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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde 1. der Dusanka P, 2. der Daliborka P, sowie 3. der Sandra P, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, sämtliche vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. April 1995, Zl. St 360/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. April 1995 wurden die Beschwerdeführer, sämtliche Staatsangehörige der jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt sind die Beschwerdeführer am 20. August 1994 ohne entsprechenden Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halten sich seither dort unerlaubt auf. Davon ausgehend vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, daß ungeachtet des Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Fremden die Ausweisung der Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 1 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es könne nicht geduldet werden, wenn Fremde, die der Sichtvermerkspflicht unterliegen, unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen und versuchen, sich einen Aufenthalt entgegen den für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Die öffentliche Ordnung würde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde ohne das betreffende Verfahren abzuwarten bzw. ohne dieses überhaupt in Gang zu setzen, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei in derartigen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Hinweis der Beschwerdeführer, daß diese im Falle ihrer Ausweisung in das noch bestehende Kriegsgebiet zurückkehren müßten, sei insofern unbeachtlich, als in diesem Verfahren nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Fremde auszureisen habe bzw. in welches Land er abzuschieben sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführer treten der - unbedenklichen - Auffassung der belangten Behörde, daß sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht entgegen. Die Ausweisung sei jedoch im Grunde des § 19 FrG unzulässig, weil sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bereits seit Jahren in Österreich befinde und hier integriert sei. Dieser könne finanziell für seine Familie aufkommen. Der Umstand, daß die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt haben, sei auf ihre Unkenntnis der österreichischen Rechtslage zurückzuführen. Die sichtvermerksfreie Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder zu dem in Österreich lebenden Familienvater stelle keine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar. Entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde sei bei der Entscheidung über die Ausweisung auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland ihr Hab und Gut verloren hätten, weshalb sie von dort geflüchtet seien.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Dazu kommt, daß den Beschwerdeführerinnen - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, wonach ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnten sich die Beschwerdeführerinnen unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwider laufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0277). Das Dringendgebotensein der Ausweisung der Beschwerdeführer und damit deren Zulässigkeit nach § 19 FrG wurde von der belangten Behörde zu Recht bejaht. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Vornahme der zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Rechtshandlungen infolge eines Rechtsirrtums unterblieben ist, zumal es dem Fremden obliegt, sich über die für ihn geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584). Auf die den Beschwerdeführern allenfalls drohenden Folgen einer Rückkehr in ihre Heimat ist im Rahmen der gemäß § 19 FrG vorzunehmenen Prüfung nicht Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0350).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210623.X00Im RIS seit
20.11.2000