Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
AlVG §16Spruch
W198 2291172-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 18.12.2023,
VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 18.12.2023,
VSNR: römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024,
GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:GZ: römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 18.12.2023,
VSNR: XXXX , wurde dem von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs.1 lit.g iVm § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, hinsichtlich des Zeitraums von 27.11.2023 bis 30.11.2023 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen auf Nachsicht betreffend Ruhen des Leistungsanspruches während des Auslandsaufenthaltes vom 26.11.2023 bis 30.11.2023 seitens des Regionalbeirates der Geschäftsstelle Tulln am 15.12.2023 nicht stattgegeben worden sei, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken hätten können.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 18.12.2023,
VSNR: römisch XXXX , wurde dem von römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz , Litera , in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, hinsichtlich des Zeitraums von 27.11.2023 bis 30.11.2023 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen auf Nachsicht betreffend Ruhen des Leistungsanspruches während des Auslandsaufenthaltes vom 26.11.2023 bis 30.11.2023 seitens des Regionalbeirates der Geschäftsstelle Tulln am 15.12.2023 nicht stattgegeben worden sei, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken hätten können.
2. Gegen diesen Bescheid vom 18.12.2023 hat der Beschwerdeführer, mit bei der belangten Behörde am 18.01.2024 eingelangtem Schreiben, Beschwerde erhoben.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 11.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§§ 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine mit 11.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.
4. Mit Schreiben vom 26.04.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 07.05.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach zuvor gerichtlich ergangenem Ersuchen – eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer und wurde ihm unter zweiwöchiger Fristvorgabe die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
9. Am 06.06.2024 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen und erkundigte sich diesbezüglich über die weitere Vorgangsweise.
10. Noch am selben Tag langte die schriftliche Beschwerdezurückziehung des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit persönlich eingebrachtem Schreiben vom 06.06.2024 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am
06.06.2024 persönlich eingebrachten Schreiben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem in Verbindung stehenden am selben Tag stattgefundenen Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ 6) ganz eindeutig und unzweifelhaft. Das Schreiben weist die gegenständliche Verfahrenszahl auf und ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses kein weiteres Verfahren betr. den Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2024 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2291172.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024