur Wohnung der Beschwerdeführerin in das Erdgeschoß begeben und habe an der Eingangstüre angeklopft. vergleiche Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 13).

Von beiden Streitparteien wird übereinstimmend vorgebracht, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin beschimpft hat (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15 und Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10), wobei über den genauen Wortlaut der Beschimpfung unterschiedliche Aussagen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass der Nachbar diese mit den Worten „Ich bringe dich um du Schlampe“ angeschrien habe (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15) und der Nachbar angab, sie insofern beschimpft zu haben, als er von ihr wissen habe wollen, weswegen sie wieder herumschreie und was das alles solle (Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10). Von beiden Streitparteien wird übereinstimmend vorgebracht, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin beschimpft hat vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15 und Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10), wobei über den genauen Wortlaut der Beschimpfung unterschiedliche Aussagen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass der Nachbar diese mit den Worten „Ich bringe dich um du Schlampe“ angeschrien habe vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15) und der Nachbar angab, sie insofern beschimpft zu haben, als er von ihr wissen habe wollen, weswegen sie wieder herumschreie und was das alles solle (Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10).

Für den erkennenden Senat steht fest, dass es jedenfalls zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Nachbarn gekommen ist und beide Streitparteien einander beschimpft haben.

Über den weiteren Verlauf gibt es wiederum unterschiedliche Aussagen. Während der Nachbar behauptet von der Beschwerdeführerin mit einer Plastikgießkanne geschlagen worden zu sein und diese zu seiner Verteidigung nur weggestoßen haben will, woraufhin sich die Beschwerdeführerin sich mutwillig auf den Boden habe fallen lassen (vgl. Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie aus dem Haus hinausgehen habe wollen, um ihre Blumen zu gießen, sie habe es gar nicht hinausgeschafft, weil der Nachbar sie angegriffen habe. Er habe sie am Genick gepackt und nach vorne geworfen. Diese sei dadurch flach, bäuchlings auf den Fliesenboden gefallen und dort zum Liegen gekommen. Sie habe gespürt, dass sie mit der Nase am Boden aufgekommen sei, ihre Füße seien am Fußabstreifer gewesen. Sie habe dort noch keine Schmerzen verspürt. Während dieses Angriffes habe der Nachbar wiederholt die gleichen Worte wie vorher in der Wohnung „Ich bringe dich um du Schlampe“ geschrien. Der Nachbar habe sie von hinten an ihrem blauen Kleid wieder in eine stehende Position gezogen und habe sofort begonnen, sie zu schlagen, woraufhin die Beschwerdeführerin geschrien habe. Die Ehefrau des Nachbarn habe diesen weggezogen und habe auch mit ihm geschrien. (vgl. Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15f). Der Nachbar schildert dies so, dass er, nachdem sich die Beschwerdeführerin mutwillig fallen gelassen hatte, dieser aufgeholfen habe. Er habe sie zur Wohnung begleitet, die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit ihm geschrien, es sei dann Ruhe eingekehrt (vgl. Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14).Über den weiteren Verlauf gibt es wiederum unterschiedliche Aussagen. Während der Nachbar behauptet von der Beschwerdeführerin mit einer Plastikgießkanne geschlagen worden zu sein und diese zu seiner Verteidigung nur weggestoßen haben will, woraufhin sich die Beschwerdeführerin sich mutwillig auf den Boden habe fallen lassen vergleiche Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie aus dem Haus hinausgehen habe wollen, um ihre Blumen zu gießen, sie habe es gar nicht hinausgeschafft, weil der Nachbar sie angegriffen habe. Er habe sie am Genick gepackt und nach vorne geworfen. Diese sei dadurch flach, bäuchlings auf den Fliesenboden gefallen und dort zum Liegen gekommen. Sie habe gespürt, dass sie mit der Nase am Boden aufgekommen sei, ihre Füße seien am Fußabstreifer gewesen. Sie habe dort noch keine Schmerzen verspürt. Während dieses Angriffes habe der Nachbar wiederholt die gleichen Worte wie vorher in der Wohnung „Ich bringe dich um du Schlampe“ geschrien. Der Nachbar habe sie von hinten an ihrem blauen Kleid wieder in eine stehende Position gezogen und habe sofort begonnen, sie zu schlagen, woraufhin die Beschwerdeführerin geschrien habe. Die Ehefrau des Nachbarn habe diesen weggezogen und habe auch mit ihm geschrien. vergleiche Zeugenaussage der Beschwerdeführerin am 10.06.2022, AS 15f). Der Nachbar schildert dies so, dass er, nachdem sich die Beschwerdeführerin mutwillig fallen gelassen hatte, dieser aufgeholfen habe. Er habe sie zur Wohnung begleitet, die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit ihm geschrien, es sei dann Ruhe eingekehrt vergleiche Beschuldigteneinvernahme des Nachbarn am 30.06.2022, AS 10 und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau am 30.06.2022, AS 14).

Aus diesen, wenn auch in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Aussagen ergibt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass es in Folge der zuerst verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn dazu gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Sturz gekommen ist, wiewohl es unterschiedliche Aussagen darüber gibt, wie dieser zustande kam. Dies gilt auch für den genauen Wortlaut der Beschimpfungen, zu welchen es auch unterschiedliche Aussagen gibt.

In Anbetracht des Umstandes, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin in ihrem Nachbarn schon seit Jahren sehr angespannt ist, erscheint es für den erkennenden Senat nicht unwahrscheinlich, dass auch die Beschwerdeführerin ihrem Nachbarn gegenüber ausfällig geworden ist, weil sie sich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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