TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/17 G310 2279914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2024
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Entscheidungsdatum

17.05.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2279914-1/5E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am XXXX 2016 die serbische Staatsangehörige XXXX , die über das Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet verfügte. Am 17.08.2017 wurde ihm aufgrund dieser Ehe erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus (Familieneigenschaft)“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel war aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt bis zum 23.07.2022 gültig. Am XXXX 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am römisch XXXX 2016 die serbische Staatsangehörige römisch XXXX , die über das Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet verfügte. Am 17.08.2017 wurde ihm aufgrund dieser Ehe erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus (Familieneigenschaft)“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel war aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt bis zum 23.07.2022 gültig. Am römisch XXXX 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

In weiterer Folge ehelichte der BF am XXXX 2020 die serbische Staatsangehörige XXXX , mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. Am 12.10.2020 brachte der BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie für seinen Sohn aus erster Ehe ein. In weiterer Folge ehelichte der BF am römisch XXXX 2020 die serbische Staatsangehörige römisch XXXX , mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. Am 12.10.2020 brachte der BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie für seinen Sohn aus erster Ehe ein.

Der BF brachte zuletzt am 14.06.2022 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.07.2022 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.03.2023 wurde der Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben und festgehalten, dass die Entscheidung über die Verlängerungsanträge vom 16.07.2019 und 14.06.2022 gesondert ergehen wird. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.04.2023, um Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG ersucht und berief sich auf die festgestellte Aufenthaltsehe des BF zu XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.04.2023, um Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG ersucht und berief sich auf die festgestellte Aufenthaltsehe des BF zu römisch XXXX .

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.06.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.06.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Am 29.06.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF samt Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters und Integrationsnachweisen (Dienstgeberbestätigung, Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnungen, Lebenslauf, Mietvertrag, ÖSD-Zertifikate A1 und A2, Versicherungsdatenauszug, Scheidungsurteil, Schulbestätigung) ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig stellte es gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt II.), erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch II.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch IV.).

Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und den Umstand der Scheidung den österreichischen Behörden verschwiegen habe, sodass er weitere Aufenthaltstitel erhalten habe. Er habe bewusst im Zuge der aufrechten Ehe ein neues Familienleben gegründet und habe dies den Behörden verschwiegen. Der BF könne problemlos sein Familienleben in seinem Herkunftsland fortführen, zumal sich seine Ehefrau, die Tochter und sein Sohn ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten würden. Der BF verfüge im Herkunftsland über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Die erfolgte berufliche und wirtschaftliche Integration sei als relativ anzusehen, zumal der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Insgesamt liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK vor. Das Einreiseverbot wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Z 8 FPG begründet, wonach der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, obwohl ab Juni 2019 kein gemeinsames Familienleben mehr vorgelegen sei. Der BF stelle aufgrund seines gesetzten Verhaltens eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und den Umstand der Scheidung den österreichischen Behörden verschwiegen habe, sodass er weitere Aufenthaltstitel erhalten habe. Er habe bewusst im Zuge der aufrechten Ehe ein neues Familienleben gegründet und habe dies den Behörden verschwiegen. Der BF könne problemlos sein Familienleben in seinem Herkunftsland fortführen, zumal sich seine Ehefrau, die Tochter und sein Sohn ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten würden. Der BF verfüge im Herkunftsland über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Die erfolgte berufliche und wirtschaftliche Integration sei als relativ anzusehen, zumal der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Insgesamt liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Das Einreiseverbot wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG begründet, wonach der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, obwohl ab Juni 2019 kein gemeinsames Familienleben mehr vorgelegen sei. Der BF stelle aufgrund seines gesetzten Verhaltens eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter neben der Stattgabe und Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; in eventu stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.

Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er sich seit dem Jahr 2016 aufgrund einer Eheschließung mit einer in Österreich legal aufhältigen serbischen Staatsangehörigen durchgehend im Bundesgebiet befinde. Bis Sommer 2019 habe er und seine Ehegattin ein gemeinsames Familienleben geführt, zumal im August 2019 der Scheidungsantrag eingebracht worden sei. Bereits im Juli habe der BF erneut einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt, und sei ihm bis 23.07.2022 ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Am XXXX 2019 sei die Ehe des BF geschieden worden. Der BF sei in Österreich vollends integriert. Er spreche Deutsch auf Niveau A2. Seit seiner Einreise sei er immerzu unselbständig erwerbstätig, und habe sein Leben im Bundesgebiet immer selbst finanziert. Der BF ist bei der Firma XXXX beschäftigt. Die Ehe mit Frau XXXX sei aus Liebe geschlossen worden und habe ein gemeinsames Eheleben bestanden, weshalb nicht von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Es liege auch eine berufliche wie auch soziale Aufenthaltsverfestigung vor. Der Lebensmittelpunkt des BF liege im Bundesgebiet, er erziehe hier auch zum großen Teil seine Kinder, die hier in die Schule gehen und habe hier seinen gesamten Freundeskreis. Er verfüge über eine eigene Mietwohnung und falle keiner Gebietskörperschaft zu Last. Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er sich seit dem Jahr 2016 aufgrund einer Eheschließung mit einer in Österreich legal aufhältigen serbischen Staatsangehörigen durchgehend im Bundesgebiet befinde. Bis Sommer 2019 habe er und seine Ehegattin ein gemeinsames Familienleben geführt, zumal im August 2019 der Scheidungsantrag eingebracht worden sei. Bereits im Juli habe der BF erneut einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt, und sei ihm bis 23.07.2022 ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Am römisch XXXX 2019 sei die Ehe des BF geschieden worden. Der BF sei in Österreich vollends integriert. Er spreche Deutsch auf Niveau A2. Seit seiner Einreise sei er immerzu unselbständig erwerbstätig, und habe sein Leben im Bundesgebiet immer selbst finanziert. Der BF ist bei der Firma römisch XXXX beschäftigt. Die Ehe mit Frau römisch XXXX sei aus Liebe geschlossen worden und habe ein gemeinsames Eheleben bestanden, weshalb nicht von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Es liege auch eine berufliche wie auch soziale Aufenthaltsverfestigung vor. Der Lebensmittelpunkt des BF liege im Bundesgebiet, er erziehe hier auch zum großen Teil seine Kinder, die hier in die Schule gehen und habe hier seinen gesamten Freundeskreis. Er verfüge über eine eigene Mietwohnung und falle keiner Gebietskörperschaft zu Last.

Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Er spricht Serbisch und verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Er wuchs in Serbien auf, besuchte dort die Schule und machte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Im Zeitraum 2005 bis 2017 war der BF selbständig als Kfz-Mechaniker in XXXX Serbien erwerbstätig. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und sein Bruder. Der BF war in Serbien von XXXX 2008 bis XXXX 2011 in erster Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der am XXXX geborene Sohn Mateja MATEJIC. Der BF wurde am römisch XXXX in römisch XXXX Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Er spricht Serbisch und verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Er wuchs in Serbien auf, besuchte dort die Schule und machte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Im Zeitraum 2005 bis 2017 war der BF selbständig als Kfz-Mechaniker in römisch XXXX Serbien erwerbstätig. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und sein Bruder. Der BF war in Serbien von römisch XXXX 2008 bis römisch XXXX 2011 in erster Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der am römisch XXXX geborene Sohn Mateja MATEJIC.

Der BF hält sich seit August 2017 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Seit 28.04.2014 ist er – abgesehen von ein- bis dreimonatigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet. Davor verfügte er von XXXX 2011 bis XXXX 2013 mit zwei längeren Unterbrechungen (6 Monate, 14 Monate) im Bundesgebiet über einen Hauptwohnsitz. Er wohnt gemeinsam mit seiner dritten Ehefrau, der gemeinsamen Tochter, geboren am XXXX , und seinem Sohn aus erster Ehe, XXXX , geboren am XXXX , in einer Mietwohnung in Wien. Sein Sohn besucht die Mittelschule XXXX in Wien, wobei er sich im Schuljahr immer wieder für drei Monate in Wien und sodann wieder für drei Monate in Serbien aufhält, weswegen es fraglich ist, ob er einen positiven Schulabschluss erreichen wird.Der BF hält sich seit August 2017 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Seit 28.04.2014 ist er – abgesehen von ein- bis dreimonatigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet. Davor verfügte er von römisch XXXX 2011 bis römisch XXXX 2013 mit zwei längeren Unterbrechungen (6 Monate, 14 Monate) im Bundesgebiet über einen Hauptwohnsitz. Er wohnt gemeinsam mit seiner dritten Ehefrau, der gemeinsamen Tochter, geboren am römisch XXXX , und seinem Sohn aus erster Ehe, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , in einer Mietwohnung in Wien. Sein Sohn besucht die Mittelschule römisch XXXX in Wien, wobei er sich im Schuljahr immer wieder für drei Monate in Wien und sodann wieder für drei Monate in Serbien aufhält, weswegen es fraglich ist, ob er einen positiven Schulabschluss erreichen wird.

Für seine Ehefrau und die beiden Kinder liegen am Hauptwohnsitz des BF Wohnsitzmeldungen von XXXX 2020 bis XXXX 2022, von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2023 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 sowie ab XXXX 2024 vor. Sie sind allesamt serbische Staatsangehörige und verfügen über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.Für seine Ehefrau und die beiden Kinder liegen am Hauptwohnsitz des BF Wohnsitzmeldungen von römisch XXXX 2020 bis römisch XXXX 2022, von römisch XXXX 2022 bis römisch XXXX 2022, von römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2023, von römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2023 sowie ab römisch XXXX 2024 vor. Sie sind allesamt serbische Staatsangehörige und verfügen über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Am 24.07.2014 brachte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte – Fachkraft in Mangelberufen“ ein, den er wieder zurückgezogen hat. Am 10.11.2014 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte – Fachkraft in Mangelberufen“ ein. Das Verfahren wurde am 13.02.2015 formlos eingestellt, da das AMS die Zulassung als Schlüsselkraft versagt hatte.

Am XXXX ehelichte der BF in Serbien die serbische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX . Diese verfügte in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt-EU“). Am römisch XXXX ehelichte der BF in Serbien die serbische Staatsangehörige römisch XXXX , geboren am römisch XXXX . Diese verfügte in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt-EU“).

Am 23.06.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus (Familieneigenschaft)“ und berief sich auf die bestehende Ehe zur XXXX . Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.11.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen, da die Niederlassungsbehörde von einer Aufenthaltsehe ausging. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.07.2017 festgestellt, dass es sich um keine Scheinehe handelt, sodass dem BF eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Familienangehöriger) mit Gültigkeit von 21.07.2017 bis 21.07.2018 erteilt wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde aufgrund von Verlängerungsanträgen vom 20.07.2018 sowie vom 16.07.2019 zuletzt bis zum 23.07.2022 verlängert. Am 23.06.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus (Familieneigenschaft)“ und berief sich auf die bestehende Ehe zur römisch XXXX . Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.11.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen, da die Niederlassungsbehörde von einer Aufenthaltsehe ausging. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.07.2017 festgestellt, dass es sich um keine Scheinehe handelt, sodass dem BF eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Familienangehöriger) mit Gültigkeit von 21.07.2017 bis 21.07.2018 erteilt wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde aufgrund von Verlängerungsanträgen vom 20.07.2018 sowie vom 16.07.2019 zuletzt bis zum 23.07.2022 verlängert.

Bis Mai 2019 führten der BF und seine Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Am XXXX 2019 wurde die Ehe zur XXXX in Serbien rechtskräftig geschieden. Der BF unterließ eine Meldung an die belangte Behörde. Bis Mai 2019 führten der BF und seine Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Am römisch XXXX 2019 wurde die Ehe zur römisch XXXX in Serbien rechtskräftig geschieden. Der BF unterließ eine Meldung an die belangte Behörde.

Am XXXX 2020 ehelichte der BF in Serbien die serbische Staatsangehörige XXXX . Ihre gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX in Serbien geboren. Am 12.10.2020 brachte der BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie für seinen Sohn aus erster Ehe ein. Am römisch XXXX 2020 ehelichte der BF in Serbien die serbische Staatsangehörige römisch XXXX . Ihre gemeinsame Tochter römisch XXXX wurde am römisch XXXX in Serbien geboren. Am 12.10.2020 brachte der BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie für seinen Sohn aus erster Ehe ein.

In weiterer Folge brachte die Niederlassungsbehörde am 18.10.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien ein und begründete diesen damit, dass nunmehr aufgrund der genannten Umstände feststehe, dass es sich bei der Ehe zur XXXX tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.01.2022 als unzulässig zurückgewiesen, da die Dreijahresfrist gemäß § 32 Abs 2 VwGVG bereits abgelaufen war. In weiterer Folge brachte die Niederlassungsbehörde am 18.10.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien ein und begründete diesen damit, dass nunmehr aufgrund der genannten Umstände feststehe, dass es sich bei der Ehe zur römisch XXXX tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.01.2022 als unzulässig zurückgewiesen, da die Dreijahresfrist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bereits abgelaufen war.

Der BF brachte am 14.06.2022 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.07.2022, GZ: XXXX wurde das aufgrund des Antrages vom 20.07.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1a.); das aufgrund des Antrages vom 16.07.2019 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1b.); gleichzeitig wurden die Anträge vom 20.07.2018 und vom 16.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs 1 NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2a.). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.07.2022, GZ: römisch XXXX wurde das aufgrund des Antrages vom 20.07.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1a.); das aufgrund des Antrages

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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