TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W151 2291198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W151 2291198-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 21.03.2024, GZ: XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 21.03.2024, GZ: römisch XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX , geb. römisch XXXX gemäß Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 21.03.2024 stellte die PVA fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX mit 28.02.2024 ende. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung (Diabetes mellitus Typ 1) sei grundsätzlich möglich. Das Kind sei völlig selbständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen. Die Selbstversicherung sei daher mit 28. Februar 2024 zu beenden gewesen.1.       Mit Bescheid vom 21.03.2024 stellte die PVA fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX , geb. römisch XXXX mit 28.02.2024 ende. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung (Diabetes mellitus Typ 1) sei grundsätzlich möglich. Das Kind sei völlig selbständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen. Die Selbstversicherung sei daher mit 28. Februar 2024 zu beenden gewesen.

2.       In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich an der Diabetes nichts geändert habe. Im Gegenteil seien fast tägliche Schwindelattacken und starke Ängste hinzugekommen, mit denen Sie im Alltag kämpfen müsse. Es sei auch bis jetzt leider noch nicht besser geworden. Sie kümmere sich jeden Tag um ihre Tochter und diese wohne bei ihr. Durch ihren Zustand könne sich nicht selbst um sich kümmern, da sie starke Ängste habe. Die ältere Tochter versuche ihnen auch zu helfen und spreche mit ihr. Der Beschwerde beigelegt wurden weitere Befunde.

3.       Am 30.04.2024 wurde ein Teil des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme der PVA vorgelegt.

4.       Nach Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 02.05.2024 und Urgenz vom 14.05.2024 legte die PVA die gegenständliche Beschwerde am 16.05.2024 vor. Nicht vorgelegt wurde jegliche Nachweise zur Zustellung des Bescheides, da solche nach Angabe der PVA nicht vorliegen würden. Nicht vorlegt wurden ferner die Beilagen zur Beschwerde.

5.       Am 27.05.2024 legte die PVA schließlich die Beilagen zur Beschwerde vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die zu pflegende Person XXXX , geb. XXXX , Tochter der Beschwerdeführerin, leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, ICD-10: E109. Sie hat von 01.02.2015 bis 31.07.2023 bei einem Pflegebedarf von durchschnittlich 68 Stunden/Monat Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Die Beschwerdeführerin bezieht für das Kind XXXX bis September 2024 erhöhte Familienbeihilfe. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz im Inland.1.1.    Die zu pflegende Person römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Tochter der Beschwerdeführerin, leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch eins, ICD-10: E109. Sie hat von 01.02.2015 bis 31.07.2023 bei einem Pflegebedarf von durchschnittlich 68 Stunden/Monat Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Die Beschwerdeführerin bezieht für das Kind römisch XXXX bis September 2024 erhöhte Familienbeihilfe. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz im Inland.

1.2.    Mit amtsärztlichen Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. XXXX FA für Innere Medizin vom 25.05.2023 stellte dieser einen monatlichen Pflegebedarf von 0 Stunden fest.1.2.    Mit amtsärztlichen Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. römisch XXXX FA für Innere Medizin vom 25.05.2023 stellte dieser einen monatlichen Pflegebedarf von 0 Stunden fest.

In der Gesamtbeurteilung wurde wie folgt ausgeführt:

„Intern präsentiert sich die Pat. cardiorespiratorisch kompensiert und stabil. Der Blutdruck ist h.o. im Normbereich, Carotiden geräuschfrei. Die Pat. ist völlig selbstständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen.

Bei gel. vorkommenden nächtlichen Hypos würde ihr die Mutter helfen. Es besteht eine Anpassung und Gewöhnung an den Leidenszustand.

Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung ist grundsätzlich möglich.

Aus rein int. Sicht errechnet sich, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, kein ausreichender Pflegebedarf (…)“

In einer ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 16.06.2023, wurde weiters ausgeführt:

„Es besteht eine Anpassung und Gewöhnung an den Leidenszustand. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung ist grundsätzlich möglich. PW ist völlig selbstständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen. Blutzuckereinstellung ist derzeit gut eingestellt.“

1.3. Ein (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des Kindes XXXX liegt daher nicht (mehr) vor. Es liegt im Zeitraum ab 01.03.2024 keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG vor.1.3. Ein (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des Kindes römisch XXXX liegt daher nicht (mehr) vor. Es liegt im Zeitraum ab 01.03.2024 keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG vor.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes einschließlich der seitens der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen, die von der PVA nach mehrfacher Aufforderung schließlich am 27.05.2024 vollständig vorgelegt wurden.

2.2. Die Diagnose der bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehenden Erkrankung des Diabetes mellitus Typ I ist im Verfahren unstrittig. Ebenso sind der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bis September 2024 sowie das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes im Inland unstrittig. Strittig ist gegenständlich das Ausmaß der erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin.2.2. Die Diagnose der bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehenden Erkrankung des Diabetes mellitus Typ römisch eins ist im Verfahren unstrittig. Ebenso sind der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bis September 2024 sowie das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes im Inland unstrittig. Strittig ist gegenständlich das Ausmaß der erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin.

2.3. Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zum erforderlichen Pflegeaufwand stützen sich auf ein amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. XXXX FA für Innere Medizin vom 25.05.2023, indem dieser nach persönlicher Untersuchung des Kindes am 26.04.2023 einen monatlichen Pflegebedarf von 0 Stunden feststellte. Des weiteren wurde im Verfahren der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 16.06.2023 eingeholt, demzufolge eine Anpassung und Gewöhnung an den Leidenszustand bestehe und ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung grundsätzlich möglich sei. Im Alltag bestehe völlige Selbstständigkeit und kein Bedarf an fremder Hilfe. 2.3. Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zum erforderlichen Pflegeaufwand stützen sich auf ein amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. römisch XXXX FA für Innere Medizin vom 25.05.2023, indem dieser nach persönlicher Untersuchung des Kindes am 26.04.2023 einen monatlichen Pflegebedarf von 0 Stunden feststellte. Des weiteren wurde im Verfahren der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 16.06.2023 eingeholt, demzufolge eine Anpassung und Gewöhnung an den Leidenszustand bestehe und ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung grundsätzlich möglich sei. Im Alltag bestehe völlige Selbstständigkeit und kein Bedarf an fremder Hilfe.

2.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde sowie die begleitend eingebrachten Befunde ließen keinen darüber hinausgehenden Pflegeaufwand erkennen. Einem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses, Univ. Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 07.12.2023 ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund von Schwindelattacken und Angst vor Hypoglykämien in der Notfallambulanz mehrmals vorstellig geworden und eine Abklärung des Schwindels im niedergelassenen Bereich (EEG, EKG, Echo, MRT der HWS und Schädel ohne Auffälligkeiten) erfolgt sei. Im Rahmen des psychologischen Gesprächs und der Diagnostik hätte sich gezeigt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin verstärkt unter Angst leide. Eine medikamentöse Therapie sei jedoch vorerst abgelehnt worden. Es sei eine Kontrolle des Lipid- und Harnstatus erfolgt, wobei sich keine Auffälligkeiten gezeigt hätten.

Zum anderen legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung der Diabetes-Ambulanz an der Univ. Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, AKH Wien vom 04.04.2024 vor. Darin wird angegeben, dass die Patientin aktuell in Betreuung der Diabetes-Ambulanz an der Univ. Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, AKH Wien stehe. Sie werde mit einer sensorgestützten Insulinpumpentherapie versorgt, wobei mehrmals tägliche Blutzuckerkontrolle, Therapieadaptionen, Equipment-Wechsel erforderlich seien. Auch während der Nacht seien mehrmals Glukosemessungen, sowie Insulinabgaben nötig. Die Blutzuckereinstellung sei derzeit mit hohem Betreuungsaufwand durch die Kindesmutter zufriedenstellend. Zusätzlich klage die Patientin über Schwindelattacken, die seit einem Jahr auftreten würden. Es sei eine umfassende neurologische, kardiologische, ophthalmologische und HNO-ärztliche Abklärung erfolgt, die bislang unauffällige Befunde ergeben hätten.

Betreffend das zentrale Leiden der Tochter, Diabetes Millitus Typ 1, geben die vorgelegten Unterlagen zwar Hinweis auf einen Bedarf diverser, mitunter täglich vorzunehmender, Pflegemaßnahmen (mehrmals tägliche Blutzuckerkontrolle, Therapieadaptionen, Equipment-Wechsel erforderlich, sowie auch während der Nacht mehrmals Glukosemessungen, sowie Insulinabgaben), zumal es sich hierbei jedoch primär um Mess- und Kontrolltätigkeiten handelt, konnte ein Pflegeaufwand in einem für die gegenständliche Beurteilung maßgeblichem zeitlichem Ausmaß in diesem Zusammenhang nicht objektiviert werden. Sofern im Schreiben der Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, AKH Wien vom 04.04.2024 in diesem Zusammenhang von einem „hohem Betreuungsaufwand“ durch die Kindesmutter berichtet wird, ist festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht im Rahmen der Bewertung des festgestellten Betreuungsaufwandes – wie in der rechtlichen Beurteilung sogleich darzulegen ist – am Maßstab einer halben Vollzeitbeschäftigung (ca. ab 21 Stunden pro Woche) zu orientieren hat. Ausgehend von den seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen wird ein solches Ausmaß nicht ansatzweise erreicht.

Hinsichtlich der auch in der Beschwerde relevierten Schwindelattacken ist den eingebrachten medizinischen Unterlagen ebenso kein Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe und persönlicher Pflege durch die Beschwerdeführerin erkennbar. Im Gegenteil ergibt sich aus den Befunden, dass eine umfassende medizinische Abklärung erfolgt wäre, welche jedoch unauffällige Befunde ergeben hätte. Zudem sei eine medikamentöse Behandlung abgelehnt worden. Insgesamt ergeben sich daraus somit keinerlei Anhaltspunkte, dass dadurch der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin in einem für die gegenständliche Beurteilung maßgeblichen Ausmaß erhöht oder verstärkt werden würde.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im Gutachten vom 25.05.2023 bzw. der chefärztlichen Stellungnahme vom 16.06.2023, wonach das Kind völlig selbstständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen ist, und eine Anpassung und Gewöhnung an den Leidenszustand besteht, sowie ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung grundsätzlich möglich ist, als schlüssig und nachvollziehbar. Es ist demnach davon auszugehen, dass ein (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des mittlerweile 17-Jährigen Kindes XXXX daher nicht (mehr) vorliegt.Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im Gutachten vom 25.05.2023 bzw. der chefärztlichen Stellungnahme vom 16.06.2023, wonach das Kind völlig selbstständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen ist, und eine Anpassung und Gewöhnung an den Leidenszustand besteht, sowie ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung grundsätzlich möglich ist, als schlüssig und nachvollziehbar. Es ist demnach davon auszugehen, dass ein (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des mittlerweile 17-Jährigen Kindes römisch XXXX daher nicht (mehr) vorliegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 200/2023 lautet:3.2. Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.         für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.         für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.         für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.         für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4.         für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
4.         für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1.         das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2.         während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3.         nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1.         das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2.         während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3.         nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1.         in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2.         in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1.         in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2.         in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“

3.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.03.2024 stellte die PVA fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX mit 28.02.2024 ende. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung (Diabetes mellitus Typ 1) sei grundsätzlich möglich. Das Kind sei völlig selbständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen. Die Selbstversicherung sei daher mit 28. Februar 2024 zu beenden gewesen.3.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.03.2024 stellte die PVA fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX , geb. römisch XXXX mit 28.02.2024 ende. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung (Diabetes mellitus Typ 1) sei grundsätzlich möglich. Das Kind sei völlig selbständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen. Die Selbstversicherung sei daher mit 28. Februar 2024 zu beenden gewesen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die vorliegende Fassung des bekämpften Bescheides alleine nicht erkennen lässt, welche Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens für die Entscheidung der PVA konkret ursächlich waren. Die gewählte Formulierung der Begründung des Bescheides in Zusammenschau mit der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 26.04.2024 legt jedoch die Vermutung nahe, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Aberkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß §18a auf das bereits genannte amtsärztliche Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin vom 25.05.2023 bzw. auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 16.06.2023 stützt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die vorliegende Fassung des bekämpften Bescheides alleine nicht erkennen lässt, welche Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens für die Entscheidung der PVA konkret ursächlich waren. Die gewählte Formulierung der Begründung des Bescheides in Zusammenschau mit der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 26.04.2024 legt jedoch die Vermutung nahe, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Aberkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß §18a auf das bereits genannte amtsärztliche Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. römisch XXXX , FA für Innere Medizin vom 25.05.2023 bzw. auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 16.06.2023 stützt.

Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig.

Gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.

Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, § 18a ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, 76. Lfg. April 2023, § 18a ASVG, Rz 9).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, 76. Lfg. April 2023, Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9).

Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Ein derartiger (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert, wurde mit amtsärztlichen Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin vom 25.05.2023 ein monatlicher Pflegebedarf von 0 Stunden festgestellt. Das genannte Pflegegeldgutachten vom 25.05.2023 bzw. die chefärztliche Stellungnahme vom 16.06.2023 beschreiben zudem nachvollziehbar und schlüssig eine Anpassung und Gewöhnung des Kindes an den Leidenszustand. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung sei demnach grundsätzlich möglich. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei völlig selbstständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen. Ein derartiger (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert, wurde mit amtsärztlichen Gutachten zur Feststellung der Pflegegeldstufe von Dr. römisch XXXX , FA für Innere Medizin vom 25.05.2023 ein monatlicher Pflegebedarf von 0 Stunden festgestellt. Das genannte Pflegegeldgutachten vom 25.05.2023 bzw. die chefärztliche Stellungnahme vom 16.06.2023 beschreiben zudem nachvollziehbar und schlüssig eine Anpassung und Gewöhnung des Kindes an den Leidenszustand. Ein altersentsprechender Umgang mit der Erkrankung sei demnach grundsätzlich möglich. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei völlig selbstständig und im Alltag prinzipiell auf keine fremde Hilfe angewiesen.

Es liegt im Zeitraum ab 01.03.2024 somit keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG vor.Es liegt im Zeitraum ab 01.03.2024 somit keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG vor.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

3.4.    Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ein solcher Antrag wurde gegenständlich nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Ein solcher Antrag wurde gegenständlich nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Arbeitskraft Behinderung Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Sachverständigengutachten Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2291198.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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