Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 103.213/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. März 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Jänner 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 AufG der 6. Dezember 1993 (aufgrund eines auch in der Beschwerde erkannten offenkundigen Schreibfehlers findet sich im Bescheid das Jahr "1994"). Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 28. Dezember 1993 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Da es sich bei § 6 Abs. 3 leg. cit. um eine Fallfrist handle, sei auf das Berufungsvorbringen nicht mehr weiter einzugehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des Inhaltes mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
2. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 1. Jänner 1994 abgelaufen sei, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 28. Dezember 1993 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt wurde, ist unter Zugrundelegung des unstrittigen Sachverhaltes zutreffend.
3. Die Beschwerde bringt dagegen vor, daß dem Beschwerdeführer die fristgerechte Antragstellung bis zum 6. Dezember 1993 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil er auf Grund einer Krankheit dazu nicht in der Lage gewesen sei. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellung des Verlängerungsantrages hingewiesen worden. Dazu wäre aber die Behörde verpflichtet gewesen. Entgegen § 13 a. AVG sei er weiters nicht auf das Rechtsinstitut des Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen worden.
Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die Umstände nicht gewürdigt, die dazu geführt hätten, daß dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung unmöglich gewesen sei, ist nicht zielführend, stellt doch das Gesetz (§ 6 Abs. 3 AufG) allein darauf ab, ob die dort angeführte vier-Wochenfrist eingehalten wurde. Dabei handelt es sich um eine inhaltliche Voraussetzung für eine Bewilligung des Verlängerungsantrages. Soweit das Vorbringen auf die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und darauf abzielt, daß die belangte Behörde darauf Bedacht zu nehmen gehabt hätte, ist auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit insoweit nicht in Betracht. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer die Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. versäumt hat, kommt es aber nicht an. Es würde selbst eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die erstinstanzliche Behörde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0689).
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210567.X00Im RIS seit
02.05.2001