Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §99 Abs6Rechtssatz
Das Suchen nach einer verlorenen Geldbörse eines Fahrgastes bildet hinsichtlich der Verwendung einer Warnblinkanlage weder einen Ausnahmetatbestand des § 99 Abs 6 lit a bis n KFG noch einen entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG.Das Suchen nach einer verlorenen Geldbörse eines Fahrgastes bildet hinsichtlich der Verwendung einer Warnblinkanlage weder einen Ausnahmetatbestand des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a bis n KFG noch einen entschuldigenden Notstand gemäß Paragraph 6, VStG.
Schlagworte
Warnblinkanlage, Warnleuchte, Ausnahme, Suche, Geldbörse, Notstand, Kraftfahrgesetz 1967, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.20.1605.2023Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024