Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2290988-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Johannes XXXX , geb. XXXX , vertreten durch POGANITSCH, FEJAN & RAGGER, Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 04.03.2024, Zahl: 557589/1-ZD/24, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024, Zahl: 557589/15-ZD/24, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Johannes römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch POGANITSCH, FEJAN & RAGGER, Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 04.03.2024, Zahl: 557589/1-ZD/24, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024, Zahl: 557589/15-ZD/24, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 1 Abs 2 ZDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 16.07.2019 für tauglich befunden und leistete in der Folge von 09.01. – 11.01.2023 (3 Tage) Grundwehrdienst, danach wurde er aus gesundheitlichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit, entlassen. 1. Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 16.07.2019 für tauglich befunden und leistete in der Folge von 09.01. – 11.01.2023 (3 Tage) Grundwehrdienst, danach wurde er aus gesundheitlichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit, entlassen.
Nach neuerlicher Stellung wurde er am 29.01.2024 für tauglich befunden.
2. Mit Bescheid vom 16.02.2024 wurde er zur Ableistung des Militärdienstes mit Beginn 02.04.2024 einberufen (Einberufungsbefehl). Der Bescheid wurde am 21.02.2024 (erster Tag der Abholung) durch Hinterlegung zugestellt.
3. Am 21.02.2024 brachte der BF eine mit 01.02.2024 datierte Zivildiensterklärung ein.
4. Mit Bescheid vom 04.03.2024 (zugestellt am 05.03.2024) stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA oder belangte Behörde) fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs 2 2. Satz ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei. 4. Mit Bescheid vom 04.03.2024 (zugestellt am 05.03.2024) stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA oder belangte Behörde) fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei.
5. Mit Schreiben vom 26.03.2024 (eingelangt am 28.03.2024) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF die gegenständliche Beschwerde gegen den oa Bescheid ein.
6. Gegen die Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 (zugestellt am 10.04.2024), brachte der BF am 24.04.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
7. Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang steht fest.
Insbesondere steht fest, dass dem BF am 21.02.2024 der Einberufungsbefehl für den 02.04.2024 zugestellt wurde und er 2 Tage davor am 19.02.2024 seine Zivildiensterklärung zur Post gegeben hat.
Der BF hat den Wehrdienst am 02.04.2024 angetreten.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch entsprechende Urkunden (Zustellnachweise, Briefumschläge mit Postaufgabestempel) im Akt belegt und ist unstrittig. Dass der BF seinen Wehrdienst angetreten hat, ergibt sich aus einer telefonischen Rücksprache vom 10.06.2024 mit dem zuständigen Bearbeiter des Militärkommandos FOInsp XXXX . Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch entsprechende Urkunden (Zustellnachweise, Briefumschläge mit Postaufgabestempel) im Akt belegt und ist unstrittig. Dass der BF seinen Wehrdienst angetreten hat, ergibt sich aus einer telefonischen Rücksprache vom 10.06.2024 mit dem zuständigen Bearbeiter des Militärkommandos FOInsp römisch XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist für einen Vorlageantrag gem § 15 Abs 1 VwGVG beträgt 2 Wochen. Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist für einen Vorlageantrag gem Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt 2 Wochen. Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
§ 1 des Zivildienstgesetztes (ZDG), lautet:Paragraph eins, des Zivildienstgesetztes (ZDG), lautet:
„§ 1 (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),„§ 1 (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
[…]“
§ 5a ZDG lautetParagraph 5 a, ZDG lautet
„§ 5a (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
[…]
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Unstrittig ist der BF tauglich und hat seinen Wehrdienst noch nicht vollständig abgeleistet.
Im vorliegenden Fall vermeint der BF, dass die Zivildiensterklärung mit der Abgabe am 19.02.2024 „ordnungsgemäß innerhalb zwei Tage vor der Einberufung“ erfolgt sei. Für die Berechnung der Frist wäre entscheidend, wann der BF die Erklärung abgegeben habe und nicht „wann die Zustellung nach Abfertigung durch die zuständige Behörde abgefertigt wurde“. Der Einberufungsbefehl könne theoretisch innerhalb eines Tages zugestellt werden und würde dem BF dadurch die Frist von zwei Tagen vor der Einberufung genommen werden. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls am 21.02.2024 mittels RSa erfolgt sei und die Behebung innerhalb von 2 Tagen, die daher korrekt sei. Der Feststellungsbescheid über den Nichteintritt der Zivildienstpflicht sei daher aufzuheben.
Der BF verkennt damit die Rechtslage. Für den Beginn des Laufes der Sperrfrist kommt es darauf an, wann der Einberufungsbefehl dem Wehrdienstpflichtigen zugestellt wurde und das Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (vgl VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Der Tag der Zustellung stellt den Tag der Einberufung dar. Das war im vorliegenden Fall unstrittig der 21.02.2024 (Beginn der Abholfrist). Der BF verkennt damit die Rechtslage. Für den Beginn des Laufes der Sperrfrist kommt es darauf an, wann der Einberufungsbefehl dem Wehrdienstpflichtigen zugestellt wurde und das Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Der Tag der Zustellung stellt den Tag der Einberufung dar. Das war im vorliegenden Fall unstrittig der 21.02.2024 (Beginn der Abholfrist).
Der erste Tag vor dieser Einberufung war der 20.02. und der zweite Tag vor dieser Einberufung war der 19.02.2024. Von diesem zweiten Tag vor einer Einberufung an, ist nach der klaren Gesetzeslage des § 5a Abs 1 Z 3 ZDG (arg: „ … ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung …“) die Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen und ruht nach § 1 Abs 2 2. Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Das Postaufgabedatum der Zivildiensterklärung war laut dem Poststempel der 19.02.2024 und damit daher der zweite Tag vor der Einberufung, der noch in der Sperrfrist liegt. Der erste Tag vor dieser Einberufung war der 20.02. und der zweite Tag vor dieser Einberufung war der 19.02.2024. Von diesem zweiten Tag vor einer Einberufung an, ist nach der klaren Gesetzeslage des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG (arg: „ … ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung …“) die Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen und ruht nach Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Das Postaufgabedatum der Zivildiensterklärung war laut dem Poststempel der 19.02.2024 und damit daher der zweite Tag vor der Einberufung, der noch in der Sperrfrist liegt.
Auf die diesbezüglich vom Gesetzestext abweichenden Erläuterung zu § 1 Abs 2 ZDG, die auf die Zivildienstgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, in der RV, 458 Blg NR 20. GP, 11f, zurückgeht, wo zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) angeführt istAuf die diesbezüglich vom Gesetzestext abweichenden Erläuterung zu Paragraph eins, Absatz 2, ZDG, die auf die Zivildienstgesetz-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 788, in der RV, 458 Blg NR 20. GP, 11f, zurückgeht, wo zum (damaligen) Paragraph 2, (nunmehr: Paragraph eins,) angeführt ist
"Zu Art. I Z 2 (§ 2):"Zu Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 2,):
Im § 2 Abs. 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, daß eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Mißbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.Im Paragraph 2, Absatz 2, soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, daß eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Mißbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.
Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluß eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten ‚Bedenkzeit‘ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 2 ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach § 2 Abs. 2 möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluß eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten ‚Bedenkzeit‘ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach Paragraph 2, Absatz 2, möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.
…“
kommt es aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes nicht an und handelt es sich dabei vermutlich um ein Redaktionsversehen.
Auf das Datum der Behebung oder der Abfertigung des Einberufungsbefehles kommt es nicht an. Ebensowenig auf das Datum auf dem Formular der Zivildiensterklärung (hier: der 01.02.2024), da hier eine nicht überprüfbare Vordatierung möglich wäre.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Einberufungsbefehl Sperrfrist Wehrdienst Zivildiensterklärung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2290988.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024