TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W222 2276970-1

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2276970-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2023 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX in Indien geboren. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe 9 Jahre Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter habe er drei (volljährige) Schwestern. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei im Dorf XXXX , Punjab. Er habe Anfang Oktober 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es ein sicheres Land sei. Er sei am 24.10.2022 mit einem Flugzeug legal nach Dubai ausgereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von XXXX , gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er auf der Reise verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich 7 Tage in Dubai und 2 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist (Aufenthaltsdauer 1 Tag) und sei er seit 09.01.2023 in Österreich.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2023 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch XXXX in Indien geboren. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe 9 Jahre Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter habe er drei (volljährige) Schwestern. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei im Dorf römisch XXXX , Punjab. Er habe Anfang Oktober 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es ein sicheres Land sei. Er sei am 24.10.2022 mit einem Flugzeug legal nach Dubai ausgereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von römisch XXXX , gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er auf der Reise verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich 7 Tage in Dubai und 2 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist (Aufenthaltsdauer 1 Tag) und sei er seit 09.01.2023 in Österreich.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Mein Onkel hat mich einmal angegriffen und mich mehrmals mit dem Umbringen bedroht, weil er mein Grundstück in Besitz nehmen möchte. Meine Mutter hatte Angst vor ihm und sagte ich soll das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er umgebracht werde.

Das Verfahren des BF wurde am 10.01.2023 zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 19.07.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an: „(…)

LA:      Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP:      Meine Muttersprache ist Punjabi. Deutsch spreche ich nicht.

LA:      Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin, haben Sie dazu Einwände?

VP:      Ich habe keinen Einwand, die Verständigung ist gut.  

LA:      Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt?

VP:      Nein.

LA:      Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden?

VP:      Mir geht es gut.

LA:      Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP:      Ja.

LA:      Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie in der Erstbefragung am 10.01.2023 die Wahrheit gesagt und stimmen diese Angaben?

VP:     Ja.

LA:      Können wir die Erstbefragung als Basis für die jetzige Einvernahme heranziehen?

VP:       Ja.

LA:      Bitte nennen Sie Ihre Personendaten.

VP:       XXXX , geb am XXXX in XXXX / Indien. VP:       römisch XXXX , geb am römisch XXXX in römisch XXXX / Indien.

LA:      Ist die Schreibweise Ihres Namens auf der weißen Karte richtig?

VP:      Ja.

LA:      Können Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente vorlegen wie z.B. Reisepass oder sonstige ID-Ausweise? Bzw. haben Sie bereits entsprechende Dokumente vorgelegt?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, die wichtig für das Verfahren sind?

VP:      Nein.

LA:      Sie gaben in der EB an, dass Sie mit dem Flugzeug gereist sind. Wo befindet sich nun Ihr RP?

VP:      Der Schlepper hat ihn mir in Dubai abgenommen.

LA:      Haben Sie ein Foto/Kopie des Reisepasses?

VP:      Nein.

LA:      Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP:      Ich bin indischer Staatsangehöriger.

LA:      Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP:      Ich bin Jat.

LA:      Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP:      Ich bin Sikhismus

LA:      Haben Sie je in Indien Probleme wegen Ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt?

VP:      Nein.

LA:      Welche Ausbildungen haben Sie absolviert?

VP:     8-9 Jahre habe ich die Schule besucht. Befragt gebe ich an, dass ich in Indien in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet habe.

LA:      Wo konkret waren Sie vor Ihrer Ausreise in Indien aufhältig? Bitte nennen Sie die konkrete Adresse?

VP:       Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Punjab, Indien. Vor der Ausreise habe ich mich aber 10 Tage in XXXX aufgehalten. VP:       Dorf römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , Punjab, Indien. Vor der Ausreise habe ich mich aber 10 Tage in römisch XXXX aufgehalten.

LA:      Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

VP:      Ich bin ledig

LA:      Haben Sie Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder bzw. Sorgepflichten, wenn ja nennen Sie deren Personendaten?

VP:      Nein.

Anm:    Daten der Eltern und Geschwister stimmt mit der EB überein.

VP:      Alle in Indien aufhältig.

LA:      Haben Sie Angehörige hier in Österreich?

VP:     Nein.

LA:     Haben Sie – abgesehen von Ihren Eltern und Geschwistern - noch Angehörige oder Verwandte in Indien?

VP:      Ja, Onkeln und Tanten habe ich. Mit meinen Onkeln habe ich einen Streit.

LA:     Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Indien? Falls ja, wie geht es Ihren Familienangehörigen? Haben Sie regelmäßigen Kontakt?

VP:      Sehr selten habe ich Kontakt mit meiner Mutter, der Vater ist schon verstorben.

LA:      Wann ist der Vater verstorben?

VP:      Ein Jahr und 2-3 Monate vor meiner Ausreise ist er gestorben.

LA:      Was war die Todesursache?

VP:      Er ist im Schlaf gestorben.

LA:     Wann haben Sie Indien verlassen?

VP:     Im Oktober. Am 24. Oktober 2022

LA:      Wann sind Sie in Österreich konkret eingereist?

VP:      Im Jänner 2023

LA:      Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit staatlichen Behörden, wie z.B: Polizei, Gerichten, Militär, etc.?

VP:      Ich besitze 12 Khila Landwirtschaft. Mein Onkel hat mich bedroht. Nein, bei der Polizei waren wir nicht.

LA:      Waren Sie je in Ihrer Heimat im Gefängnis, bzw. wurden Sie je festgenommen, bzw. besteht ein Haftbefehl gegenüber Ihrer Person?

VP:      Nein.

FLUCHTGRUND:

LA:      Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.?

VP:      Ich wurde fast jeden Tag von meinem Onkel bedroht. Ich bin der einzige Sohn. Meine Mutter hatte sehr viel Angst um mich und sagte mir, dass ich das Land verlassen soll.

LA:     Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP:      Nein.

LA:      Wann fingen die Bedrohungen vom Onkel an?

VP:      Vor einem Jahr.

LA:      Warum vor einem Jahr?

VP:      Wegen der Landwirtschaft.

Anm:    Frage wird wiederholt.

VP:      Es wird eine Straße neben der Landwirtschaft gebaut und deswegen hat unsere Landwirtschaft sehr viel wert.

LA:      Das haben Sie vor einem Jahr erfahren, dass dort eine Straße gebaut wird?

VP:      Ja, vor ca einem Jahr. Seitdem will mein Onkel die Landwirtschaft.

LA:      Wem konkret gehört die Landwirtschaft nun?

VP:      Es gehörte meinem Vater und jetzt ist es auf meinem Namen.

LA:      Die Mutter und Schwestern haben keinen Anteil bekommen?

VP:      Meine Mutter hat 2 Khila Landwirtschaft mit meinen Schwestern behalten.

LA:      Gibt es bezüglich Ihrer Landwirtschaft einen Besitznachweis?

VP:      Nein, ich habe nichts hier.

LA:      Wie sahen die Bedrohungen vom Onkel aus?

VP:      Telefonisch und persönlich war er bei uns zuhause.

LA:      Machen Sie konkretere Angaben!

VP:      Er wollte dass ich ihm die Landwirtschaft überschreibe. Er lässt uns auch nicht unsere Landwirtschaft bebauen und er hat mich auch einmal geschlagen.

LA:      Waren Sie diesbezüglich bei der Polizei oder haben Gerichte angerufen?

VP:      Nein, niemand hört auf uns.

LA:      Wenn Sie nicht dort waren, woher wollen Sie wissen, dass niemand auf Sie hört?

VP:      Ich war mit meiner Mutter dort, aber niemand hat auf uns gehört.

LA:      Warum ist es nun für Ihre Mutter und Schwestern möglich weiterhin in Indien zu leben und für Sie nicht?

VP:      Sie wohnen auch nicht mehr im Dorf und sind derzeit in der Stadt XXXX aufhältig. VP:      Sie wohnen auch nicht mehr im Dorf und sind derzeit in der Stadt römisch XXXX aufhältig.

LA:      Warum sind Sie nicht in die Stadt XXXX gegangen, sondern haben direkt das Land verlassen?LA:      Warum sind Sie nicht in die Stadt römisch XXXX gegangen, sondern haben direkt das Land verlassen?

VP:      Die Landwirtschaft ist auf meinen Namen, er will mich töten.

LA:      Wenn Sie nicht im Land sind haben Sie nun ja auch nichts von Ihrer Landwirtschaft, warum haben Sie sie ihm nicht gegeben?

VP:      Er bebaut meine Landwirtschaft, aber es gehört noch immer mir. Auch wenn ich ihm das Land überschrieben hätte, hätte er mich wahrscheinlich nicht in Ruhe gelassen.

LA:      Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig, welche Integrationsschritte haben Sie bereits unternommen?

VP:      Nein.

LA:      Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben hier in Österreich, gehen Sie einer Beschäftigung nach?

VP:      Am Wochenende verteile ich Zeitungen.

LA:      Wie sehen Ihre Wohnverhältnisse in Österreich aus?

VP:      Ich wohne mit 3 Indern in einer WG im XXXX . VP:      Ich wohne mit 3 Indern in einer WG im römisch XXXX .

LA:      Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien, was würde passieren?

VP:      Die nächsten vier Jahre ist die Aam Partei an der Macht und ich bin deswegen in Gefahr.

LA:      Was hat diese Partei mit Ihren Grundstücksstreigkeiten zu tun?

VP:      Mein Onkel ist mit der MLA (Parlamentsabgeordneten) gut befreundet.

LA:      Möchten Sie in die Länderfeststellung zu Indien Einsicht und Stellunganhme nehmen?

VP:      Nein.

LA:      Möchten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift.

VP:      Ja.

LA:      Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

VP:      Ja.

VP:      Solange diese Partei in der Regierung ist, bitte ich sie, mich nicht zurückzuschicken.

(…)“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Muttersprache ist Punjabi.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Muttersprache ist Punjabi.

Der BF ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos.

In Indien leben insbesondere noch seine Mutter sowie drei (volljährige) Schwestern. Des Weiteren verfügt er in Indien über Tanten und Onkeln.

Er hat nach eigenen Angaben in Indien 9 Jahre lang die Schule besucht. In Indien hat er nach eigenen Angaben in der Landwirtschaft gearbeitet.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt. Er verteilt seinen Angaben nach am Wochenende Zeitungen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 09.01.2023 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen:

COVID-19

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).

Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).

Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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