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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059 und 0060, mwN). Die mit den angefochtenen Beschlüssen vorgenommene Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss vergleiche etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059 und 0060, mwN). Die mit den angefochtenen Beschlüssen vorgenommene Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060055.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024