Entscheidungsdatum
20.06.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch C., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Februar 2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung zurückgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 6. Juni 2024
zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein "Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung" des Beschwerdeführers gem. § 6 AVG zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein "Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung" des Beschwerdeführers gem. Paragraph 6, AVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Behebung des angefochtenen Bescheids, die Gewährung von Grundversorgung, die Stattgabe seines Antrags auf Geldersatz und Gewährung von Verzugszinsen begehrt.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 6. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
5. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung holte das Verwaltungsgericht Wien weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zur Vollständigkeit der Aktenlage ein.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der am ... geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 25. September 2023 zum Asylverfahren zugelassen. Das Asylverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag "auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruchs" sowie "auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung".
Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht in die Grundversorgung des Bundeslandes Wien oder einer anderen Gebietskörperschaft aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat seit 6. Februar 2023 seinen Hauptwohnsitz in Wien.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als Asylwerber und der bislang nicht erfolgten Aufnahme in die Grundversorgung beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes – WGVG, Landesgesetzblatt 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, lauten:
"§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind:
1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
[…]
(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Artikel eins, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 1997 darstellen kann.
[…]
§ 2. (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.Paragraph 2, (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.
§ 3. (1) Die Grundversorgung umfasst:Paragraph 3, (1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich der eingetragenen Partnerschaft),
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Ziffer 5, hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
[…]"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich – Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. I 80/2004, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich – Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2004,, lauten:
"Artikel 1
Zielsetzung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
[…]
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen/Zielgruppe
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,
[…]
Artikel 3
Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:
1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel eins, Absatz 4,),
[…]
Artikel 4
Aufgaben der Länder
(1) Die Aufgaben der Länder sind:
1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,
[…]"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B, BGBl. 405/1991 idF BGBl. I 53/2019, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B, Bundesgesetzblatt 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, lauten:
"Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2, (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
[…]
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Paragraph 6, (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum."(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 4,) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum."
Art. 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) – Aufnahme-RL lautet (auszugsweise):Artikel 17, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) – Aufnahme-RL lautet (auszugsweise):
"Artikel 17
Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche
Personen handelt.
[…]
(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt."
2. Zum Verfahrensgegenstand:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 1. Februar 2024 begehrte der Beschwerdeführer zum einen die "bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruchs", zum anderen "Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung". Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf "bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruchs" der Sache nach die Aufnahme in die Wiener Grundversorgung bzw. einen bescheidmäßigen Abspruch darüber, falls seinem Antrag nicht stattgegeben werde, begehrte. Dieses Verständnis hat offensichtlich auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und einen solchen "Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung" zurückgewiesen. Dem Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheids nach wurde über den Antrag auf "Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung" hingegen nicht abgesprochen. Dieser Antrag ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien weiterhin offen und daher im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung zu überprüfen. Dessen ungeachtet träfen die weiteren Ausführungen jedoch gleichermaßen auf einen Antrag auf Geldersatz zu, sollte der Spruch des angefochtenen Bescheids so zu verstehen sein, dass damit auch der Antrag auf Geldersatz miterledigt wurde.
Wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Im Beschwerdefall kommt daher eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in die Wiener Grundversorgung aufzunehmen bzw. Geldersatz zuzuerkennen ist, nicht in Betracht; es ist nur die Rechtmäßigkeit der über den diesbezüglichen Antrag ergangenen Zurückweisung zu überprüfen.
3. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid und in einer weiteren mit der Beschwerde erstatteten Stellungnahme davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.503/2021) die Grundversorgung Fremder, "die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist", Bundessache sei. Das Land Wien handle somit bei der Erbringung von Leistungen der Grundversorgung im Rahmen des Wiener Grundversorgungsgesetzes ausschließlich als Träger von Privatrechten, der Rechtsweg sei unzulässig. Der belangten Behörde sei es verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu erlassen, da einerseits die einfachgesetzliche Grundlage dafür fehle und andererseits eine solche Entscheidung nicht in die Vollzugskompetenz des Landes Wien falle.
4. Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch darauf hat, dass über seinen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung im Verwaltungsweg mit Bescheid abgesprochen wird.
Als zum Asylverfahren zugelassener Antragsteller auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer unmittelbar auf Grund des Unionsrechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 Aufnahme-RL) ein Anspruch auf materielle Leistungen zu, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, zu (vgl. VfSlg. 20.098/2016 mit Verweis auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri). In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Grundversorgungsrecht wurde (unter Verweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union) klargestellt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, Rz. 18). Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs hat über die Beantragung eines verwaltungsbehördlichen Bescheids zu erfolgen (vgl. zum Geldersatzanspruch für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen VfSlg. 20.098/2016; mit dieser Entscheidung wurde von der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 18.447/2008, wonach solche Ansprüche mit einer Klage nach Art. 137 B-VG zu verfolgen seien, abgegangen). Gegen einen solchen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erster Instanz und die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen (siehe zum Wiener Grundversorgungsgesetz VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; VfSlg. 20.099/2016).Als zum Asylverfahren zugelassener Antragsteller auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer unmittelbar auf Grund des Unionsrechts vergleiche Artikel 17, Absatz eins, Aufnahme-RL) ein Anspruch auf materielle Leistungen zu, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, zu vergleiche VfSlg. 20.098/2016 mit Verweis auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri). In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Grundversorgungsrecht wurde (unter Verweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union) klargestellt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, Rz. 18). Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs hat über die Beantragung eines verwaltungsbehördlichen Bescheids zu erfolgen vergleiche zum Geldersatzanspruch für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen VfSlg. 20.098/2016; mit dieser Entscheidung wurde von der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 18.447/2008, wonach solche Ansprüche mit einer Klage nach Artikel 137, B-VG zu verfolgen seien, abgegangen). Gegen einen solchen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erster Instanz und die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen (siehe zum Wiener Grundversorgungsgesetz VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; VfSlg. 20.099/2016).
Für das Verwaltungsgericht Wien steht daher zunächst fest, dass über den Antrag des Beschwerdeführers, in die Grundversorgung aufgenommen zu werden (wie auch über den hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen) im Verwaltungsweg abzusprechen ist.
5. Weiters ist zu klären, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Aufnahme in die Grundversorgung auf das Wiener Grundversorgungsgesetz stützen kann, oder ob dieser Anspruch gegenüber dem Bund bzw. einer anderen Gebietskörperschaft zusteht und die belangte Behörde daher tatsächlich für eine Entscheidung in der Sache unzuständig ist.
5.1. Aus unionsrechtlicher Sicht ist ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154). Unionsrechtlich ist es jedoch geboten, dass letztlich irgendeine Gebietskörperschaft für die Leistung der Grundversorgung zuständig ist, wobei es unionsrechtlich unerheblich ist, ob die Grundversorgungsleisten durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (VfSlg. 20.099/2016). Schließlich ist es bei Nichtgewährung der Grundversorgung nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Art. 26 Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden (vgl. erneut VfSlg. 20.099/2016).5.1. Aus unionsrechtlicher Sicht ist ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154). Unionsrechtlich ist es jedoch geboten, dass letztlich irgendeine Gebietskörperschaft für die Leistung der Grundversorgung zuständig ist, wobei es unionsrechtlich unerheblich ist, ob die Grundversorgungsleisten durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (VfSlg. 20.099/2016). Schließlich ist es bei Nichtgewährung der Grundversorgung nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Artikel 26, Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden vergleiche erneut VfSlg. 20.099/2016).
5.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG teilt eine vom Bund eingerichtete Koordinationsstelle Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel zu. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 1. Februar 2024 nicht von der Koordinationsstelle des Bundes dem Bundesland Wien (oder irgendeinem anderen Bundesland) zur Grundversorgung zugeteilt wurde.5.2. Nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG teilt eine vom Bund eingerichtete Koordinationsstelle Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel zu. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 1. Februar 2024 nicht von der Koordinationsstelle des Bundes dem Bundesland Wien (oder irgendeinem anderen Bundesland) zur Grundversorgung zugeteilt wurde.
Zu dieser Grundversorgungsvereinbarung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen, dass Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG keine Rechte und Pflichten Dritter begründen können, sondern dazu der Transformation bedürfen. Sie binden vielmehr die Vertragspartner (also Bund bzw. Länder) untereinander, was bedeutet, dass (nur) die Organe der jeweils beteiligten Gebietskörperschaften durch die Vereinbarung gebunden werden. Die Grundversorgungsvereinbarung kann keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Das findet auch in Art. 1 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG seinen Niederschlag, indem es dort heißt, diese Vereinbarung begründe keine Rechtsansprüche für die in Art. 2 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG als Zielgruppe genannten Fremden. Ohne entsprechenden Transformationsakt, der den Normunterworfenen berechtigt und verpflichtet, entfaltet eine Vereinbarung nach Art. 15a B-VG für den Normunterworfenen somit keine Rechtswirkungen. Geltungsgrund der den Normunterworfenen bindenden Vorschrift ist nach einer solchen Transformation nicht die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG, sondern das Gesetz oder die Verordnung, selbst wenn diese nur den Text der Vereinbarung wörtlich übernehmen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0015). Die Grundversorgungsvereinbarung kann aber zur Auslegung der sie transformierenden Gesetze herangezogen werden (vgl. zu einer solchen vertragskonformen Auslegung im Mindestsicherungsrecht VwGH 26.6.2014, 2013/10/0220; 24.6.2015, Ra 2015/10/0060; 24.2.2016, Ra 2015/10/0047, oder im Grundverkehrsrecht VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154).Zu dieser Grundversorgungsvereinbarung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen, dass Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG keine Rechte und Pflichten Dritter begründen können, sondern dazu der Transformation bedürfen. Sie binden vielmehr die Vertragspartner (also Bund bzw. Länder) untereinander, was bedeutet, dass (nur) die Organe der jeweils beteiligten Gebietskörperschaften durch die Vereinbarung gebunden werden. Die Grundversorgungsvereinbarung kann keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Das findet auch in Artikel eins, Absatz 5, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG seinen Niederschlag, indem es dort heißt, diese Vereinbarung begründe keine Rechtsansprüche für die in Artikel 2, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG als Zielgruppe genannten Fremden. Ohne entsprechenden Transformationsakt, der den Normunterworfenen berechtigt und verpflichtet, entfaltet eine Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG für den Normunterworfenen somit keine Rechtswirkungen. Geltungsgrund der den Normunterworfenen bindenden Vorschrift ist nach einer solchen Transformation nicht die Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, sondern das Gesetz oder die Verordnung, selbst wenn diese nur den Text der Vereinbarung wörtlich übernehmen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0015). Die Grundversorgungsvereinbarung kann aber zur Auslegung der sie transformierenden Gesetze herangezogen werden vergleiche zu einer solchen vertragskonformen Auslegung im Mindestsicherungsrecht VwGH 26.6.2014, 2013/10/0220; 24.6.2015, Ra 2015/10/0060; 24.2.2016, Ra 2015/10/0047, oder im Grundverkehrsrecht VwGH 6.12.2022, Ra 2022/11/0154).
5.3. In der die Grundversorgungsvereinbarung transformierenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 GVG-B ist die Versorgung von Asylwerbenden nach erfolgter Zulassung zum Asylverfahren geregelt. Demnach entscheidet über die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.5.3. In der die Grundversorgungsvereinbarung transformierenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, GVG-B ist die Versorgung von Asylwerbenden nach erfolgter Zulassung zum Asylverfahren geregelt. Demnach entscheidet über die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
Gem. Abs. 2 leg.cit. kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden, jedoch "nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum".Gem. Absatz 2, leg.cit. kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden, jedoch "nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum".
Unter Verweis auf diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich ein klarer innerstaatlicher Anspruch gegenüber einem Bundesland ergibt, dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden muss, auch wenn es an der nach der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).Unter Verweis auf diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich ein klarer innerstaatlicher Anspruch gegenüber einem Bundesland ergibt, dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden muss, auch wenn es an der nach der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach Paragraph 6, Absatz 2, GVG-B von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).
5.4. Ein Grundversorgungsanspruch gegenüber dem Bund scheidet aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall angesichts der zeitlichen Einschränkung in § 6 Abs. 2 GVG-B aus, weil der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum bereits deutlich länger als 14 Tage zum Asylverfahren zugelassen war. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht lässt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 20.503/2021 nichts Gegenteiliges ableiten: 5.4. Ein Grundversorgungsanspruch gegenüber dem Bund scheidet aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall angesichts der zeitlichen Einschränkung in Paragraph 6, Absatz 2, GVG-B aus, weil der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum bereits deutlich länger als 14 Tage zum Asylverfahren zugelassen war. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht lässt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 20.503/2021 nichts Gegenteiliges ableiten:
In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art. 137 B-VG über einen Kostenersatzanspruch des Landes Wien gegen den Bund für tatsächlich geleistete Grundversorgung nach Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG entschieden. Dieser Kostenersatzanspruch bezog sich auf hilfsbedürftige Fremde, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nach zwölf Monaten aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 137, B-VG über einen Kostenersatzanspruch des Landes Wien gegen den Bund für tatsächlich geleistete Grundversorgung nach Artikel 11, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG entschieden. Dieser Kostenersatzanspruch bezog sich auf hilfsbedürftige Fremde, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nach zwölf Monaten aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es weder darum, welche Gebietskörperschaft letztlich für den geltend gemachten Grundversorgungsanspruch fiskalisch aufzukommen hat, noch geht es um einen subsidiär Schutzberechtigten, über dessen Antrag auf internationalen Schutz nicht binnen zwölf Monaten rechtskräftig entschieden wurde. Ausführungen darüber, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen über einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung abzusprechen ist, und welche Behörde dafür zuständig ist, finden sich im Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 nicht, weshalb aus diesem Erkenntnis aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht abzuleiten ist, dass im Beschwerdefall jedenfalls (nur) ein Grundversorgungsanspruch nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 bestehen kann, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzusprechen hätte (vgl. zu dieser Zuständigkeit VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, Rz. 20).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es weder darum, welche Gebietskörperschaft letztlich für den geltend gemachten Grundversorgungsanspruch fiskalisch aufzukommen hat, noch geht es um einen subsidiär Schutzberechtigten, über dessen Antrag auf internationalen Schutz nicht binnen zwölf Monaten rechtskräftig entschieden wurde. Ausführungen darüber, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen über einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung abzusprechen ist, und welche Behörde dafür zuständig ist, finden sich im Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 nicht, weshalb aus diesem Erkenntnis aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht abzuleiten ist, dass im Beschwerdefall jedenfalls (nur) ein Grundversorgungsanspruch nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 bestehen kann, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzusprechen hätte vergleiche zu dieser Zuständigkeit VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, Rz. 20).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 ausgesprochen, dass die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Rz. 30). In seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2022, G 172/2021, wurde diese Aussage unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 wiederholt (Rz. 32). Diese Entscheidungen sind jedoch vor dem Hintergrund der dort vorzunehmenden Abgrenzung der Versorgung von Aslywerbenden zu subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen. Im Erkenntnis VfSlg. 17.942/2006 (auf welches im Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 verwiesen wird), hat der Verfassungsgerichtshof hingegen innerhalb der Gruppe der Asylwerbenden näher differenziert. So wurde ein Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren und damit die Subsumption unter den Tatbestand des Asylwesens iSd Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, aber (unter Verweis auf § 6 GVG-B) auch für die Grundversorgung nach der Zulassung zum Asylverfahren erkannt. Nach dem Verfassungsgerichtshof kommt es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, kommt der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Betracht. Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 werden aber ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wird, ist nicht erheblich (VfSlg. 17.942/2006).Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 ausgesprochen, dass die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Rz. 30). In seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2022, G 172/2021, wurde diese Aussage unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 wiederholt (Rz. 32). Diese Entscheidungen sind jedoch vor dem Hintergrund der dort vorzunehmenden Abgrenzung der Versorgung von Aslywerbenden zu subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen. Im Erkenntnis VfSlg. 17.942/2006 (auf welches im Erkenntnis VfSlg. 20.503/2021 verwiesen wird), hat der Verfassungsgerichtshof hingegen innerhalb der Gruppe der Asylwerbenden näher differenziert. So wurde ein Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren und damit die Subsumption unter den Tatbestand des Asylwesens iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, aber (unter Verweis auf Paragraph 6, GVG-B) auch für die Grundversorgung nach der Zulassung zum Asylverfahren erkannt. Nach dem Verfassungsgerichtshof kommt es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, kommt der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Betracht. Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 werden aber ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wird, ist nicht erheblich (VfSlg. 17.942/2006).
Für das Verwa