TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 L511 2291064-1

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2291064–1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , Zahl: OB XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom römisch XXXX , Zahl: OB römisch XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 40 iVm § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt seit 30.09.2019 über einen befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1).

1.2.    Am 22.09.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6, 2.7; 2.10-2.13, 2.15-2.17, 2.20, 2.23-2.28, 2.30-2.32, 2.34-2.40, 2.44-2.46).1.2.    Am 22.09.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6, 2.7; 2.10-2.13, 2.15-2.17, 2.20, 2.23-2.28, 2.30-2.32, 2.34-2.40, 2.44-2.46).

1.3.    Das SMS holte zunächst kein neues Sachverständigengutachten ein, sondern zog ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 18.04.2022 für die Beurteilung heran. Als Ergebnis der Begutachtung wurde darin ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 60 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.42).

1.4.    Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ aus, welcher der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 13.12.2023, Zahl: XXXX , übermittelt wurde (AZ 2.18, 2.19).1.4.    Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ aus, welcher der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 13.12.2023, Zahl: römisch XXXX , übermittelt wurde (AZ 2.18, 2.19).

Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. Das Gutachten vom 18.04.2022 wurde als Beilage zur Mitteilung über die Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.12.2023 übermittelt

1.5.    Mit Schreiben vom 14.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS (AZ 2.22, 2.29).

Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre per E-Mail gesendeten Befunde vom Ordensklinikum XXXX Abteilung Herz-Kreislauf-Ambulanz und Lungen-Ambulanz nicht berücksichtigt worden seien. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2019 wesentlich verschlechtert und sie habe aufgrund ihrer Herzschwäche, einer Folgeerscheinung der Chemotherapie seit ihrer Krebserkrankung 2010, eine Lebenserwartung von maximal 70 Jahren. Die Blutwerte ihres Herzens seien seit 2019 vier Mal so hoch. Ihr linkes Bein sei zwei Mal so dick wie das rechte („Elefantitis“). Die Abmessungen seien auch im Mail gesendet worden. Es habe keine Untersuchung oder Begutachtung gegeben.Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre per E-Mail gesendeten Befunde vom Ordensklinikum römisch XXXX Abteilung Herz-Kreislauf-Ambulanz und Lungen-Ambulanz nicht berücksichtigt worden seien. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2019 wesentlich verschlechtert und sie habe aufgrund ihrer Herzschwäche, einer Folgeerscheinung der Chemotherapie seit ihrer Krebserkrankung 2010, eine Lebenserwartung von maximal 70 Jahren. Die Blutwerte ihres Herzens seien seit 2019 vier Mal so hoch. Ihr linkes Bein sei zwei Mal so dick wie das rechte („Elefantitis“). Die Abmessungen seien auch im Mail gesendet worden. Es habe keine Untersuchung oder Begutachtung gegeben.

1.6.    Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das SMS ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Das Gutachten vom 25.03.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und unter Berücksichtigung der Vorgutachten erstattet. Als Ergebnis wurde ein GdB von 70 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.41.1).

1.7.    Mit Parteiengehör vom 26.03.2024 übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass nunmehr ein GdB von 70 vH vorliege (AZ 2.47).

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 26.04.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1, 2.1 -2.48]).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 22.09.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) (AZ 2.6, 2.7).1.1.    Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 22.09.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) (AZ 2.6, 2.7).

1.2.    Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (AZ 2.41.1):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüftgelenksbeschwerden bds.

unverändert zu Vorgutachten bei Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen

02.05.10

50

2

Ausgeprägtes Lymphödem li Bein

unverändert zu Vorgutachten bei Z.n. Wertheimoperation und Oberschenkelbruch mit Gammanagelung, Haut intakt, Gelenksbeweglichkeit dtl eingeschränkt

05.08.02

50

3

Herzschwäche

bei Linksherzinsuffizienz mit dtl Verschlechterung gegenüber Vorgutachten, intensivierte Entwässerung, CRT Implantation ist geplant, Hypertonie

05.02.02

50

4

Wirbelsäulenbeschwerden

unverändert zu Vorgutachten

02.01.01

10

5

Dranginkontinenz

unverändert zu Vorgutachten

08.01.06

10

1.3.    Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 vH.

Führendes Leiden das Leiden unter der Position Nr. 1. Die Leiden unter Position Nr. 2 und 3 erhöhen den GdB, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.

1.4.    Eine Nachuntersuchung ist für März 2026 vorgesehen.

1.5.    Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ und „Trägerin von Osteosynthesematerial“ liegen vor.1.5.    Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz , dritter Teilstrich VO 303/1996“ und „Trägerin von Osteosynthesematerial“ liegen vor.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 25.03.2024 (AZ 2.41.1)

?        Beschwerde vom 14.01.2024 (AZ 2.22)

?        Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR]

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, 2.7).

2.2.2.  Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinische Einschätzung und deren Dauer, sowie der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.5.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen in dem aktuellen Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 25.03.2024 (AZ 2.41.1). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt sowohl das Vorgutachten vom 18.04.2022 (AZ 2.42), als auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten aktuellen Befunde (AZ 2.10-2.13,2.15-2.17,2.20,2.23-2.28,2.30-2.32,2.34-2.40,2.44-2.46) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.2.2.2.  Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinische Einschätzung und deren Dauer, sowie der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.5.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen in dem aktuellen Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 25.03.2024 (AZ 2.41.1). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt sowohl das Vorgutachten vom 18.04.2022 (AZ 2.42), als auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten aktuellen Befunde (AZ 2.10-2.13,2.15-2.17,2.20,2.23-2.28,2.30-2.32,2.34-2.40,2.44-2.46) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.

Die Erhöhung des GdB um 10 vH ergibt sich nachvollziehbar aus der Verschlechterung der Herzleistungsbreite.

2.2.3.  Dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen vorliegen (Punkt 1.6) ergibt sich ebenso aus dem Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 25.03.2024 (AZ 2.41.1).

2.2.4.  Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Zumal das Gutachten den Kriterien der Rechtsprechung entspricht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.1.2.  Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß § 45 Abs. 3 BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG).3.1.2.  Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG).

3.1.3.  Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise:

§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41, (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

3.2.    Stattgabe der Beschwerde

3.2.1.  Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 22.09.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind.3.2.1.  Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 22.09.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind.

3.2.2.  Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).3.2.2.  Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).

Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 70 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 70 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.

Darüber hinaus sind fallbezogen auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ und „Träger:in von Osteosynthesematerial“ gegeben.Darüber hinaus sind fallbezogen auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz , dritter Teilstrich VO 303/1996“ und „Träger:in von Osteosynthesematerial“ gegeben.

3.2.3.  Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 60 vH. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 70 vH (und nicht mehr mit 60 vH) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 vH beträgt.3.2.3.  Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 60 vH. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 70 vH (und nicht mehr mit 60 vH) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 vH beträgt.

3.2.4.  Das SMS ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden und hat den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH im Behindertenpass der Beschwerdeführerin einzutragen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).3.2.4.  Das SMS ist gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden und hat den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH im Behindertenpass der Beschwerdeführerin einzutragen vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004. Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2291064.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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