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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R B in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Mai 1993, Zl. 1W-25/21/93, betreffend Eintragung des Religionsbekenntnisses in das Geburtenbuch, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "Bescheid" des "Standesamtes der Stadtgemeinde
St. Veit/Glan" vom 29. März 1993 wurde der für seine Tochter G B gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die Religionsgemeinschaft "Gotteserkenntnis Ludendorff" in das Geburtenbuch einzutragen, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Mai 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. den §§ 19 und 33 des Personenstandsgesetzes 1983 (PStG), BGBl. Nr. 60, i.V.m. § 14 der Personenstandsverordnung (PStV), BGBl. Nr. 629/1983, jeweils in der geltenden Fassung, "keine Folge gegeben" und der erstinstanzliche "Bescheid bestätigt".
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser Gerichtshof ihre Behandlung mit Beschluß vom 18. März 1994, B 1129/93, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Hierauf erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einen Auftrag zur Beschwerdeergänzung, dem der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen ist.
Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst verweist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er jedoch ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Anwendung des als gesetzwidrig angesehenen § 14 PStV geltend gemacht hat.
Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, Art. 14 StGG und Art. 63 und 67 des Staatsvertrages von St. Germain würden volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Recht, öffentlich jede Art von Glaubens-, Religions- und Bekenntnisfreiheit auszuüben, garantieren. Auch Art. 9 MRK garantiere jedermann einen Anspruch auf Religionsfreiheit, sohin ein Bekenntnis öffentlich zu dokumentieren und dies dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß "sie" (offenbar gemeint: das jeweilige Bekenntnis) "in staatlich vorgesehenen Personenstandsbüchern und Urkunden" eingetragen werden. § 14 PStV, der zwei unterschiedliche Formulare für Geburtsurkunden vorsehe, stehe daher in Widerspruch zu diesen Normen. Dies bedinge jedoch eine Diskriminierung, weil dadurch für jederman ersichtlich sei, wer einer staatlich anerkannten bzw. nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft angehöre. Dies könne und dürfe nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. In der Folge begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit diesem ergänzenden Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer ebenfalls nur einerseits die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit und andererseits die Gesetzwidrigkeit des § 14 PStV geltend. Die Prüfung der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt jedoch gemäß Art. 144 B-VG in die alleinige Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und ist sohin gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Nachprüfung der behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht berufen.
Im übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer bezüglich des § 14 PStV vorgebrachten Bedenken nicht. Insbesondere kann den vom Beschwerdeführer zitierten Normen nicht entnommen werden, daß es unzulässig wäre, verschiedene Formulare z.B. für die Ausstellung von Geburtsurkunden zu verwenden (mit und ohne Spalte für die Eintragung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft), sodaß keine Veranlassung bestand, § 14 PStV einer implizit angeregten Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu unterziehen. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, daß die Religionsgemeinschaft "Gotteserkenntnis Ludendorff" gesetzlich anerkannt wäre. Da der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010374.X00Im RIS seit
25.01.2002