Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
BBG §40Spruch
L511 2286936–1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 28.09.2023, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch XXXX vom 28.09.2023, Zahl: OB römisch XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass), und legte dazu im Verfahren mehrere medizinische Befunde vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6., 2.7-2-10, 2.12-2.13, 2.27-2.30).
1.2. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 24.04.2023 ein, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2023 unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet wurde. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 20 vH, sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.34.1).
Nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Begutachtung (AZ 2.14) holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 08.09.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2023 unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und nunmehr ein GdB von 30 vH sowie erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.34.2).
1.3. Im Rahmen des Parteingehörs (AZ 2.16, 2.18) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Gutachten (AZ 2.17, 2.19) und führte unter detaillierter Beschreibung ihres (aus ihrer Sicht schlechten) Gesundheitszustandes aus, dass sie Bedenken hinsichtlich der Einstufung habe.
1.4. Mit Bescheid des SMS vom 28.09.2023, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.01.2023 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.37).1.4. Mit Bescheid des SMS vom 28.09.2023, Zahl: römisch XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.01.2023 gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.37).
Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 08.09.2023, welches als schlüssig erkannt wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2023 seien nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
1.5. Mit Schreiben vom 05.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid (AZ 1.2).
Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Behinderung schwerwiegender sei, als sie derzeit bewertet worden sei. Eine korrekte Einstufung ihres Behinderungsgrades sei von großer Bedeutung, da sie direkten Einfluss auf ihre Lebensqualität, ihre finanzielle Unterstützung und den Zugang zu speziellen Ressourcen und Leistungen habe. Aufgrund der Verschlechterung im Gesundheitszustand sehe sie es als dringend notwendig an, ihren Behinderungsgrad neu zu bewerten. Sie befinde sich in einer sorgfältigen Zusammenarbeit mit ihren behandelnden Ärzten und Fachleuten, und deren Einschätzungen und Gutachten würden ihre Situation angemessen widerspiegeln. Das Gutachten gebe hingegen keine adäquate Darstellung ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Lage wieder. Ihre körperliche Verfassung in diesem Bericht werde in einem deutlich zu positiven Licht dargestellt und entspreche nicht der realen Situation. So werde ausgeführt, dass ihre seitlichen Beuge- und Drehbewegungen der BWS/LWS nicht wesentlich eingeschränkt seien. Diese Darstellung stehe in starkem Kontrast zu ihren täglichen Erfahrungen, da sie aufgrund ihrer anhaltenden chronischen Schmerzen kaum in der Lage sei, sich ohne externe Hilfsmittel zu biegen. Sie finde sich oft in einer rigiden Haltung wieder, die sie stark in ihrer Bewegungsfreiheit einschränke. Ebenfalls werde behauptet, dass das Greifen für sie gut möglich sei. Jedoch habe sie wiederholt Situationen erlebt, in denen sie selbst einfache Alltagsgegenstände kaum noch mit einer Hand festhalten habe können bzw. in der Lage gewesen sei diese sicher zu ergreifen. Soweit das Gutachten ausführt, dass sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen voraussichtlich in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit in einem geschützten Arbeitsumfeld oder einem Integrativen Betrieb gegebenenfalls mit Unterstützungsstrukturen nachzugehen, empfinde sie diese Einschätzung als eine erhebliche Verharmlosung und als klare Fehleinschätzung ihrer tatsächlichen Arbeitsfähigkeit.
1.6. Im weitergeführten Ermittlungsverfahren teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.12.2023 mit, dass für Ende 2023 bzw. Anfang 2024 medizinische Untersuchungen geplant seien und sie die diesbezüglichen Befunde unverzüglich nach Erhalt an das SMS weiterleiten werde (AZ 2.24). Das SMS gewährte eine Frist für die Übersendung der Unterlagen bis Mitte Februar 2024 (AZ 2.26).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.02.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.39]).
2.1. Über Aufforderung des BVwG legte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 09.05.2024 die im Dezember angekündigten medizinische Unterlagen vor (OZ 4-10).
2.2. Das BVwG holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ein (OZ 12). Dieses Gutachten vom 16.05.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Vorgutachten und aller Befunde erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestätigt.
2.3. Mit Parteiengehör vom 22.05.2024, elektronisch zugestellt am selben Tag an das SMS sowie per Rsa am 27.05.2024 an die Beschwerdeführerin (übernommen am 28.05.2024), übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Gutachten vom 16.05.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf diese Gutachten zu stützen (OZ 13).
Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 20.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen) (AZ 2.6).
1.2. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (OZ 13):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Chronischer Nackenschmerz, Z.n. Chemonukleolyse C5/6, Chronische LWS Beschwerden
Keine radikulären Ausfälle der oberen Extremität. Wiederholte LWS-Beschwerden, Bewegungseinschränkung bei muskulärer Verkürzung, keine radikulären Ausfälle, im Röntgen der gesamten Wirbelsäule nur mäßig degenerative Veränderungen. Unterer RS
02.01.02
30
2
Zuckerkrankheit mit Tabletten gut eingestellt
Nach Steroidinfiltrationen erhöhte Blutzuckerwerte. Unterer RS
09.02.01
20
3
Beginnende Arthrose Knie bds
Kein Reizzustand, freie Beweglichkeit. Keine bildgebenden Befunde vorhanden. Unterer RS
02.05.19
20
4
Unwillkürlicher Harnverlust
Inkontinenzbeschwerden bei körperlichen Belastungen. Kommt mit handelsüblichen Hygieneartikeln zurecht. Laut gynäkologischem Fachbefund keine Intervention erforderlich. Eine Stufe ober unterstem RS
08.01.06
20
5
Z.n. Ringbandspaltung Daumen bds
Restbeschwerden Daumen nach Ringbandspaltung. Unterer RS
02.06.26
10
6
Leichte Bewegungseinschränkung Großzehe
Hallux Valgus bds. operat.
02.05.38
10
7
Magenbeschwerden nach Schmerzmitteleinnahme
Laufende Behandlung mit Säureblocker
07.04.01
10
8
Leichte Varicositas
05.08.01
10
9
Depressive Verstimmung
Derzeit keine Medikation. Kein psychiatrischer Fachbefund vorliegend. Unterer RS
03.06.01
10
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 vH.
Grundleiden sind die Einschränkungen der Wirbelsäule. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.
1.3. Keinen Grad der Behinderung erreichen die Spreizfüße, die Metatarsalgie und der Zustand nach Handgelenksganglion-Operation rechts.
1.4. Es handelt sich um einen Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht vorgesehen.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 16.05.2024 (OZ 12)
? Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 24.04.2023 (AZ 2.34.1)
? Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 08.09.2023 (AZ 2.34.2)
? Bescheid des SMS vom 28.09.2023 (AZ 2.37)
? Beschwerde vom 05.11.2023 und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.09.2023 (AZ 1.2, 2.17, 2.19)
? Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 1).
2.2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkte 1.2-1.4) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 16.05.2024 (OZ 12), dem das Hauptleiden der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die beiden Vorgutachten (AZ 2.34.1, 2.34.2) sowie die vorgelegten Befunde (AZ 2.5-2.6, 2.7-2-10, 2.12-2.13, 2.27-2.30 OZ 4-10) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkte 1.2-1.4) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 16.05.2024 (OZ 12), dem das Hauptleiden der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die beiden Vorgutachten (AZ 2.34.1, 2.34.2) sowie die vorgelegten Befunde (AZ 2.5-2.6, 2.7-2-10, 2.12-2.13, 2.27-2.30 OZ 4-10) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).
2.2.3. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wurde durch Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 16.05.2024 Rechnung getragen. Den Feststellungen dieses Gutachtens sind weder die Beschwerdeführerin noch das SMS entgegengetreten.
Zumal das Gutachten den Kriterien der Rechtsprechung entspricht, nicht im Widerspruch mit dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt steht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (Paragraphen 7,, 9 VwGVG).
3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise:
§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41, (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). 3.2.1. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).
3.2.2. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 30 vH und sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.3.2.2. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 30 vH und sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.
3.2.3. Da die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses somit nicht vorliegen, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2286936.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024