TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W227 2281517-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AVG §69
B-VG Art133 Abs4
UG §60
VwGVG §32
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  10. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


W227 2281517-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , MSc (IT), MBA gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 10. Juli 2023, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch XXXX , MSc (IT), MBA gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 10. Juli 2023, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der JKU, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 2019 (inhaltlich) abwies.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2020, W129 2231426-1/2E, ab.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus:

Der Beschwerdeführer weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf; es liege ein „wesentlicher Unterschied“ i.S.d. Art V.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Studien und den in § 2 Abs. 2 des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor. Der Beschwerdeführer weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf; es liege ein „wesentlicher Unterschied“ i.S.d. Art römisch fünf.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Studien und den in Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 zugestellt.

3. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2020, Ra 2020/10/0132, zurück.

4. Am 18. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer (per Email) bei der belangten Behörde einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG. Begründend führte er darin (bloß) aus, dass sich „die Datenlage geändert“ habe und „weitere aussagekräftige Unterlagen eingereicht“ worden seien.4. Am 18. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer (per Email) bei der belangten Behörde einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG. Begründend führte er darin (bloß) aus, dass sich „die Datenlage geändert“ habe und „weitere aussagekräftige Unterlagen eingereicht“ worden seien.

5. Am 31. Oktober 2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend, dass sein Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend sei, da die eingereichten Prüfungszeugnisse der Universität Kaiserslautern bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung vorgelegt werden hätten können bzw. die Emailauskunft der Universität Salzburg bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens noch nicht bestanden habe, sodass es sich in beiden Fällen um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel handle, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Weiters wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer daraufhin, dass die Stellung eines neuen Zulassungsantrages möglich sei.

6. Dazu antwortete der Beschwerdeführer am 2. November 2022, dass sein Wiederaufnahmeantrag aufrecht bleibe, da von der belangten Behörde nicht alle eingereichten Dokumente an die entscheidenden Stellen weitergeleitet worden seien. Aus seiner Sicht sei die Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG („Nichtweiterleiten von wichtigen Unterlagen zum Gutachter“, „Nichtprüfen auf einen „Bachelor äquivalenten Abschluss“) sowie § 69 Abs. 1 Z 3 AVG („es sind neue Tatsachen aufgetreten, die durch Vorfragen hätten geklärt werden können,...“) gerechtfertigt. 6. Dazu antwortete der Beschwerdeführer am 2. November 2022, dass sein Wiederaufnahmeantrag aufrecht bleibe, da von der belangten Behörde nicht alle eingereichten Dokumente an die entscheidenden Stellen weitergeleitet worden seien. Aus seiner Sicht sei die Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG („Nichtweiterleiten von wichtigen Unterlagen zum Gutachter“, „Nichtprüfen auf einen „Bachelor äquivalenten Abschluss“) sowie Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG („es sind neue Tatsachen aufgetreten, die durch Vorfragen hätten geklärt werden können,...“) gerechtfertigt.

7. Am 21. November 2022 richtete die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, da im Wiederaufnahmeantrag weder die Einhaltung der zweiwöchigen subjektiven Frist noch die Einhaltung der dreijährigen objektiven Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden wären.7. Am 21. November 2022 richtete die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, da im Wiederaufnahmeantrag weder die Einhaltung der zweiwöchigen subjektiven Frist noch die Einhaltung der dreijährigen objektiven Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden wären.

8. Im Antwortschreiben vom 9. Dezember 2022 zum Verbesserungsauftrag erfolgte keine Glaubhaftmachung der Einhaltung der Frist.

9. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurück.9. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurück.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus:

Eine fristgerechte, auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund gestützte Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe erfolgen müssen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Folglich sei der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen (nur) Ausführungen zum inhaltlichen Verfahren enthält.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der JKU, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 2019 (inhaltlich) abwies.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2020, W129 2231426-1/2E, (inhaltlich) ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 zugestellt.

Am 18. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG.Am 18. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten; sie sind unstrittig bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.3.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG der „Sache“ nach mit einem nach § 69 AVG nicht ident. Ein gemäß § 69 AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag ist daher unzulässig, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde. Weist nämlich das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG der „Sache“ nach mit einem nach Paragraph 69, AVG nicht ident. Ein gemäß Paragraph 69, AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag ist daher unzulässig, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde. Weist nämlich das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides.

Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren sind die §§ 69f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme können ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden. Ein auf § 69 AVG gestützter Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als unzulässig (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106, m.w.H.).Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren sind die Paragraphen 69 f, AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme können ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden. Ein auf Paragraph 69, AVG gestützter Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als unzulässig vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106, m.w.H.).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt. Eine Stattgebung seines diesbezüglichen Antrages hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG daher jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt. Eine Stattgebung seines diesbezüglichen Antrages hätte aus dem Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, AVG daher jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.

Dies trifft jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht zu:

Der Beschwerdeführer hatte nämlich in dem von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei die Verwaltungssache durch (abweisendes) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Abschluss gelangt ist.

Auf dieses durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren waren jedoch – wie oben unter Punkt 3.1.2. dargelegt – die §§ 69 f AVG nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem – hier vom Beschwerdeführer nicht gestellten – Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen. Der ausdrücklich auf § 69 AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als unzulässig (vgl. wieder VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; vgl. auch VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010). Auf dieses durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren waren jedoch – wie oben unter Punkt 3.1.2. dargelegt – die Paragraphen 69, f AVG nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem – hier vom Beschwerdeführer nicht gestellten – Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen. Der ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als unzulässig vergleiche wieder VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; vergleiche auch VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages der Partei) entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages der Partei) entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein gemäß § 69 AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein gemäß Paragraph 69, AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Spruchpunkt - Abänderung Unzulässigkeit Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2281517.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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