Norm
§3 Z1 GlBG, §17 Abs1 Z1 GlBGDiskriminierungsgrund
MehrfachdiskriminierungDiskriminierungstatbestand
Begründung des Arbeitsverhältnisses (Geschlecht, Alter, Weltanschauung)Text
Senat I der GleichbehandlungskommissionSenat römisch eins der Gleichbehandlungskommission
Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/1165/23-M, mit dem festgestellt wurde, dass der Antragsteller
auf Grund des Geschlechtes, des Alters und der Weltanschauung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 3 Z 1 und 17 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) nicht diskriminiert wurde, auf Grund des Geschlechtes, des Alters und der Weltanschauung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraphen 3, Ziffer eins und 17 Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) nicht diskriminiert wurde,
kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.kann gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1979, idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, 22. November 2023
Dr.in Eva Matt
Vorsitzende des Senates I der GBKVorsitzende des Senates römisch eins der GBK
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024