Entscheidungsdatum
14.06.2024Norm
AlVG §24Spruch
W255 2286685-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Andrea WALDMANN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.01.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2024, GZ: WF 2024-0566-9-002725, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.678,50, gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Andrea WALDMANN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 19.01.2024, VN: römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2024, GZ: WF 2024-0566-9-002725, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.678,50, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Der Antrag auf Ratenzahlung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch II. Der Antrag auf Ratenzahlung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 19.01.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.678,50 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er zur selben Zeit bei der Forma XXXX und der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei und er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX (in der Folge: AMS) vom 19.01.2024, VN: römisch XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.678,50 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er zur selben Zeit bei der Forma römisch XXXX und der Firma römisch XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei und er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid brachte der BF am 21.01.2024 fristgerecht Beschwerde ein.
1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 23.01.2024, GZ: WF 2024-0566-9-002725, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 19.01.2024, VN: XXXX , bestätigt. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass eine Person, deren Einkommen aus selbstständiger, unselbstständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) überschreite, nicht als arbeitslos gelte und daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Der BF sei in der Zeit von 01.06.2023 bis 30.06.2023 bei zwei Dienstgebern jeweils geringfügig beschäftigt gewesen. Sein Gesamteinkommen in Höhe von EUR 521,55 habe die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 500,91 überstiegen. Er habe die Leistung daher zu Unrecht bezogen, sodass diese gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei. Der BF habe den Bezug der Notstandshilfe durch das Verschweigen seines (weiteren) geringfügigen Dienstverhältnisses herbeigeführt, weswegen der BF zum Rückersatz verpflichtet sei. 1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 23.01.2024, GZ: WF 2024-0566-9-002725, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 19.01.2024, VN: römisch XXXX , bestätigt. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass eine Person, deren Einkommen aus selbstständiger, unselbstständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) überschreite, nicht als arbeitslos gelte und daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Der BF sei in der Zeit von 01.06.2023 bis 30.06.2023 bei zwei Dienstgebern jeweils geringfügig beschäftigt gewesen. Sein Gesamteinkommen in Höhe von EUR 521,55 habe die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 500,91 überstiegen. Er habe die Leistung daher zu Unrecht bezogen, sodass diese gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen gewesen sei. Der BF habe den Bezug der Notstandshilfe durch das Verschweigen seines (weiteren) geringfügigen Dienstverhältnisses herbeigeführt, weswegen der BF zum Rückersatz verpflichtet sei.
1.4. Am 06.02.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Am 16.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen.
1.6. Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.03.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
1.7. Mit Schreiben vom 11.06.2024 zog der BF seine Beschwerde bzw. die Ergänzung der Beschwerde vom 06.02.2024 sowie sämtliche damit verbundenen, auch nachträglich gestellten Anträge unter Anspruchsverzicht zurück. Gleichzeitig stellte er den Antrag an das AMS auf Gewährung einer Ratenzahlung hinsichtlich des fälligen Betrages in monatlichen Raten à EUR 100,00, beginnend mit Juli 2024, zahlbar jeweils bis zum 15. des Monats.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 30.01.2007 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch XXXX geboren und seit 30.01.2007 mit Hauptwohnsitz in römisch XXXX gemeldet.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 19.01.2024, VN: XXXX , wurde die vom BF im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 bezogene Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.678,50 verpflichtet. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 19.01.2024, VN: römisch XXXX , wurde die vom BF im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 bezogene Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.678,50 verpflichtet.
2.1.3. Der BF brachte am 21.01.2024 gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.4. Der unter Punkt 2.1.2. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.01.2024, GZ: WF 2024-0566-9-002725, bestätigt und diese dem BF am 25.01.2024 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.5. Gegen die unter Punkt 2.1.4. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1.6. Mit Schreiben vom 11.06.2024 zog der BF seine Beschwerde vom 21.01.2024 zurück und stellte einen Antrag auf Ratenzahlung.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.2. und Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.4. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.4.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.5. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.6. Die Feststellung, dass der BF mit Schreiben vom 11.06.2024 seine Beschwerde zurückzog (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf das vorliegende Schreiben des BF. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF offen, seine Beschwerde vom 21.01.2024 zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Zu Spruchpunkt I. Einstellung des Verfahrens 2.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. Einstellung des Verfahrens
2.3.1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.3.1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).2.3.1.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
2.3.1.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).2.3.1.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.3.1.4. Der BF hat seine Beschwerde vom 21.01.2024 mit Schreiben vom 11.06.2024 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde des BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
2.3.2. Zu Spruchpunkt II. Zurückweisung des Antrages auf Ratenzahlung2.3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. Zurückweisung des Antrages auf Ratenzahlung
2.3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
2.3.2.2. Soweit der BF in der Beschwerderückziehung erstmals einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen gemäß § 25 Abs. 4 AlVG stellte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht dem BF offen, einen derartigen Antrag iSd. § 25 Abs. 4 AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten.2.3.2.2. Soweit der BF in der Beschwerderückziehung erstmals einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG stellte, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht dem BF offen, einen derartigen Antrag iSd. Paragraph 25, Absatz 4, AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten.
2.3.2.3. Der Antrag auf Ratenzahlung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ratenzahlung Verfahrenseinstellung Zurückweisung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2286685.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024