Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2276395-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.05.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/1122/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.05.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/1122/2022, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.
Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehegatte der BF angegeben, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 02.03.2021, Zl. 1270658110/201087255, nach Asylantragstellung vom 03.11.2020, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache der BF bei der ÖB Damaskus am 02.03.2022 wurden diverse Unterlagen in Originalsprache und deutscher Übersetzung in Kopie und teils im Original vorgelegt:
Eine syrische Geburtsurkunde der BF vom 09.02.2022; ein Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) der BF vom 09.02.2022, worin die BF als verheiratet angeführt wird; eine Reisepasskopie der BF; eine syrische Geburtsurkunde der Bezugsperson vom 09.02.2022; ein Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) der Bezugsperson vom 09.02.2022, worin die Bezugsperson als verheiratet angeführt wird; der Asylbescheid der Bezugsperson vom 02.03.2021; ein Auszug aus dem zentralen Melderegister der Bezugsperson (ZMR); eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums vom 09.02.2022, worin das Datum der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson mit 05.05.2020, das Datum der Eintragung der Eheschließung im Eheregister mit 06.04.2021 und die Veranlassung der Eintragung der Eheschließung im Eheregister durch das Scharia-Gericht mit 28.03.2021 angeführt werden; eine per E-Mail des (angeblichen) Ehegatten der BF vom 02.03.2022 an die ÖB Damaskus übermittelte Kopie des Heiratsvertrages (Heiratsbescheinigung) des Scharia-Gerichts Aleppo (undatiert) über eine am 25.05.2020 vor dem Scharia-Gericht geschlossene Ehe der BF mit der Bezugsperson; ein Auszug aus dem Familienbuch in Originalsprache (ohne deutsche Übersetzung) und eine Reisepasskopie des Schwiegervaters der BF mit dem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk, dass der Schwiegervater der BF die Vormundschaft über diese innehabe.
Die BF gab im Interview anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 02.03.2022 an, dass sie die Bezugsperson, ihren Cousin, am 25.05.2020 in Aleppo, Manbej, in dessen Anwesenheit im Haus ihrer Schwiegereltern geheiratet habe. Beide Familien seien bei der Hochzeit anwesend gewesen, rund 20 Personen. Die Trauzeugen seien Freunde ihres Vaters gewesen und seien ihr deren Namen nicht bekannt. Vom Hochzeitstag habe sie keine Fotos. Es habe keine Hochzeitsfeier gegeben, da sie wegen ihres verstorbenen Vaters in Trauer gewesen seien. Sie habe mit ihrem Ehemann vor dessen Ausreise nach Österreich rund fünf Monate bei den Schwiegereltern zusammengelebt. An Daten und Zahlen erinnere sie sich nicht. Sie sei nicht gebildet. Seit 2020 lebe sie bei ihren Schwiegereltern.
Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 23.06.2022 an das BFA weitergeleitet. Im Schreiben wurde angemerkt, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei und durch das BFA zu beurteilen wäre, ob und inwiefern dadurch ein Verstoß gegen den ordre public bestehe.
Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei (§ 35 Abs. 5 AsylG). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der dem Schreiben des BFA vom 17.04.2024 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten: In der dem Schreiben des BFA vom 17.04.2024 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten:
a) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht.a) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht.
b) Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen.
c) Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist.
Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
Im Akt liegt ein mit Amtssignatur versehenes Schreiben der ÖB Damaskus an die BF vom 18.04.2023 ein, mit dem unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 17.04.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt worden sein soll (ohne Sendebericht und/oder Empfangsbestätigung).
Seitens der BF wurde hierzu keine Stellungnahme erstattet.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 24.05.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die BF habe von der ihr mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.04.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 24.05.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die BF habe von der ihr mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.04.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die vom nunmehrigen Rechtsvertreter der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.06.2023. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht: Die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson sei standesamtlich am 05.05.2020 erfolgt. Im Mai 2023 sei die Bezugsperson für zwei Monate in den Irak ausgereist. Die BF sei im zweiten Monat schwanger. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft ausreichend und geeignet. Eine bestimmte Ehedauer sei im Verfahren des Familiennachzugs nicht vorgeschrieben. Die traditionelle Ehe sei durch das Scharia-Gericht am 28.03.2021 bestätigt worden. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am 05.05.2020 könne dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. Die Eheschließung der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise sei glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG zwischen der BF und der Bezugsperson vorliege.Gegen den Bescheid richtet sich die vom nunmehrigen Rechtsvertreter der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.06.2023. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht: Die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson sei standesamtlich am 05.05.2020 erfolgt. Im Mai 2023 sei die Bezugsperson für zwei Monate in den Irak ausgereist. Die BF sei im zweiten Monat schwanger. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft ausreichend und geeignet. Eine bestimmte Ehedauer sei im Verfahren des Familiennachzugs nicht vorgeschrieben. Die traditionelle Ehe sei durch das Scharia-Gericht am 28.03.2021 bestätigt worden. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am 05.05.2020 könne dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. Die Eheschließung der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise sei glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zwischen der BF und der Bezugsperson vorliege.
Der Beschwerde war eine Bestätigung einer syrischen Fachärztin für Geburtshilfe, Gynäkologie und Chirurgie in Originalsprache und deutscher Übersetzung vom 15.06.2023 angeschlossen, dass die BF im ersten Monat schwanger sei.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.08.2023, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit dem Hinweis vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
Mit Schriftsatz vom13.02.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der BF einen Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) des am 03.02.2024 geborenen (angeblichen) gemeinsamen Kindes der BF und der Bezugsperson vom 05.02.2024 und einen Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 08.02.2024, worin das (angebliche) gemeinsame Kind der BF und der Bezugsperson ausgewiesen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Die BF stellte bei der ÖB Damaskus am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Die BF stellte bei der ÖB Damaskus am 29.05.2021 schriftlich und am 02.03.2022 persönlich einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Bei der angegebenen Bezugsperson soll es sich um den Ehegatten der BF handeln, dem mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 Asyl zuerkannt worden war.
Die BF (geboren am XXXX ), war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit der (volljährigen) Bezugsperson 15 Jahre alt.Die BF (geboren am römisch XXXX ), war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit der (volljährigen) Bezugsperson 15 Jahre alt.
Der Schwiegervater der BF soll die Vormundschaft über die (damals) minderjährige BF innegehabt haben. Ein Beleg hierfür ist im Akt nicht vorhanden.
Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der Botschaft mit Schreiben vom 17.04.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der Botschaft mit Schreiben vom 17.04.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 und die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben würden in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG des BFA vom 17.04.2023 beiliegenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten: Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG gar nicht bestehe (lit. a), eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei (lit. b) und aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten und dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen sei (lit. c). Aus Sicht der Behörde könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG des BFA vom 17.04.2023 beiliegenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten: Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe (Litera a,), eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei (Litera b,) und aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten und dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen sei (Litera c,). Aus Sicht der Behörde könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
Die Botschaft soll die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 17.04.2023 laut im Akt einliegenden Schreiben vom 18.04.2023 an die BF zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens weitergeleitet haben.
Eine Sendebestätigung und/oder Empfangsbestätigung des Schreibens der Botschaft vom 18.04.2023 an die BF liegen im Akt nicht auf.
Die BF erstattete zu dem ihr laut Botschaft (angeblich) übermitteltem Schreiben vom 18.04.2023 keine Stellungnahme
Mit Bescheid vom 24.05.2023 wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung ab.
Zur syrischen Eherechtslage werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren.
Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Art. 40 PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Art. 44 PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss.Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Artikel 40, PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Artikel 44, PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss.
Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den einliegenden Urkunden und dem Asylverfahrensakt der Bezugsperson.
Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).
Solche zur Behebung berechtigenden gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor: Solche zur Behebung berechtigenden gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor:
Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes, ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dazu wird der Antragsteller regelmäßig nur dann in der Lage sein, sofern ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt wurden.
Die der BF zu Gehör gebrachte (negative) Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG samt Stellungnahme enthält keine näheren Ausführungen zur darin angeführten, nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson Bestand gehabt habenden Ehe bzw einer auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht gültigen Eheschließung und zu georteten Widersprüchen zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG einerseits und den vorgelegten Dokumenten, andererseits. Die der BF zu Gehör gebrachte (negative) Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG samt Stellungnahme enthält keine näheren Ausführungen zur darin angeführten, nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson Bestand gehabt habenden Ehe bzw einer auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht gültigen Eheschließung und zu georteten Widersprüchen zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG einerseits und den vorgelegten Dokumenten, andererseits.
Allfällige konkrete Widersprüche hinsichtlich des verfahrensgegenständlich relevanten Angehörigenverhältnisses zwischen den Angaben der BF bzw der Bezugsperson und den eingereichten Dokumenten (etwa hinsichtlich des Datums der Eheschließung), sowie allfällige sonstige für das Nichtbestehen der Ehe vor Einreise der Bezugsperson sprechende Gründe wurden der BF nicht zur Kenntnis gebracht.
Sollten Mitteilung und Stellungnahme des BFA der BF überhaupt zur Kenntnis gebracht worden sein - wie erwähnt, findet sich im Akt kein Sende- bzw. Zustellnachweis zum Schreiben der Botschaft vom 18.04.2023 - war es der BF daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses (Ehegatteneigenschaft der BF) zu zerstreuen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016,