Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I415 2288292-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom 27.10.2023, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom 27.10.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem am 16.06.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) eingelangten Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags, wobei sie zugleich diverse Unterlagen in Vorlage brachte und ausführte, dass sie für die Alimente ihrer Kinder keinen Beleg habe, jedoch pro Kind EUR 150,00 in bar erhalte.
Mit dem unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Schreiben vom 19.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dezidiert wurden unter Nennung konkreter Beispiele Nachweise über die Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer gefordert.Mit dem unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Schreiben vom 19.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dezidiert wurden unter Nennung konkreter Beispiele Nachweise über die Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer gefordert.
Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.10.2023 einen Bezugsnachweis aus Dezember 2022 und ein Datenblatt über die Vertragsgrundlagen mit ihrem Energielieferanten.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.10.2023, Zl. XXXX , wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.06.2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und sei sie darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Eine Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin sei nicht nachgewiesen worden.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.10.2023, Zl. römisch XXXX , wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.06.2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und sei sie darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Eine Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin sei nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.11.2023 bei der Behörde eingebrachte vollinhaltliche Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegt und sind am 14.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es darf auf den Verfahrensgang verwiesen werden, der als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt wird.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), § 72 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (27.10.2023) die Beschwerdeerhebung mit Eingang 07.11.2023 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF-Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.3.2. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF-Beitrag eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.
Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 RGG und § 72 Abs. 2 EAG iVm § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. Die im Akt erliegende Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung vom 27.10.2023 ist als Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu qualifizieren.Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG und Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. Die im Akt erliegende Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung vom 27.10.2023 ist als Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu qualifizieren.
Zumal bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da etwa die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach § 72 Abs. 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs. 5 RGG (nunmehr: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024) iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den gegenständlichen Anträgen der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG in Einem zu führen.Zumal bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da etwa die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach Paragraph 72, Absatz eins, EAG die Zugehörigkeit zum gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG (nunmehr: Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den gegenständlichen Anträgen der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Einem zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, 2005/17/0242 aus. Gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (siehe VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065; VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030; zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrages erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, 2005/17/0242 aus. Gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (siehe VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065; VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030; zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrages erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Verbesserungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn die beschwerdeführende Partei einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn die beschwerdeführende Partei einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anfor