TE Bvwg Beschluss 2024/6/17 W198 2291172-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AlVG §16
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 16 heute
  2. AlVG Art. 2 § 16 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.01.2018 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  8. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  10. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  11. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  12. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  13. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  14. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  18. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  20. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  23. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  30. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W198 2291172-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 18.12.2023,
VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 18.12.2023,
VSNR: römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024,

GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:GZ: römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 18.12.2023,
VSNR: XXXX , wurde dem von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs.1 lit.g iVm § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, hinsichtlich des Zeitraums von 27.11.2023 bis 30.11.2023 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen auf Nachsicht betreffend Ruhen des Leistungsanspruches während des Auslandsaufenthaltes vom 26.11.2023 bis 30.11.2023 seitens des Regionalbeirates der Geschäftsstelle Tulln am 15.12.2023 nicht stattgegeben worden sei, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken hätten können.
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 18.12.2023,
VSNR: römisch XXXX , wurde dem von römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz , Litera , in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, hinsichtlich des Zeitraums von 27.11.2023 bis 30.11.2023 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen auf Nachsicht betreffend Ruhen des Leistungsanspruches während des Auslandsaufenthaltes vom 26.11.2023 bis 30.11.2023 seitens des Regionalbeirates der Geschäftsstelle Tulln am 15.12.2023 nicht stattgegeben worden sei, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken hätten können.

2. Gegen diesen Bescheid vom 18.12.2023 hat der Beschwerdeführer, mit bei der belangten Behörde am 18.01.2024 eingelangtem Schreiben, Beschwerde erhoben.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 11.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§§ 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine mit 11.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.

4. Mit Schreiben vom 26.04.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 07.05.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach zuvor gerichtlich ergangenem Ersuchen – eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer und wurde ihm unter zweiwöchiger Fristvorgabe die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

9. Am 06.06.2024 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen und erkundigte sich diesbezüglich über die weitere Vorgangsweise.

10. Noch am selben Tag langte die schriftliche Beschwerdezurückziehung des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit persönlich eingebrachtem Schreiben vom 06.06.2024 die Beschwerde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am
06.06.2024 persönlich eingebrachten Schreiben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem in Verbindung stehenden am selben Tag stattgefundenen Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ 6) ganz eindeutig und unzweifelhaft. Das Schreiben weist die gegenständliche Verfahrenszahl auf und ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses kein weiteres Verfahren betr. den Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.


Zu A) Verfahrenseinstellung:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2024 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2291172.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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