TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/21/0453

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 105.573/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 1. Juni 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen seien. Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Mai 1994 erteilt worden, weshalb sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 2. Mai 1994 errechne. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 1. Juni 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen mit dem Vorbringen, die Behörde habe übersehen, daß unter einem mit dem Berufungsantrag vorgebracht worden sei, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung leider irrtümlich zu spät an die MA 62 durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin geschickt und ersucht wurde, diese Verspätung zu entschuldigen. Hierin hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erblicken müssen. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag habe die Behörde nicht entschieden. Weiters könne die Rechtsfolge einer "verspäteten" Antragstellung im Sinn des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht dessen Zurückweisung sein, sondern diese erschöpfe sich im Nichteintritt der im § 6 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz normierten Rechtsfolgen, wodurch bloß keine

eo ipso-Verlängerung eintrete. Die belangte Behörde hätte daher in eine meritorische Erledigung des Berufungsantrages der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Weiters sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft und es habe die belangte Behörde nur unzureichende bzw. keine Tatsachenfeststellungen getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 30. Mai 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 1. Juni 1994 eingebracht worden ist, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine - nicht restituierbare - materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, u. a.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine unverhältnismäßige Rechtsfolge, welche weder dem Text des Aufenthaltsgesetzes entnommen noch dem Gesetzgeber selbst unterstellt werden könne, kann zufolge des klaren Gesetzeswortlautes nicht beigetreten werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - abgesehen vom Fall des § 71 Abs. 6 AVG - sogleich auf Grund der Aktenlage entscheiden (verstärkter Senat vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275(A); vgl. auch das die genannte Frist betreffende Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Somit war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210453.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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