Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W226 2221534-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. 1100702301-232542297, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. 1100702301-232542297, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) reiste zusammen mit ihren Töchtern und einer Enkeltochter in das österreichische Bundesgebiet ein. Zusammen stellten sie am 31.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) reiste zusammen mit ihren Töchtern und einer Enkeltochter in das österreichische Bundesgebiet ein. Zusammen stellten sie am 31.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
I.1.2. Diese ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit der tschechischen Dublin-Behörde jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 08.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF und ihre Angehörigen gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. Diese Entscheidungen erwuchsen mangels Einbringung eines Rechtsmittels mit 11.05.2016 in Rechtskraft.römisch eins.1.2. Diese ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit der tschechischen Dublin-Behörde jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 08.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF und ihre Angehörigen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. Diese Entscheidungen erwuchsen mangels Einbringung eines Rechtsmittels mit 11.05.2016 in Rechtskraft.
Es wurde festgestellt, dass die BF und ihre Angehörigen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
I.1.3. Am 15.12.2016 stellte die BF erneut zusammen mit ihren beiden Töchtern und einer Enkeltochter einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1.3. Am 15.12.2016 stellte die BF erneut zusammen mit ihren beiden Töchtern und einer Enkeltochter einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.1.4. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 24.05.2017 wurden die zweiten Anträge der BF und ihrer Angehörigen auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.römisch eins.1.4. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 24.05.2017 wurden die zweiten Anträge der BF und ihrer Angehörigen auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
I.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.römisch eins.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
I.1.6. Mit Bescheiden des BFA vom 19.06.2018 wurden die zweiten Anträge der BF und ihrer Angehörigen auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.römisch eins.1.6. Mit Bescheiden des BFA vom 19.06.2018 wurden die zweiten Anträge der BF und ihrer Angehörigen auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
I.1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.1.8. Mit weiterem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, GZ: W192 2162511-2/3E und W192 2162505-2/3E, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.1.8. Mit weiterem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, GZ: W192 2162511-2/3E und W192 2162505-2/3E, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
I.1.9. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 26.06.2019 wurden die Anträge der BF und ihrer Angehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.1.9. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 26.06.2019 wurden die Anträge der BF und ihrer Angehörigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
I.1.10. Die gegen diesen Bescheid von der BF fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2021 Zl. W226 2221534-1/15E als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.10. Die gegen diesen Bescheid von der BF fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2021 Zl. W226 2221534-1/15E als unbegründet abgewiesen.
I.1.11. In weiterer Folge missachteten die BF und ihre Angehörigen ihre Ausreiseverpflichtung und verblieben illegal im Bundesgebiet.römisch eins.1.11. In weiterer Folge missachteten die BF und ihre Angehörigen ihre Ausreiseverpflichtung und verblieben illegal im Bundesgebiet.
I.2. Zweitverfahren:römisch eins.2. Zweitverfahren:
I.2.1. Am 21.10.2021 stellte die BF zusammen mit ihren Angehörige erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2.1. Am 21.10.2021 stellte die BF zusammen mit ihren Angehörige erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.2. Auch dieser Antrag auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 vollinhaltlich abgewiesen und abermals eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. römisch eins.2.2. Auch dieser Antrag auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 vollinhaltlich abgewiesen und abermals eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022 zu GZ W236 2221534-2/4E als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022 zu GZ W236 2221534-2/4E als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Erkenntnis behandelte die Asylanträge der BF (im Erkenntnis geführt als Erstbeschwerdeführerin), sowie ihrer Töchter (als Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bezeichnet) und Enkeltochter der BF (als Viertbeschwerdeführerin bezeichnet). Begründend wurde insbesondere im Hinblick auf die privaten und familiären Verhältnisse der BF im Wesentlichen festgestellt:
„1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und ihren privaten und familiären Verhältnissen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der volljährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen ursprünglich aus Ossetien in Georgien, sind Angehörige der ossetischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Ihre Identitäten stehen mangels der Vorlage von russischen Identitätsdokumenten nicht fest.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen beherrschen die ossetische, georgische und russische Sprache auf Muttersprachenniveau. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin beherrscht die russische Sprache auf Muttersprachenniveau.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung im Umfang von elf Jahren und hat zweimal ein Technikum (für Buchhaltung und Handel) abgeschlossen. Sie hat als Buchhalterin, Verkäuferin und Konditorin gearbeitet und hat eine eigene Bäckerei in XXXX betrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation die Grundschule abgeschlossen und etwa fünf Jahre lang eine wirtschaftliche Ausbildung an einem College gemacht. Sie hat etwa zwölf Jahre lang als Köchin gearbeitet und konnte sich den Lebensunterhalt für sich und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verdienen. Die Drittbeschwerdeführerin schloss in der Russischen Föderation die Grundschule ab und studierte drei Jahre lang an der Universität Wirtschaft (ohne Abschluss). Sie ging in der Russischen Föderation noch keiner Arbeit nach.Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung im Umfang von elf Jahren und hat zweimal ein Technikum (für Buchhaltung und Handel) abgeschlossen. Sie hat als Buchhalterin, Verkäuferin und Konditorin gearbeitet und hat eine eigene Bäckerei in römisch XXXX betrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation die Grundschule abgeschlossen und etwa fünf Jahre lang eine wirtschaftliche Ausbildung an einem College gemacht. Sie hat etwa zwölf Jahre lang als Köchin gearbeitet und konnte sich den Lebensunterhalt für sich und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verdienen. Die Drittbeschwerdeführerin schloss in der Russischen Föderation die Grundschule ab und studierte drei Jahre lang an der Universität Wirtschaft (ohne Abschluss). Sie ging in der Russischen Föderation noch keiner Arbeit nach.
(...)
Die Zweitbeschwerdeführerin war im Jahr 2017 wegen Kreuz-, Rücken- und Nackenschmerzen bei einem Facharzt für Orthopädie vorstellig. Zuletzt wurden bei ihr „Kombinationskopfschmerzen mit Migräne mit Aura“ diagnostiziert und ihr deshalb die Medikamente (Sibelium 10mg und Frovalan 2,5mg) verschrieben. Ansonsten ist die Zweitbeschwerdeführerin gesund und auch arbeitsfähig. Die Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen an keinen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten.
(...)
Die Zweitbeschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht. Sie hat die Integrationsprüfung A1 bestanden, die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat sie nicht bestanden. Sonstige Ausbildungen im Bundesgebiet hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht absolviert. Die Zweitbeschwerdeführerin ging seit September 2019 für einige Monate einer gemeinnützigen Hilfsarbeit in einer Klinik nach (20h/Monat).
(...)
Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich eingeschult und besucht in Österreich die vierte Klasse Volksschule.
Die Beschwerdeführerinnen sind nicht selbsterhaltungsfähig sondern beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
In der Russischen Föderation halten sich nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerinnen auf. So leben eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. eine Tante der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in XXXX und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. ein XXXX der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in XXXX . Zu den genannten Angehörigen pflegt die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt. Weiters leben noch mehrere Verwandte des verstorbenen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht.In der Russischen Föderation halten sich nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerinnen auf. So leben eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. eine Tante der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in römisch XXXX und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. ein römisch XXXX der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in römisch XXXX . Zu den genannten Angehörigen pflegt die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt. Weiters leben noch mehrere Verwandte des verstorbenen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich abseits ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses untereinander über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.“
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erkennende Richterin im Wesentlichen aus:
„3.3. Zu den jeweiligen Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide (Erlassung von Rückkehrentscheidungen):„3.3. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch IV. der angefochtenen Bescheide (Erlassung von Rückkehrentscheidungen):
(...)
Die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerinnen sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über ihre Kernfamilie hinaus über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle vier Beschwerdeführerinnen somit gemeinsam. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.Die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerinnen sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über ihre Kernfamilie hinaus über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle vier Beschwerdeführerinnen somit gemeinsam. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.
(...)
Die Beschwerdeführerinnen hielten sich seit ihren ersten Asylantragstellungen am 31.12.2015, sohin von Dezember 2015 bis Ende April 2016 (sohin etwa vier Monate) im Bundesgebiet auf. Nachdem sie negative Entscheidungen im Zulassungsverfahren erhalten hatten, reisten sie freiwillig in ihr Heimatland die Russische Föderation aus, bevor sie dann erneut (unrechtmäßig) ins österreichische Bundesgebiet einreisten, wo sie sich nunmehr seit Mitte Dezember 2016 (sohin noch nicht ganz 5,5 Jahren) durchgängig aufhalten. Ausgehend davon, dass ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz vom 31.12.2015 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurden und sich ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 mit den – rechtskräftigen – Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 als unberechtigt erwiesen haben, verfügten die Beschwerdeführerinnen nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren.
Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.)Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.)
Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthalt in Österreich nur dadurch rechtmäßig weiter verlängern konnten, indem sie der aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 folgenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen und die hier maßgeblichen Folgeanträge stellten, welche – mangels wesentlicher Sachverhaltsänderungen – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Insofern kann der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen – isoliert betrachtet – keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zugemessen werden.
Dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Für die Freiheit von verwaltungsbehördlichen Bestrafungen gilt dasselbe.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: So leben insbesondere die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in XXXX sowie ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin in XXXX und halten die Beschwerdeführerinnen zu diesen Angehörigen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen selbst nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können werden.Die Beschwerdeführerinnen verfügen nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: So leben insbesondere die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in römisch XXXX sowie ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin in römisch XXXX und halten die Beschwerdeführerinnen zu diesen Angehörigen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen selbst nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können werden.
In der hier vorgenommenen Interessenabwägung ist zugunsten der Beschwerdeführerinnen zwar zu berücksichtigen, dass sich die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet um ihre Integration in Österreich bemüht zeigten. Dies äußert sich zunächst in ihrem Bemühen um das Erlernen der deutschen Sprache, welches bei der Zweitbeschwerdeführerin zu Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 führte und bei der Drittbeschwerdeführerin sogar zu Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1. Ebenso ist hervorzuheben, dass beide gemeinnützige Tätigkeiten in einer Klinik sowie in einem Seniorenclub verrichteten, was zu ihren Gunsten zu werten ist.
Allerdings ist relativierend festzuhalten, dass der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen, in dem sie die angeführten Integrationsschritte setzten, mit fünfeinhalb Jahren als nicht auffällig lang zu bewerten ist. Für diesen Zeitraum haben die Beschwerdeführerinnen zwar einige, jedoch nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht, die für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Zudem sind sie – wie festgestellt – nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass – wie gezeigt – die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit Abschluss der vormaligen Asylverfahren im Juli 2021 nur durch die Stellung der Folgeanträge rechtmäßig verlängern konnten.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58 ;, 6.7.2010, Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Die zehnjährige Viertbeschwerdeführerin besucht die vierte Klasse Volksschule, ist im Klassenverband integriert und macht Fortschritte in der deutschen Sprache. Speziell den Interessen der Viertbeschwerdeführerin kommt vor diesem Hintergrund schweres Gewicht zu: Neben der genannten Integration – die nach Auffassung der zuständigen Richterin auch nicht dadurch gemindert wird, dass die Viertbeschwerdeführerin diese im Zuge der sie treffenden Schulpflicht erwarb – hat diese einen großen Teil ihrer bewusst verbrachten Lebenszeit in Österreich zugebracht. Anders als bei ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrer Großmutter ist bei ihr auch nicht von einem Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer sozialen Bindungen im Bundesgebiet auszugehen, weil einem Kind in diesem Alter eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihm dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird (vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).Die zehnjährige Viertbeschwerdeführerin besucht die vierte Klasse Volksschule, ist im Klassenverband integriert und macht Fortschritte in der deutschen Sprache. Speziell den Interessen der Viertbeschwerdeführerin kommt vor diesem Hintergrund schweres Gewicht zu: Neben der genannten Integration – die nach Auffassung der zuständigen Richterin auch nicht dadurch gemindert wird, dass die Viertbeschwerdeführerin diese im Zuge der sie treffenden Schulpflicht erwarb – hat diese einen großen Teil ihrer bewusst verbrachten Lebenszeit in Österreich zugebracht. Anders als bei ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrer Großmutter ist bei ihr auch nicht von einem Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer sozialen Bindungen im Bundesgebiet auszugehen, weil einem Kind in diesem Alter eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihm dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird vergleiche auch VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).
Dennoch ist festzuhalten, dass sich die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihr die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in der sie schon vor der Ausreise gelebt hat, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist im Familienverband mit ihrer Mutter sowie ihrer Tante und ihrer Großmutter aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurde.Dennoch ist festzuhalten, dass sich die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihr die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in der sie schon vor der Ausreise gelebt hat, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist im Familienverband mit ihrer Mutter sowie ihrer Tante und ihrer Großmutter aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerinnen in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die erwachsenen Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist. Die Existenz der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist durch ihre Familie gesichert.
Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung etwaiger vorhandener privater Kontakte in Österreich ist schon dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführerinnen durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06,). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung etwaiger vorhandener privater Kontakte in Österreich ist schon dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführerinnen durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06,). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
3.3.4. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.3.4. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB V