TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 L511 2286112-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AVG §13 Abs7
BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2286112–1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 08.01.2024, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch XXXX vom 08.01.2024, Zahl: OB römisch XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 08.01.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 08.01.2024, Zahl: römisch XXXX , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Der Beschwerdeführer verfügt seit 07.03.2011 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). Dieser GdB von 50 vH wurde aufgrund der damals geltenden Rechtslage gemäß §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt (AZ 2.17.2, 2.17.3).1.1.    Der Beschwerdeführer verfügt seit 07.03.2011 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). Dieser GdB von 50 vH wurde aufgrund der damals geltenden Rechtslage gemäß Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt (AZ 2.17.2, 2.17.3).

1.2.    Am 18.01.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) und legte dazu im Verfahren mehrere medizinische Befunde vor (AZ 2.6; 2.7-2.8, 2.11-2.14).

1.3.    Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie ein. Dieses Gutachten vom 28.11.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde erstattet (AZ 2.17.1).

Dieses Gutachten wurde auf Grundlage der aktuell geltenden Einschätzungsverordnung [EVO] erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass das [Anmerkung: gleich gebliebene] Hüftleiden aufgrund der nunmehr anzuwendenden EVO jetzt anders zu würdigen sei und mit einem GdB von 30 vH einzustufen ist.

Die vom SMS eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten (AZ 2.18) nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

1.4.    Mit Bescheid des SMS vom 08.01.2024, Zahl: XXXX , wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH neu festgesetzt (AZ 2.19).1.4.    Mit Bescheid des SMS vom 08.01.2024, Zahl: römisch XXXX , wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH neu festgesetzt (AZ 2.19).

Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens, welches als schlüssig erkannt wurde. Sämtliche eingeholte Gutachten wurden als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

1.5.    Mit Schreiben vom 29.01.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid (AZ 1.2).

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.02.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.20]).

2.1.    Das BVwG führte am 24.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm (OZ 5). In der Verhandlung wurde insbesondere das Gutachten vom 28.11.2023 erörtert.

Der Beschwerdeführer zog nach Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung seinen am 18.01.2023 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück (VHS S4).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 24.06.2024 seinen am 18.01.2023 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen (OZ 5 S4).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 24.06.2024 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 24.06.2024 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Verhandlungsschrift vom 24.06.2024 (OZ 5)

?        Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie 28.11.2023 (AZ 2.17.1)

?        Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie 06.09.2010 (AZ 2.17.3)

?        Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin 13.02.2008 (AZ 2.17.2)

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (Paragraphen 7,, 9 VwGVG).

3.2.    Behebung des Bescheides

3.2.1.  Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.3.2.1.  Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3.2.2.  Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist, im Fall eines ergriffenen Rechtsmittels bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz darüber (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra2022/04/0158 mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies führt zum Wegfall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde und es hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.2022, Ro2019/05/0024; 24.02.2022, Ra2020/06/0051).3.2.2.  Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist, im Fall eines ergriffenen Rechtsmittels bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz darüber vergleiche VwGH 20.09.2023, Ra2022/04/0158 mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies führt zum Wegfall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde und es hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 17.11.2022, Ro2019/05/0024; 24.02.2022, Ra2020/06/0051).

3.2.3.  Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 24.06.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.01.2023 ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen. Diese Erklärung wies keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. dazu VwGH 10.11.2022, Ra2022/06/0079; 24.07.2014, Ro2014/07/0031 jeweils mwN).3.2.3.  Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 24.06.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.01.2023 ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen. Diese Erklärung wies keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche dazu VwGH 10.11.2022, Ra2022/06/0079; 24.07.2014, Ro2014/07/0031 jeweils mwN).

3.2.4.  Die Zurückziehung bedingt die nachträgliche Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides und dieser ist spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Zurückziehung von Anbringen iSd § 13 Abs. 7 AVG. Zur Zurückziehung im Beschwerdeverfahren für viele VwGH 20.09.2023, Ra2022/04/0158 mwN zur ersatzlosen Behebung durch das BVwG VwGH 17.11.2022, Ro2019/05/0024;Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Zurückziehung von Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Zur Zurückziehung im Beschwerdeverfahren für viele VwGH 20.09.2023, Ra2022/04/0158 mwN zur ersatzlosen Behebung durch das BVwG VwGH 17.11.2022, Ro2019/05/0024;

Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Antragszurückziehung Behindertenpass Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Neufestsetzung verfahrenseinleitender Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2286112.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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