Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AVG §69Spruch
W257 2282443-1/4E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Niederösterreich vom 25.10.2023, Zl. PAD/23/02042256/005/AA, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 AVG hinsichtlich seiner Vordienstzeitenanrechnung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Niederösterreich vom 25.10.2023, Zl. PAD/23/02042256/005/AA, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, AVG hinsichtlich seiner Vordienstzeitenanrechnung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
"Der Antrag vom 25.07.2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens wird nach § 69 AVG als unbegründet abgewiesen.""Der Antrag vom 25.07.2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. römisch XXXX abgeschlossenen Verfahrens wird nach Paragraph 69, AVG als unbegründet abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Er stellte am 25.07.2023 unvertreten einen „Antrag auf Wiederaufnahme“ und führte darin aus, das durch den Bescheid vom 09.06.2021, Zl XXXX , sein Verfahren gem §169f BDG 1979 rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Es wäre aber nunmehr durch das Urteil des EuGHs vom 20.04.2023, C-650/21, festgestellt worden, dass der Pauschalabzug von vier Jahren, unionsrechtswidrig gewesen sein, dies ihm am Tag der Antragstellung bekannt wurde.Er stellte am 25.07.2023 unvertreten einen „Antrag auf Wiederaufnahme“ und führte darin aus, das durch den Bescheid vom 09.06.2021, Zl römisch XXXX , sein Verfahren gem §169f BDG 1979 rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Es wäre aber nunmehr durch das Urteil des EuGHs vom 20.04.2023, C-650/21, festgestellt worden, dass der Pauschalabzug von vier Jahren, unionsrechtswidrig gewesen sein, dies ihm am Tag der Antragstellung bekannt wurde.
Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bescheid vom 09.06.2021 wurde das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.273,3334 Tagen festgesetzt. Der Grund für diesen Bescheid lag in der Umsetzung der 2. Dienstrechts – Novelle 2019 zum BDG 1979.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag zurückgewiesen, weil die Behörde die Ansicht vertrat, das – ausgehend vom Bescheid vom 09.06.2021 – keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorerst lediglich monierte, dass die Behörde nicht auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, eingegangen sei. Er stellte jedoch keine Anträge. Nachdem kein Begehren ersichtlich war, wurde den unvertretenen Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem dieser nachkam. Darin brachte er vor, dass die Zeiten vor seinem 18. Geburtstag hstl der Festlegung des Vorrückungsstichtages unberücksichtigt blieben und verlange er dessen Anrechnung.
Beweiswürdigung:
Der oben beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Bescheid vom 09.06.2021, Antrag vom 25.07. 2023, bekämpfter Bescheid vom 25.10.2023, Beschwerde vom 25.11.2023, entsprochenen Verbesserungsauftrag vom 02.01.2024).
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. zur Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG etwa VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN). Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel kann zwar insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt aber weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nämlich nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid (Erkenntnis) zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144). Ebenso wenig sind eine nachträglich abweichend beurteilte Rechtsfrage durch ein Höchstgericht, eine Aufhebung eines Gesetzes oder eine Auslegung von Unionsrecht solche Tatsachen, die eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VwGH 15.05.2023, Ra 2020/04/0149; 12.09.2013, 2013/21/0106; 29.05.1990, 88/04/0033). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche zur Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG etwa VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN). Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel kann zwar insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt aber weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nämlich nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid (Erkenntnis) zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144). Ebenso wenig sind eine nachträglich abweichend beurteilte Rechtsfrage durch ein Höchstgericht, eine Aufhebung eines Gesetzes oder eine Auslegung von Unionsrecht solche Tatsachen, die eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen vermögen vergleiche etwa VwGH 15.05.2023, Ra 2020/04/0149; 12.09.2013, 2013/21/0106; 29.05.1990, 88/04/0033).
Zum Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aus, dass das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dieser Bestimmung vermittelt (vgl. VwGH 15.05.2023, Ra 2020/04/0149; 12.04.2021, Ra 2020/11/0070; s. dazu auch VfSlg. 18.797/2009). Der Vorfragentatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148).Zum Vorfragentatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aus, dass das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dieser Bestimmung vermittelt vergleiche VwGH 15.05.2023, Ra 2020/04/0149; 12.04.2021, Ra 2020/11/0070; s. dazu auch VfSlg. 18.797/2009). Der Vorfragentatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck "vergriffen". Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann (vgl. dazu z.B. VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen (v.a., wenn nicht von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung die Rede ist), hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck "vergriffen" (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH).Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck "vergriffen". Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann vergleiche dazu z.B. VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen (v.a., wenn nicht von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung die Rede ist), hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck "vergriffen" (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH).
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beantragte (nach Klärung durch einen Verbesserungsauftrag) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 69 Abs. 1 AVG wiederaufzunehmen, weil durch das o.a. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (Rs C-650/21; Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich) nachträglich die Unionsrechtswidrigkeit des – nach der damals anzuwendenden Rechtslage – im Zuge der Berechnung vorgenommenen Pauschalabzugs von vier Jahren hervorgekommen sei.Der Beschwerdeführer beantragte (nach Klärung durch einen Verbesserungsauftrag) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wiederaufzunehmen, weil durch das o.a. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (Rs C-650/21; Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich) nachträglich die Unionsrechtswidrigkeit des – nach der damals anzuwendenden Rechtslage – im Zuge der Berechnung vorgenommenen Pauschalabzugs von vier Jahren hervorgekommen sei.
Im vorliegenden Verfahren sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Bescheid der Behörde vom09.06.2021 durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG), wobei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.Im vorliegenden Verfahren sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Bescheid der Behörde vom09.06.2021 durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wobei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.
Der Beschwerdeführer hat mit der ins Treffen geführten Unionsrechtswidrigkeit von einer in seinem abgeschlossenen Verfahren angewendeten Bestimmung auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorgebracht, welche zu einer Wiederaufnahme seines Verfahrens führen können. Da eine nachträglich abweichend beurteilte Rechtsfrage durch ein Höchstgericht, eine Aufhebung eines Gesetzes und eine Auslegung von Unionsrecht keine solchen Tatsachen darstellen, die eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung rechtfertigen können, da diese Bestimmung keine Handhabe dafür bieten soll, die Unterlassung eines Rechtsmittels durch eine Partei im Nachhinein zu sanieren, und da die vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit der von der Behörde im Verfahren angewendeten Bestimmung nicht den dem Bescheid vom 06.05.2021 zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft (s. dazu näher die oben angeführte Judikatur), liegen auch die Voraussetzungen der Z 2 des § 69 Abs. 1 AVG im gegenständlichen Verfahren nicht vor.Der Beschwerdeführer hat mit der ins Treffen geführten Unionsrechtswidrigkeit von einer in seinem abgeschlossenen Verfahren angewendeten Bestimmung auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorgebracht, welche zu einer Wiederaufnahme seines Verfahrens führen können. Da eine nachträglich abweichend beurteilte Rechtsfrage durch ein Höchstgericht, eine Aufhebung eines Gesetzes und eine Auslegung von Unionsrecht keine solchen Tatsachen darstellen, die eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung rechtfertigen können, da diese Bestimmung keine Handhabe dafür bieten soll, die Unterlassung eines Rechtsmittels durch eine Partei im Nachhinein zu sanieren, und da die vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit der von der Behörde im Verfahren angewendeten Bestimmung nicht den dem Bescheid vom 06.05.2021 zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft (s. dazu näher die oben angeführte Judikatur), liegen auch die Voraussetzungen der Ziffer 2, des Paragraph 69, Absatz eins, AVG im gegenständlichen Verfahren nicht vor.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem genannten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren, dem auch nicht das abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers zugrunde gelegen war, nicht um die Entscheidung einer Vorfrage iSd § 69 Abs. 1 Z 3 AVG handelt. Das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vermittelt nach der unter wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung nämlich keine Berechtigung zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dieser Bestimmung.Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem genannten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren, dem auch nicht das abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers zugrunde gelegen war, nicht um die Entscheidung einer Vorfrage iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG handelt. Das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vermittelt nach der unter wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung nämlich keine Berechtigung zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dieser Bestimmung.
Schließlich stellt das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens und erst nach dem Bescheid vom 09.06.2021 ergangene, o.a. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine gerichtliche Entscheidung iSd § 69 Abs. 1 Z 4 AVG dar, welche im Verfahren des Beschwerdeführers die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (s. mit Hinweisen auf die Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70 Rz 26/2, wonach "nachträglich bekannt geworden" iS dieser Bestimmung bedeutet, dass die rechtskräftige Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde bereits vorhanden war, aber von der Partei weder im Verfahren selbst, noch in einem Rechtsmittel eingewendet werden konnte, weil die Partei erst nach Eintritt der Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Bescheides davon Kenntnis erlangt hat). Schließlich stellt das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens und erst nach dem Bescheid vom 09.06.2021 ergangene, o.a. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine gerichtliche Entscheidung iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG dar, welche im Verfahren des Beschwerdeführers die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (s. mit Hinweisen auf die Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70, Rz 26/2, wonach "nachträglich bekannt geworden" iS dieser Bestimmung bedeutet, dass die rechtskräftige Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde bereits vorhanden war, aber von der Partei weder im Verfahren selbst, noch in einem Rechtsmittel eingewendet werden konnte, weil die Partei erst nach Eintritt der Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Bescheides davon Kenntnis erlangt hat).
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es dem Antrag des Beschwerdeführers am Vorliegen einer Zulässigkeitsvoraussetzung mangeln würde, womit über diesen Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen war. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu getroffenen Ausführungen stellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 AVG dar, womit im Hinblick auf die durch die Behörde erfolgte Zurückweisung dieses Antrags von einem Vergreifen im Ausdruck iSd oben angeführten Judikatur auszugehen ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es dem Antrag des Beschwerdeführers am Vorliegen einer Zulässigkeitsvoraussetzung mangeln würde, womit über diesen Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen war. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu getroffenen Ausführungen stellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins, AVG dar, womit im Hinblick auf die durch die Behörde erfolgte Zurückweisung dieses Antrags von einem Vergreifen im Ausdruck iSd oben angeführten Judikatur auszugehen ist.
Im Ergebnis hat die Behörde daher zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint, womit die Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 169f Abs. 9 GehG die Behörde bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) bereits gemäß den Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen ist, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Die Behörde wird daher von Amts wegen eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach der – aufgrund des o.a. Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union geänderten – nunmehr geltenden Rechtslage vorzunehmen haben.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG die Behörde bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (Inkrafttreten mit 16.11.2023) bereits gemäß den Absatz eins,, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen ist, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Die Behörde wird daher von Amts wegen eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach der – aufgrund des o.a. Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union geänderten – nunmehr geltenden Rechtslage vorzunehmen haben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – von den Parteien auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Besoldungsdienstalter EuGH Spruchpunkt - Abänderung Unionsrecht Vordienstzeiten Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2282443.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024