RS Vwgh 2024/6/18 Ra 2021/05/0114

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0239 B 30. Oktober 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Aufzählung in § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 (Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen) handelt es sich um eine demonstrative (vgl. "insbesondere" in § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994), weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen (vgl. VwGH 17.12.1996, 96/05/0167, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage bzw. eine entsprechende Regelung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, aus der sich Nachbarrechte ergeben, vorhanden sein muss.Bei der Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen) handelt es sich um eine demonstrative vergleiche "insbesondere" in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994), weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen vergleiche VwGH 17.12.1996, 96/05/0167, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage bzw. eine entsprechende Regelung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, aus der sich Nachbarrechte ergeben, vorhanden sein muss.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L01

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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