Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W221 2288254-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. 1348864401/230702859, nach Durchführung einer Verhandlung am 26.04.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. 1348864401/230702859, nach Durchführung einer Verhandlung am 26.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte am römisch XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im Zuge dieser gab er an, seinen Herkunftsstaat aufgrund des im dort bevorstehenden Militärdienstes verlassen und Angst vor der Regierung zu haben. Sein „Cousin“ sei ein desertierter Offizier, weswegen der Beschwerdeführer von syrischen Behörden verfolgt würde.
Am 19.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer ebenso die Einziehung zum Militärdienst zur syrischen Armee sowie die Desertation seines „Cousins“ an.
Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der HTS stehe und syrische Behörden dort weder Zugriff auf bestimmte Personen hätten noch staatliche oder behördliche Macht ausüben könnten. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer bisher keine Rekrutierungsversuche durch die syrische Regierung erfahren habe und nicht aufzeigen konnte, ein exponierter Gegner der syrischen Regierung zu sein, sei nicht feststellbar gewesen, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer aufgrund des Wehrdienstes je gesucht habe bzw. künftig suchen würde oder dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als Oppositionellen bzw. politischen Gegner sehen und verfolgen würde. Auch könne der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion über die Türkei oder den Irak ohne Kontakt mit syrischen Behörden einreisen. Ferner hätten sich keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Das BFA traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der HTS stehe und syrische Behörden dort weder Zugriff auf bestimmte Personen hätten noch staatliche oder behördliche Macht ausüben könnten. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer bisher keine Rekrutierungsversuche durch die syrische Regierung erfahren habe und nicht aufzeigen konnte, ein exponierter Gegner der syrischen Regierung zu sein, sei nicht feststellbar gewesen, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer aufgrund des Wehrdienstes je gesucht habe bzw. künftig suchen würde oder dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als Oppositionellen bzw. politischen Gegner sehen und verfolgen würde. Auch könne der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion über die Türkei oder den Irak ohne Kontakt mit syrischen Behörden einreisen. Ferner hätten sich keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst zur syrischen Armee anzutreten, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland von der syrischen Regierung als oppositionell wahrgenommen würde und ihm daher eine asylrelevante Verfolgung drohe. Da ein „Cousin“ des Beschwerdeführers als Oberstleutnant in der syrischen Armee desertiert sei, würde er auch aufgrund des Nachnamens „ XXXX “ von der syrischen Regierung verfolgt werden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien könne schließlich eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention nicht ausgeschlossen werden; eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst zur syrischen Armee anzutreten, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland von der syrischen Regierung als oppositionell wahrgenommen würde und ihm daher eine asylrelevante Verfolgung drohe. Da ein „Cousin“ des Beschwerdeführers als Oberstleutnant in der syrischen Armee desertiert sei, würde er auch aufgrund des Nachnamens „ römisch XXXX “ von der syrischen Regierung verfolgt werden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien könne schließlich eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention nicht ausgeschlossen werden; eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 19.04.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen Bruder XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen einzuvernehmen und brachte er damit zugleich auch eine Stellungnahme ein. In dieser nannte der Beschwerdeführer Quellen, um die Oppositionseigenschaft des „Cousins“ XXXX zu belegen und führte des Weiteren aus, dass Familienangehörige von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen würden, von der syrischen Regierung verfolgt würden. Eine legale Einreise über die Türkei sei dem Beschwerdeführer außerdem nicht möglich. Mit Schreiben vom 19.04.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen Bruder römisch XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen einzuvernehmen und brachte er damit zugleich auch eine Stellungnahme ein. In dieser nannte der Beschwerdeführer Quellen, um die Oppositionseigenschaft des „Cousins“ römisch XXXX zu belegen und führte des Weiteren aus, dass Familienangehörige von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen würden, von der syrischen Regierung verfolgt würden. Eine legale Einreise über die Türkei sei dem Beschwerdeführer außerdem nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen stattfand und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Zusätzlich wurde der Bruder XXXX als Zeuge einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen stattfand und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Zusätzlich wurde der Bruder römisch XXXX als Zeuge einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben.
Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien illegal in die Türkei aus, reiste über mehrere Länder unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien illegal in die Türkei aus, reiste über mehrere Länder unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Region Jabal Alzawiya; der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der Hayat Tahir Al-Sham (kurz: HTS). Der Beschwerdeführer stammt aus römisch XXXX in der Region Jabal Alzawiya; der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der Hayat Tahir Al-Sham (kurz: HTS).
Die Eltern und einige Geschwister des Beschwerdeführers sind weiterhin in XXXX , im Herkunftsort des Beschwerdeführers, aufhältig und betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb, für welchen auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gearbeitet hat. Aktuell gibt es immer wieder Luftangriffe durch die Russen und Iraner, sodass eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht regelmäßig gewährleistet ist. Die Eltern und einige Geschwister des Beschwerdeführers sind weiterhin in römisch XXXX , im Herkunftsort des Beschwerdeführers, aufhältig und betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb, für welchen auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gearbeitet hat. Aktuell gibt es immer wieder Luftangriffe durch die Russen und Iraner, sodass eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht regelmäßig gewährleistet ist.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich als Asylberechtigte, wobei bei einem Bruder ( XXXX ) die Asylzuerkennung unter anderem aufgrund der Oppositionseigenschaft des „Cousins“ XXXX erfolgte. Dem anderen Bruder wurde Asyl wegen seiner Wehrdienstverweigerung zuerkannt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich als Asylberechtigte, wobei bei einem Bruder ( römisch XXXX ) die Asylzuerkennung unter anderem aufgrund der Oppositionseigenschaft des „Cousins“ römisch XXXX erfolgte. Dem anderen Bruder wurde Asyl wegen seiner Wehrdienstverweigerung zuerkannt.
XXXX war ein Oberstleutnant der syrischen Armee, ist desertiert und ist ein Gründer der FSA. Die Großeltern des Beschwerdeführers sind Cousins des Vaters von XXXX . Der Beschwerdeführer ist somit mit XXXX und folglich auch dessen engen Familienmitgliedern nur weitschichtig verwandt, trägt aber denselben Nachnamen. römisch XXXX war ein Oberstleutnant der syrischen Armee, ist desertiert und ist ein Gründer der FSA. Die Großeltern des Beschwerdeführers sind Cousins des Vaters von römisch XXXX . Der Beschwerdeführer ist somit mit römisch XXXX und folglich auch dessen engen Familienmitgliedern nur weitschichtig verwandt, trägt aber denselben Nachnamen.
Mitglieder der Familie mit dem Nachnamen XXXX sind bereits ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Enge Familienmitglieder von XXXX (Brüder, Neffen) wurden wie XXXX selbst inhaftiert. Mitglieder der Familie mit dem Nachnamen römisch XXXX sind bereits ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Enge Familienmitglieder von römisch XXXX (Brüder, Neffen) wurden wie römisch XXXX selbst inhaftiert.
Der Beschwerdeführer wurde bisher in Syrien wegen seiner (weitschichtigen) Zugehörigkeit zur Familie XXXX nicht verfolgt und ist bisher nicht ins Visier der syrischen Regierung geraten. Der Beschwerdeführer wurde bisher in Syrien wegen seiner (weitschichtigen) Zugehörigkeit zur Familie römisch XXXX nicht verfolgt und ist bisher nicht ins Visier der syrischen Regierung geraten.
Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 30 Jahren damit im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes der syrischen Regierung im Gebiet unter deren Kontrolle und es liegt auch kein Ausnahmegrund (Studium, medizinischer Grund, einziger Sohn) vor.
Der Beschwerdeführer wurde von der syrischen Regierung bisher nicht eingezogen und hat sich auch sonst keinen Vorbereitungshandlungen (Musterung, Ausstellung Militärbuch) für den Militärdienst zur syrischen Armee unterzogen. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst daher noch nicht verweigert, sondern konnte einer nur im Gebiet der syrischen Regierung wahrscheinlichen Einziehung bis zur Ausreise dadurch entgehen, dass die syrische Regierung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Kontrolle hat.
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsgebiet im Falle seiner Rückkehr aktuell keine Verpflichtung zur Absolvierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee und keine Bestrafung durch syrische Behörden aufgrund des Entzugs vom Wehrdienst durch seine Ausreise. Mangels Zugriffsmöglichkeiten auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung, ist diese nämlich allgemein betrachtet nicht in der Lage zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften und zu bestrafen, auch nicht wegen der Asylantragstellung im Ausland, einer illegalen Ausreise, der Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 oder der weitschichtigen Verwandtschaft zum Gründer der FSA, welcher als Oberstleutnant in der syrischen Armee desertiert ist, und einer damit im Zusammenhang stehenden allfällig unterstellten politischen Gesinnung.
Der Beschwerdeführer kann nach Syrien über den Grenzübergang Bab al Hawa ohne Kontakt mit der syrischen Regierung einreisen, da dieser Grenzübergang von der HTS und nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, sodass er dort von syrischen Sicherheitskräften nicht eingezogen oder festgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auch keine Gebiete zu durchqueren, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, in das HTS Gebiet und seinen Heimatort zu reisen, ohne in den Einflussbereich der syrischen Regierung zu gelangen.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine Rekrutierung durch die HTS oder andere oppositionelle Gruppierungen.
1.2. Zur Rückkehrsituation:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen.
Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, so würde ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, so würde ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort römisch XXXX aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen.
Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 27.03.2024
„Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.