Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 2279510-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023, Zl. 1312497409/221967845, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023, Zl. 1312497409/221967845, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder begehrten mit Anträgen jeweils vom 22.06.2022 internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).
2. Bei der Erstbefragung am 23.06.2022 gab die Beschwerdeführern im Wesentlichen an: Sie sei syrische Staatsangehörige, der arabischen Volksgruppe zugehörig und Christin. Sie stamme aus XXXX , Syrien, wo sie bis 2015 gelebt habe. Syrien habe sie wegen des Krieges verlassen. Teile ihres Hauses seien zerstört worden. Es gebt keine Sicherheit, deshalb sei sie in die Türkei geflüchtet, bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um jenes ihrer Familie. 2. Bei der Erstbefragung am 23.06.2022 gab die Beschwerdeführern im Wesentlichen an: Sie sei syrische Staatsangehörige, der arabischen Volksgruppe zugehörig und Christin. Sie stamme aus römisch XXXX , Syrien, wo sie bis 2015 gelebt habe. Syrien habe sie wegen des Krieges verlassen. Teile ihres Hauses seien zerstört worden. Es gebt keine Sicherheit, deshalb sei sie in die Türkei geflüchtet, bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um jenes ihrer Familie.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 02.06.2023 wiederholte sie ihre Angaben bei der Erstbefragung und erklärte, dass sie nur die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Ihr Mann sei desertiert und habe deswegen das Land verlassen. Sie sei zu ihm gegangen. Andere Gründe, warum sie Syrien verlassen habe, gebe es nicht.
4. Mit Bescheiden jeweils vom 22.06.2022 gab die belangte Behörde den Anträgen auf internationalen Schutz des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG statt und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten zu. 4. Mit Bescheiden jeweils vom 22.06.2022 gab die belangte Behörde den Anträgen auf internationalen Schutz des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG statt und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten zu.
5. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). 5. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführerin in Syrien keine individuelle, persönliche Verfolgung gedroht habe und drohe. Eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG im Familienverfahren, abgeleitet vom Asylstatus ihrer Familienangehörigen, sei nicht in Betracht gekommen, da sie nicht verheiratet sei und ihre Kinder den Status des Asylberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens zu ihrem Vater erhalten hätten. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführerin in Syrien keine individuelle, persönliche Verfolgung gedroht habe und drohe. Eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, AsylG im Familienverfahren, abgeleitet vom Asylstatus ihrer Familienangehörigen, sei nicht in Betracht gekommen, da sie nicht verheiratet sei und ihre Kinder den Status des Asylberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens zu ihrem Vater erhalten hätten.
Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch II. und römisch III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde (näher) ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In dieser wurde (näher) ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.
7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Aufgrund einer bei ihr eingegangenen Verdachtsmeldung bestellte die belangte Behörde am 01.03.2024 einen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Ehemann) über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.
In seinen in der Folge erstatteten Gutachten vom 12.03.2024 (bzw. vom 10.03.2024) kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Ehemann) zweifelsfrei Staatsbürgerin (bzw. Staatsbürger) der Republik Armenien ist.
Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigten ein, im Rahmen dessen dieses Gutachten der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde und sie sowohl schriftlich als auch im Rahmen der durchgeführten Einvernahme im Wiederaufnahmeverfahren am 18.03.2024 mündlich dazu Stellung nehmen konnte.
Mit Bescheid vom 29.03.2024 nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz betreffend die mit Bescheid vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf. Mit Bescheid vom 29.03.2024 nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz betreffend die mit Bescheid vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf.
Mit Bescheiden jeweils ebenfalls vom 29.03.2024 verfügte die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme der Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin betreffend die mit Bescheiden vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Mit Bescheiden jeweils ebenfalls vom 29.03.2024 verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme der Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin betreffend die mit Bescheiden vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin gemeinsam persönlich beteiligte. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin gemeinsam persönlich beteiligte.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, Vorhalt/Besprechung des Gutachtens und der Wiederaufnahmeverfahren, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie besitze nur die syrische Staatsbürgerschaft.
10. In einer Stellungnahme vom 08.05.2024 rügte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung ein mangelhaftes Beweisverfahren, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu ihren Fluchtgründen betreffend Syrien befragt worden sei, und das Vorliegen eines nicht nachvollziehbaren Gutachtens zur Frage der armenischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin.
11. Mit Bescheiden jeweils vom 07.05.2024n Zlen. 1312497409/221967845, 1312494200/221967815, 1312474001/221967896, 1312473102/221967918, 1312470503/221967934, entschied die belangte Behörde bezüglich der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder Folgendes:
Die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.05.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden ihre Anträg auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt V.)
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheiden jeweils vom 07.05.2024n Zlen. 1312497409/221967845, 1312494200/221967815, 1312474001/221967896, 1312473102/221967918, 1312470503/221967934, entschied die belangte Behörde bezüglich der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder Folgendes:
Die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.05.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden ihre Anträg auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).
Ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte VI. - VIII. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurden die Feststellungen der belangten Behörde zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, so dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder armenische Staatsbürger sind, die Beschwerdeführerin eine volljährige, arbeitsfähige und gesunde Frau mit Schulausbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung ist, sie armenisch auf Muttersprachenniveau spricht und in der armenischen Community in XXXX sozialisiert wurde, alle ihre Verwandten Armenier armenischer (christlicher) Religion sind, sie ihr Leben zuletzt in Armenien verbracht hat, in Armenien eine Unterkunft hat und gemeldet ist und sie als Einzelunternehmerin im Firmenregister in XXXX eingetragen ist, nicht bekämpft. Ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte römisch VI. - römisch VIII. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In dieser wurden die Feststellungen der belangten Behörde zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, so dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder armenische Staatsbürger sind, die Beschwerdeführerin eine volljährige, arbeitsfähige und gesunde Frau mit Schulausbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung ist, sie armenisch auf Muttersprachenniveau spricht und in der armenischen Community in römisch XXXX sozialisiert wurde, alle ihre Verwandten Armenier armenischer (christlicher) Religion sind, sie ihr Leben zuletzt in Armenien verbracht hat, in Armenien eine Unterkunft hat und gemeldet ist und sie als Einzelunternehmerin im Firmenregister in römisch XXXX eingetragen ist, nicht bekämpft.
12. Am 29.05.2024 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte/Ehemann eine Rückkehrberatung gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte/Ehemann angaben, dass sie die Staatsangehörigkeit von Armenien besitzen und nach Armenien zurückkehren wollen. 12. Am 29.05.2024 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte/Ehemann eine Rückkehrberatung gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG in Anspruch, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte/Ehemann angaben, dass sie die Staatsangehörigkeit von Armenien besitzen und nach Armenien zurückkehren wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hinsichtlich der Lage in Armenien:
1.1.1. Länderinformation der Staatendokumentation zu Armenien, Version 12:
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-10-10 12:21
Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021).
Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).
Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023).
Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des „Amtsmissbrauchs“ auseinandersetzen (HRW 12.1.2023).
Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022).
Am 25. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember 2019. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-10 13:08
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022).
Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit
nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023).
Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden.
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2023-10-11 06:14
In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert.
Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).
Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023).
Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023).
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022).
Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-10-11 14:52
Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der Rasse oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Kontaktpersonen aus der Zivilgesellschaft berichteten von diskriminierenden Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Gesetz verpflichtet die Inhaftierungsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sieht eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor. Der UNHCR berichtete über Probleme mit den ordnungsgemäßen Notifizierungsverfahren, die zu verpassten Fristen und Ablehnungen von Asylanträgen führten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen und Traumaüberlebenden und erlaubt Haftanstalten, Asylanträge entgegenzunehmen. Das Gesetz wurde im Allgemeinen in dem Maße durchgesetzt, wie es die Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die nicht der armenischen Volksgruppe angehörten, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Neuansiedlung auf und bot den in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Im Mai nahm die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration an, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier sind, können eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests erfordert, der sich auf die Kenntnis der Verfassung konzentriert (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 20.3.2023).
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert (AA 25.7.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-12 06:23
Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022).
Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger:innen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger:innen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum).
1.1.2. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 05.03.2024:
XXXX 1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen. römisch XXXX 1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen.
1.3. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:
1.3.1. Die Beschwerdeführerin XXXX (auch XXXX ; Vatersname XXXX ), wurde am XXXX als Kind von armenisch-stämmigen Christen in Syrien, XXXX , geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Armenier sowie dem christlichen (römisch-katholischen) Glauben an. Sie wuchs in Syrien, XXXX , auf und wurde in der dortigen armenischen Gemeinschaft sozialisiert, alle ihre Verwandten sind Armenier armenischer (christlicher) Religion. Sie spricht armenisch (auf Muttersprachenniveau) und arabisch. Sie verfügt über eine achtjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie über Berufserfahrungen als Verkäuferin. Sie ist gesund und arbeitsfähig. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin römisch XXXX (auch römisch XXXX ; Vatersname römisch XXXX ), wurde am römisch XXXX als Kind von armenisch-stämmigen Christen in Syrien, römisch XXXX , geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Armenier sowie dem christlichen (römisch-katholischen) Glauben an. Sie wuchs in Syrien, römisch XXXX , auf und wurde in der dortigen armenischen Gemeinschaft sozialisiert, alle ihre Verwandten sind Armenier armenischer (christlicher) Religion. Sie spricht armenisch (auf Muttersprachenniveau) und arabisch. Sie verfügt über eine achtjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie über Berufserfahrungen als Verkäuferin. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Armeniens und hat zuletzt in Armenien gelebt. Ihr Ehemann XXXX (auch XXXX ; Vatersname XXXX ), geboren am XXXX , und die gemeinsamen Kinder XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , besitzen ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Armeniens und hat zuletzt in Armenien gelebt. Ihr Ehemann römisch XXXX (auch römisch XXXX ; Vatersname römisch XXXX ), geboren am römisch XXXX , und die gemeinsamen Kinder römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , besitzen ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft.
Die etwas differierende Schreibweise der Namen ergibt sich aus der unterschiedlichen Orthografie zwischen dem von der westarmenischen sowie der armenischen Minderheit in Syrien gesprochenen Dialekt einerseits und dem als offizielle Sprache geführten ostarmenischen Dialekt.
Die Beschwerdeführerin ist in Armenien an der Adresse XXXX gemeldet und im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmerin eingetragen, ihr Firmensitz ist XXXX . Aus diesem sind sowohl die armenische Staatsbürgerschaft als auch deren Passdaten ersichtlich. Sie ist im Wählerverzeichnis für die Wahlen 2021 der Republik Armenien angeführt. Bei über Regionalwahlen hinausgehenden bzw. die Organe der Republik Armenien betreffenden Wahlen sind lediglich Staatsbürger der Republik Armenien wahlberechtigt. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX 2013 ein Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist in Armenien an der Adresse römisch XXXX gemeldet und im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmerin eingetragen, ihr Firmensitz ist römisch XXXX . Aus diesem sind sowohl die armenische Staatsbürgerschaft als auch deren Passdaten ersichtlich. Sie ist im Wählerverzeichnis für die Wahlen 2021 der Republik Armenien angeführt. Bei über Regionalwahlen hinausgehenden bzw. die Organe der Republik Armenien betreffenden Wahlen sind lediglich Staatsbürger der Republik Armenien wahlberechtigt. Der Beschwerdeführerin wurde am römisch XXXX 2013 ein Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch XXXX ausgestellt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Armenien an der Adresse XXXX gemeldet. Ferner ist er im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmer eingetragen, Firmensitz ist XXXX . Ebenso ist er im Wählerverzeichnis für die Wahlen 2018 und 2021 der Republik Armenien angeführt. Es wurde ihm am XXXX 2017 ein Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX ausgestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Armenien an der Adresse römisch XXXX gemeldet. Ferner ist er im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmer eingetragen, Firmensitz ist römisch XXXX . Ebenso ist er im Wählerverzeichnis für die Wahlen 2018 und 2021 der Republik Armenien angeführt. Es wurde ihm am römisch XXXX 2017 ein Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch XXXX ausgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht armenisch spricht und in Armenien keine Unterkunft hat. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wie die Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort genannten, auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten.
Es handelt sich um Darstellungen anerkannter Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Armenien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in den Berichten und an ihrer Aktualität und Vollständigkeit zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen.
2.2. Das Verwaltungsgeschehen und der zur Beschwerdeführerin und ihrer Familie festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister), teilweise aus den insoweit glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere jedoch aus den Gutachten von XXXX , Gerichtlich beeideter und zertifizierter Buchsachverständiger, Univ, & FH - Lektor vom 12.03.2024 und vom 10.03.2024, und weiters aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zlen. 1312497409/221967845, 1312494200/221967815, 1312474001/221967896, 1312473102/221967918, 1312470503/221967934.2.2. Das Verwaltungsgeschehen und der zur Beschwerdeführerin und ihrer Familie festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister), teilweise aus den insoweit glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere jedoch aus den Gutachten von römisch XXXX , Gerichtlich beeideter und zertifizierter Buchsachverständiger, Univ, & FH - Lektor vom 12.03.2024 und vom 10.03.2024, und weiters aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zlen. 1312497409/221967845, 1312494200/221967815, 1312474001/221967896, 1312473102/221967918, 1312470503/221967934.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Diese lassen keine Zweifel aufkommen, dass die Beschwerdeführerin (seit 2013) und ihr Ehemann (seit 2017) armenische Staatsbürger sind, in Armenien gemeldet, im Firmenbuch als Einzelunternehmer eingetragen sowie im Wählerverzeichnis angeführt sind und dass ihnen armenische Reisepässe ausgestellt wurden. Der Sachverständige hat sein Gutachten nach Befundaufnahme, wobei er Erhebungen (in englischer und armenischer Sprache) im Wählerverzeichnis, im Einwohnerregister und im Firmenbuch der Republik Armenien und auch durch einen als Ermittlungshelfer betrauten Rechtsanwalt in Armenien mit Sitz in XXXX durchgeführt hat (und die diesbezüglichen Auszüge in englischer und armenischer Sprache dem Gutachten angeschlossen hat), erstattet. Die Ausführungen des Sachverständigen erweisen sich sowohl anhand seiner näheren Erläuterungen (zur abweichenden Schreibweise der Namen, Ersichtlichkeit der armenischen Staatsbürgerschaft und der Passdaten aus dem Firmensitz sowie der Wahlberechtigung armenischer Staatsbürger) als auch vor dem Hintergrund der Länderberichte (wonach seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien [99 % armenisch-stämmige Christen] gekommen seien und davon ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert worden sei) plausibel. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine dieser (konkret im Jahr 2013) eingebürgerten Personen aus Syrien ist. Die Beschwerdeführerin vermochte der diesbezüglichen Überlegung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdeverhandlung nichts Substantiiertes entgegenzusetzen.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Diese lassen keine Zweifel aufkommen, dass die Beschwerdeführerin (seit 2013) und ihr Ehemann (seit 2017) armenische Staatsbürger sind, in Armenien gemeldet, im Firmenbuch als Einzelunternehmer eingetragen sowie im Wählerverzeichnis angeführt sind und dass ihnen armenische Reisepässe ausgestellt wurden. Der Sachverständige hat sein Gutachten nach Befundaufnahme, wobei er Erhebungen (in englischer und armenischer Sprache) im Wählerverzeichnis, im Einwohnerregister und im Firmenbuch der Republik Armenien und auch durch einen als Ermittlungshelfer betrauten Rechtsanwalt in Armenien mit Sitz in römisch XXXX durchgeführt hat (und die diesbezüglichen Auszüge in englischer und armenischer Sprache dem Gutachten angeschlossen hat), erstattet. Die Ausführungen des Sachverständigen erweisen sich sowohl anhand seiner näheren Erläuterungen (zur abweichenden Schreibweise der Namen, Ersichtlichkeit der armenischen Staatsbürgerschaft und der Passdaten aus dem Firmensitz sowie der Wahlberechtigung armenischer Staatsbürger) als auch vor dem Hintergrund der Länderberichte (wonach seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien [99 % armenisch-stämmige Christen] gekommen seien und davon ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert worden sei) plausibel. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine dieser (konkret im Jahr 2013) eingebürgerten Personen aus Syrien ist. Die Beschwerdeführerin vermochte der diesbezüglichen Überlegung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdeverhandlung nichts Substantiiertes entgegenzusetzen.
Eine Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des Gutachtens wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und es wurden auch keine begründeten Umstände dargetan, die gegen die fachliche Qualifikation bzw. gegen die Heranziehung des konkreten Sachverständigen zur Gutachtenserstellung im vorliegenden Fall sprechen würden.
Das bloße Wiederholen des Vorbringens, keine armenische Staatsbürgerin zu sein, kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dieses Vorbringen durch ein schlüssiges Gutachten klar widerlegt ist, nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden. Überdies widerspricht die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin bis zuletzt in der Stellungnahme vom 08.05.2024 aufgestellte Behauptung, sie sei nicht armenische Staatsbürgerin, ihrer eigenen Angabe bei der Rückkehrberatung am 29.05.2024, wonach sie die Staatsangehörigkeit von Armenien besitze und nach Armenien zurückkehren wolle. Außerdem hat sie die von der armenischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ausgehenden Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zl. 1312497409/221967845, nicht bestritten.
Eine mangelhafte Gutachtenserstellung bzw. Sachverhaltsgrundlage kann nicht erkannt werden. Wenn die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.05.2024 die Übersetzung der armenischen Schriftstücke vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Feststellungen nicht auf unübersetzten ausländischen Schriftstücken beruhen, sondern auf einem Gutachten eines Sachverständigen, dem diese Schriftstücke als Befunde zu Grunde lagen und der deren Inhalt aufgrund seines Sachverstandes kennt und im Gutachten dargelegt hat.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, dem Gutachten konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Anzweifeln bzw. Bestreiten nicht entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und sie zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu den Gutachten befragt hat, zur Ansicht gelangt, dass sie im Verfahren insbesondere in Bezug auf ihre armenische Volksgruppenzugehörigkeit, ihre armenische Staatsbürgerschaft, ihre armenischen Sprachkenntnisse und ihre Lebensumstände in Armenien ein wahrheitswidriges, rechtsmissbräuchliches Vorbringen erstattet hat. Vor dem Hintergrund des Gutachtens ist es evident, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hierzu unwahre Angaben gemacht hat, da sie ihre armenische Staatsbürgerschaft, die sie zufolge der Reisepass-Ausstellung seit 2013 besitzt, verschwiegen und am 02.06.2023 sowie in der Beschwerdeverhandlung falsch ausgesagt hat, dass sie nur die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, stichhaltige und widerspruchsfreie Erklärungen für ihr Aussageverhalten zu geben, in der Beschwerdeverhandlung vermittelte sie keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Es gelang ihr nicht, die aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten nachvollziehbar aufzulösen und dem Gutachten mit substantiiertem Vorbringen überzeugend entgegenzutreten, vielmehr wurde der Eindruck der rechtsmissbräuchlichen Vorbringenserstattung in der Beschwerdeverhandlung klar ersichtlich. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer armenischen Staatsbürgerschaft im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bis zuletzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, kann nach den spezifischen Umständen dieses Falles nur abgeleitet werden, dass sie diese Tatsache bewusst und rechtsmissbräuchlich verschwiegen und die Behörden und Gerichte in Österreich getäuscht hat bzw. täuschen wollte, um ihre Chancen im Verfahren zu erhöhen und (finanzielle) Vorteile für sich und ihre Familienangehörigen zu erzielen. So hat sie den Österreichischen Staat dadurch erheblich geschädigt, dass sie als (subsidiär Schutzberechtigte) syrische Staatsangehörige staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hat, obwohl sie armenische Staatsbürgerin ist und in Armenien (offensichtlich) keine asylrelevante oder existentielle Bedrohung zu gewärtigen hat.
Auch vor diesem Hintergrund kann trotz gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden, dass sie nicht armenisch spricht und in Armenien keine Unterkunft hat. Die vorgegebenen mangelnden armenischen Sprachkenntnisse und die behauptete Unterkunftslosigkeit in Armenien sind auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin armenisch-stämmigen Christen in Syrien entstammt und sie in Armenien im Firmenbuch als Einzelunternehmerin eingetragen ist und dort gemeldet ist, völlig unglaubwürdig. Überdies ergibt sich dies auch aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zl. 1312497409/221967845, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, zumal sie diesen Bescheid auch nur bezüglich der Nichtgewährung einer Frist für freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes bekämpft hat.
Dass sie über eine Schulbildung, eine Berufsausbildung und über Berufserfahrungen verfügt sowie gesund und arbeitsfähig ist, hat sie vor der belangten Behörde selbst ausgesagt und in der Beschwerdeverhandlung in Kern wiederholt.
Ausgehend von der Ausstellung des armenischen Reisepasses und des Erwerbs der Staatsbürgerschaft im Jahr 2013 erscheinen auch die Angaben im Verfahren, sie hätte Syrien im Jahr 2015 verlassen, nicht glaubwürdig. Es kann aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin vielmehr nicht festgestellt werden, wann und wie die Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat. Aufgrund des Gutachtens und der sonstigen Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Armenien gelebt hat.
Wenn die Stellungnahme fehlende Ermittlungen zur (Verfolgungs-)Situation der Beschwerdeführerin in Syrien bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass sich solche als für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht relevant erweisen. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch nicht begründet werden kann, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des - allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen - sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Somit sind dann aber auch weitergehende beweiswürdigende Erwägungen zu solchen Themen als nicht weiter wesentlich anzusehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289, mwN).Wenn die Stellungnahme fehlende Ermittlungen zur (Verfolgungs-)Situation der Beschwerdeführerin in Syrien bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass sich solche als für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht relevant erweisen. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfa