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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 32 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt. Nach § 9d Abs. 1 VOG 1972 iVm. § 6 BVwGG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG 1972 in Senaten mit Laienrichterbeteiligung (vgl. dazu § 7 Abs. 2 BVwGG) zu entscheiden.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt. Nach Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG 1972 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG 1972 in Senaten mit Laienrichterbeteiligung vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG) zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L02Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024