TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W240 2277910-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §20
FPG §21
FPG §21 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 20 heute
  2. FPG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. FPG § 20 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. FPG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 20 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


W240 2277910-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.05.2023 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.






Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ägyptens, stellte am 19.03.2023 bei der österreichischen Botschaft Kairo (ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „D“. Als Datum für die geplante Einreise wurde der 05.06.2023 und für die geplante Abreise der 01.12.2023 genannt.

Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Beim Besuch solle der Schwägerin bei der Kindesbetreuung geholfen werden. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, sowie ihre Schwägerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Österreich. Diese wurden als einladende Personen genannt. Im Antragsformular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit Pensionistin („Pensioner“) angegeben.Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Beim Besuch solle der Schwägerin bei der Kindesbetreuung geholfen werden. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Ägypten, sowie ihre Schwägerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Österreich. Diese wurden als einladende Personen genannt. Im Antragsformular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit Pensionistin („Pensioner“) angegeben.

Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:

?        Passkopie der Beschwerdeführerin

?        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): Privateinladung

Aus dieser geht hervor, dass ein gemeinsames Einkommen der einladenden Personen in Höhe von EUR 2.973,33 monatlich bzw. nach Abzug der Verpflichtungen (EUR 300,- Kredit, EUR 150,- Miete, EUR 170,- Kind) in Höhe von EUR 2.353,33,- (errechnet durch ÖB Kairo) und ein Sparguthaben in Höhe von EUR 14.000,- bestehen.

?        Nachweis einer Reiseversicherung

?        Flugbuchungsbestätigung für 05.06.2023 und 20.11.2023

?        Kontoübersicht und Kontoauszüge der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache)

?        Rentenabrechnung (in englischer Sprache)

?        Schreiben des ägyptischen Innenministeriums über Reisebewegungen der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache)

2. Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung ihres Antrages begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden. Sie habe keinerlei Unterlagen vorgelegt, die auf eine glaubhafte beruflich-wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatland schließen lassen würden. Die ÖB Kairo gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht habe, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen.

3. In einem Schreiben vom 29.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Antrag auf Erteilung eines Visum D gestellt, da sie gerne erneut ihren Urlaub in Österreich verbringen wolle. Es sei ihr dieses Jahr zeitlich und finanziell möglich länger Urlaub zu machen, weshalb sie ein Visum für sechs Monate beantragt habe. Sie habe einen Abschluss in Ernährungs- und Agrarwissenschaften und arbeite bis jetzt geringfügig in anderen Arbeitsbereichen. Sie liebe ihre Heimat, es gehe ihr finanziell gut und sie verbringe ihre Freizeit gerne mit ihrer Familie in Ägypten. Sie unterreichte ihre beiden Nichten wöchentlich und versorge ihre Mutter. Die Familie und die Beschwerdeführerin würden eine große Eigentumswohnung in XXXX besitzen. Sie treffe sich auch wöchentlich mit Freund:innen in der Kirche und in der Freizeit. Sie habe keine Intention in einem anderen Land mit anderer Sprache und Kultur neu anzufangen. Aber Urlaub wolle sie auch mit dem österreichischen Teil der Familie verbringen.3. In einem Schreiben vom 29.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Antrag auf Erteilung eines Visum D gestellt, da sie gerne erneut ihren Urlaub in Österreich verbringen wolle. Es sei ihr dieses Jahr zeitlich und finanziell möglich länger Urlaub zu machen, weshalb sie ein Visum für sechs Monate beantragt habe. Sie habe einen Abschluss in Ernährungs- und Agrarwissenschaften und arbeite bis jetzt geringfügig in anderen Arbeitsbereichen. Sie liebe ihre Heimat, es gehe ihr finanziell gut und sie verbringe ihre Freizeit gerne mit ihrer Familie in Ägypten. Sie unterreichte ihre beiden Nichten wöchentlich und versorge ihre Mutter. Die Familie und die Beschwerdeführerin würden eine große Eigentumswohnung in römisch XXXX besitzen. Sie treffe sich auch wöchentlich mit Freund:innen in der Kirche und in der Freizeit. Sie habe keine Intention in einem anderen Land mit anderer Sprache und Kultur neu anzufangen. Aber Urlaub wolle sie auch mit dem österreichischen Teil der Familie verbringen.

Die Schwägerin der Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 28.03.2023, 11.04.2023, 20.04.2023 und 09.05.2023 (welche nicht vollständig im Akt vorhanden sind) in der Sache der Beschwerdeführerin an die ÖB Kairo und bekräftigte deren Ausreisewilligkeit. Zudem beschrieb die Schwägerin der Beschwerdeführerin wiederholt die Bedeutung eines Besuchs der Beschwerdeführerin in Österreich.

4. Mit Bescheid vom 11.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 21 FPG mit der Begründung, dass die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreut worden seien, da ihr Vorbringen ohne Beweismittel als nicht glaubwürdig angesehen werden könne. Der Antrag auf Erteilung eines Visums habe abgelehnt werden müssen, da die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheine und begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden. Sie habe angegeben sich um ihre betagte Mutter kümmern zu müssen, aber gleichzeitig ausgeführt eine längere Auszeit nehmen zu wollen, um ihrer Familie in Österreich zur Hand zu gehen. 4. Mit Bescheid vom 11.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des beantragten Visums gemäß Paragraph 21, FPG mit der Begründung, dass die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreut worden seien, da ihr Vorbringen ohne Beweismittel als nicht glaubwürdig angesehen werden könne. Der Antrag auf Erteilung eines Visums habe abgelehnt werden müssen, da die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheine und begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden. Sie habe angegeben sich um ihre betagte Mutter kümmern zu müssen, aber gleichzeitig ausgeführt eine längere Auszeit nehmen zu wollen, um ihrer Familie in Österreich zur Hand zu gehen.

5. Gegen den Bescheid der ÖB Kairo erhob die Beschwerdeführerin, vertreten von ihrer Schwägerin, am 06.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde zunächst, dass der Bescheid erst am 01.06.2023 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin habe das Visum D beantragt, um ihren Neffen und dessen Eltern in Österreich besuchen zu können. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin sei nicht klar, wie man die Wiederausreiseabsicht beweisen solle. Die Beschwerdeführerin sei im vergangenen Jahr 2022 mit ihrer Schwester und Mutter nach Österreich gereist und wie geplant wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Hinsicht bereits ihre Aufrichtigkeit „bewiesen“. Die Vertreterin und Schwägerin der Beschwerdeführerin habe geplant gehabt sich in ihrer Karenz fortzubilden und die Beschwerdeführerin hätte den Neffen betreuen können. Es sei den in Österreich lebenden Verwandten meistens nur einmal pro Jahr möglich, die Familie in Ägypten zu besuchen. Die Beschwerdeführerin werde nach dem Besuch über sechs Monate wieder in ihren Heimatstaat zu ihrer Familie, ihren Freunden und ihrer Glaubensgemeinschaft zurückkehren. Sollten neben der Verpflichtungserklärung weitere Dokumente hilfreich sein, würden diese aufgesetzt werden können.

Angeschlossen wurden neben der Vollmacht folgende Dokumente vorgelegt:

?        Schreiben des ägyptischen Innenministeriums über Reisebewegungen der Beschwerdeführerin (in deutscher Sprache)

?        Rentenabrechnung (in deutscher Sprache)

?        Kontoübersicht und Kontoauszüge der Beschwerdeführerin (in deutscher Sprache)

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

7. Mit Mail vom 12.04.2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin über den Stand des Verfahrens und führte das Vorbingen der Beschwerde neuerlich aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ägyptens, stellte am 19.03.2023 bei der österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „D“. Als Datum für die geplante Einreise wurde der 05.06.2023 und für die geplante Abreise der 01.12.2023 genannt.

Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Beim Besuch solle der Schwägerin bei der Kindesbetreuung geholfen werden. Als einladende Personen wurden der in Österreich lebende Bruder der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, sowie ihre Schwägerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Österreich, genannt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Beim Besuch solle der Schwägerin bei der Kindesbetreuung geholfen werden. Als einladende Personen wurden der in Österreich lebende Bruder der Beschwerdeführerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Ägypten, sowie ihre Schwägerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Österreich, genannt.

Die Beschwerdeführerin brachte vor in Ägypten über Familienangehörige (Mutter, Schwester, zwei Nichten) zu verfügen. Die Familie und die Beschwerdeführerin würden über eine Eigentumswohnung in XXXX verfügen und sie sei „bis jetzt“ geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt Dokumente als Beweise für die familiäre und beruflich-wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Heimatstaat vorzulegen (bspw. Nachweis bezüglich Eigentumswohnung, Arbeitsvertrag, …).Die Beschwerdeführerin brachte vor in Ägypten über Familienangehörige (Mutter, Schwester, zwei Nichten) zu verfügen. Die Familie und die Beschwerdeführerin würden über eine Eigentumswohnung in römisch XXXX verfügen und sie sei „bis jetzt“ geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt Dokumente als Beweise für die familiäre und beruflich-wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Heimatstaat vorzulegen (bspw. Nachweis bezüglich Eigentumswohnung, Arbeitsvertrag, …).

Der Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit bereits ein Schengen-Visa ausgestellt. Dass sie im September 2022 nicht rechtzeitig ausgereist sei, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Die ÖB Kairo hat es unterlassen die vergangene Visaerteilung nachvollziehbar in ihrer Beurteilung miteinzubeziehen.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Kairo, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwägerin.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwägerin, welche auch die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hat.

Dass der Beschwerdeführerin bereits 2022 ein Schengen-Visum erteilt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwägerin. Die ÖB Kairo hat dem nicht widersprochen, aber auch keine Erhebungen dazu getätigt, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig ausgereist sei und dies nicht erkennbar in ihre Beurteilung der Wiederausreiseabsicht miteinbezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

…“

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des
§ 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des
§ 28 Absatz 3, VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (vgl. auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." vergleiche auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des
§ 28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:

Die ÖB Kairo stützte die Abweisung des Antrags auf § 21 FPG. Hat ein Fremder die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums (Visum "D") nach § 20 Abs. 1 Z 4 FPG für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragt, so hat die Behörde ausschließlich nach den Vorschriften des
FPG vorzugehen.
Die ÖB Kairo stützte die Abweisung des Antrags auf Paragraph 21, FPG. Hat ein Fremder die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums (Visum "D") nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, FPG für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragt, so hat die Behörde ausschließlich nach den Vorschriften des
FPG vorzugehen.

§ 21 Abs. 1 Z 2 FPG sieht die Wiederausreiseabsicht als eine Erteilungsvoraussetzung vor. Mit dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend im Erkenntnis vom 20.12.2007, 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Es ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0028).Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sieht die Wiederausreiseabsicht als eine Erteilungsvoraussetzung vor. Mit dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend im Erkenntnis vom 20.12.2007, 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Es ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0028).

Bei der Begründung der angenommenen Zweifel an der Wiederausreiseabsicht stützte sich die ÖB Kairo auf mangelnde familiäre, berufliche und wirtschaftliche Bindungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin und führte dazu aus, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu deren familiären Bindungen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente zum Nachweis der von ihr ins Treffen geführten Bindungen im Heimatstaat vorgelegt hat, was – wie die Ausführung in der Beschwerde zeigt – wohl auch daran liegen dürfte, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin nicht gewusst haben dürfte, wie der Nachweis zu erfolgen habe. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin insbesondere eine familiäre Bindung in den Heimatstaat vorgebracht und auch zu ihrer beruflich-wirtschaftlichen Bindung Vorbringen erstattet. Durch die in den Schreiben erwähnte gemeinsame Antragstellung auf Erteilung eines Schengen-Visums mit der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, die der ÖB Kairo bekannt sein müsste, gab es gegenständlich – in Verbindung mit dem darüber hinaus gehenden Vorbringen – ausreichend Grund zur Annahme bestehender familiärer Bindungen im Heimatstaat, da die Beschwerdeführerin nunmehr alleine reisen möchte und somit jedenfalls über Anknüpfungspunkte durch ihre Mutter und Schwester verfüge. Dies berücksichtigte die ÖB Kairo nicht.

Abseits dessen hat die ÖB Kairo das in der Vergangenheit an die Beschwerdeführerin erteilten Schengen-Visum außer Acht gelassen und nicht erkennbar in seine Beurteilung einzubeziehen.

Der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu. Folglich wäre die ordnungsgemäße Nutzung eines Schengen-Visums der Beschwerdeführerin in der Beurteilung ihrer Ausreisewilligkeit zu Gute zu halten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass unter der Annahme, die Wiederausreise des Fremden sei nicht gesichert, kann die Behörde die Ausstellung des beantragten Visums wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach
§ 21 Abs. 1 Z 2 FPG verweigern. Fremdenrechtlich korrektes Vorverhalten eines Visumswerbers steht regelmäßig der Annahme entgegen, seine Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. E 20.12.2007, 2007/21/0104). Ein derartiges korrektes Vorverhalten setzt der Fremde aber jedenfalls rezent, indem er vor Ablauf des ihm zuletzt erteilten Visums – unaufgefordert – das Bundesgebiet verlässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass unter der Annahme, die Wiederausreise des Fremden sei nicht gesichert, kann die Behörde die Ausstellung des beantragten Visums wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach
§ 21 Absatz eins, Ziffer 2, FPG verweigern. Fremdenrechtlich korrektes Vorverhalten eines Visumswerbers steht regelmäßig der Annahme entgegen, seine Wiederausreise sei nicht gesichert vergleiche E 20.12.2007, 2007/21/0104). Ein derartiges korrektes Vorverhalten setzt der Fremde aber jedenfalls rezent, indem er vor Ablauf des ihm zuletzt erteilten Visums – unaufgefordert – das Bundesgebiet verlässt.

Laut dem Vorbringen, ua im Schreiben vom 09.05.2023, wurde bereits im Zuge des letzten Visaverfahrens, in dem Anträge auf Erteilung eines Visums gemeinsam mit der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin gestellt wurden, die Wiederausreiseabsicht geprüft, wobei wie im Schreiben vom 09.05.2023 ausgeführt auch Interviews geführt worden seien, und aufgrund der Erteilung des Visums folglich eine ausreichende familiäre und wirtschaftliche Bindung in den Heimatstaat angenommen worden sei.

Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Visums D berücksichtigte die Behörde nicht, dass der Beschwerdeführerin schon einmal ein Visum erteilt wurde und sie wohl rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausgereist sein dürfte – zumindest ist dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die ÖB Kairo zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf des ihr in der Vergangenheit erteilten Visums aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wiederausreisepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, wird die Behörde diesen Umstand entsprechend der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur in ihre Beurteilung miteinzubeziehen haben.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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