Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2282813-1/3E
Beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX geb., StA von Ägypten, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 06.04.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der römisch XXXX geb., StA von Ägypten, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 06.04.2023, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren an die ÖB Kairo zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren an die ÖB Kairo zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Ägypten und stellte am 05.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zweck des Besuches von Familienangehörigen (konkret Sohn, Schwiegertochter und Enkel) vom 01.05.2023 bis 29.07.2023.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
1. Ausgefülltes Antragsformular „Erteilung eines Schengen-Visums“
2. Flugbuchungsbestätigung für Hin- und Rückflug (Kairo-Wien / Wien-Kairo) am 01.05.2023 bzw. 29.07.2023
3. Reiseversicherung bis € 30.000,- im Zeitraum 13.09.2022 bis 15.04.2026
4. gedruckte Verpflichtungserklärung (laut Datenauszug des BMI) des Sohnes der BF, die ein Nettomonatsgehalt von etwa € 3.400,- als Turnusarzt, sowie Sparguthaben von etwa € 10.038,- ausweist.
5. EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) des Sohnes der BF, für den Zeitraum vom 1.5.2023 bis 31.5.2024 für 180 Tage, die als tragfähig qualifiziert worden ist.
6. Kopie des ägyptischen Reisepasses der BF
7. Reisepasskopie des Sohnes
8. ZMR-Auszug bezüglich des Sohnes
9. Kontoauszug der National Bank of Egypt der BF, welcher ein Guthaben von umgerechnet € 6.336,- ausweist
10. Geburtsurkunde der BF samt Übersetzung
11. Geburtsurkunde des Sohnes
12. Heiratsurkunde des Sohnes und der Schwiegertochter
13. Geburtsurkunde des Enkelkindes
14. Kontoauszüge des Sohnes der BF von der Bank Austria
15. Lohn und Gehaltsabrechnung bezüglich des Sohnes
16. Ticketreservierungen bezüglich des vormaligen Visums aus dem Jahr 2022 für Hinflug Kairo - Wien am 3.11.2022 und Rückflug von Wien - Kairo am 01.12.2022
17. IZR-Auszug betreffend die BF
Mit Mandatsbescheid vom 13.03.2023 verweigerte die ÖB das beantragte Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF bestünden, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Konkret sei die BF vormals mit einem von der ÖB ausgestellten Visum, welches die BF selbst für den Zeitraum vom 03.11.2022 bis 17.11.2022 beantragt habe, nach Österreich gereist. Sie habe dabei die Gültigkeit des Visums um 14 Tage überschritten. Es sei anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Verhaltens auch weiterhin die Gesetze und Bestimmungen der Republik Österreich nicht respektieren werde.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Sohn, den Einlader binnen offener Frist Vorstellung und führte aus wie folgt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):
„… erkläre Ihnen die damalige Situation, wie es zum Überschreiten der Visa Dauer gekommen ist.
Eine Absicht des Visum Bruch war überhaupt nicht gewollt. Nun am Tag der Abreise meiner Mutter haben wir durch die Fremdenpolizei erfahren, dass meine Mutter nur 15 Tage in diesem Monat (03.11.2022 bis 02.12.2022) bleiben dürfte, was mir auf jeden Fall nicht ersichtlich war. ich habe mir sehr erschrocken als ich den Anruf der Fremdenpolizei erhalten habe. Ich weiß, dass Unwissenheit vor Strafen nicht schützt deswegen habe ich nach Erhalt der Strafe von der Fremdenpolizei sofort den Betrag in Höhe von 500€ bezahlt. Ich habe mir per Mail dann auch entschuldigt und hingewiesen, dass es nicht beabsichtigt war.
Da bei der Abweisung der Grund stand das meine Mutter bzw. ich die österreichischen Regeln und Gesetze nicht respektieren, möchte ich im Vorhinein schreiben, dass das auf jedenfalls nicht stimmt. Ich respektiere die Regeln und Gesetze der Bundesrepublik Österreich und bin sehr stolz in diesem Land zu leben.
Meine Mutter kann leider weder lesen noch schreiben deswegen war es nur meine Schuld. Als meine Mutter im November das Visum das erste Mal erhalten hat, hat sie mir ein Bild vom Visum geschickt. Sie hat aber ein altes Handy mit einer schlechten Kamera, womit sie sich nicht wirklich damit auskennt und kaum benutzt. Leider war das Bild sehr unscharf mit einer schlechten Qualität, dass ich alle Daten vom Visum merken konnte.
Es ist wichtig auch zu erwähnen, dass bei der Antragstellung zur Einladung das erste Mal der Beamte herausgefunden hat, dass die alten Bewohner (ein Ehepaar) in unserer Wohnung noch gemeldet sind und ich kann meine Mutter, solange die anderen Personen noch gemeldet sind, nicht zu Gast aufnehmen.
Der Beamte hat uns vorgeschlagen, dass ich zuerst schnell die alten Bewohner abmelde und zur Sicherheit die Hotelbuchung durchführe, falls die Personen nicht bis zum Datum der Anreise abgemeldet sind, weil die Abmeldung bis zu 3 Monate dauern könnte. Daraufhin habe ich für 2 Wochen ein Zimmer für meine Mutter gebucht, was ich mir leisten kann.
Nachdem meiner Mutter das Visum erhalten hat, habe ich eine Rückmeldung vom Einwohnermeldeamt bekommen, dass die Personen schon abgemeldet sind. Damit wäre meine Wohnung offiziell groß genug für die Aufnahme meiner Mutter. Deswegen habe ich den Flug geändert sowie die Hotelbuchung storniert.
Ich und meine Familie waren sehr glücklich, dass unsere Mutter einen Monat kommen durfte, obwohl wir dachten, dass sie wie andere Familienmitglieder auch 3 Monate Zeit zu verreisen könnte und war haben ihren Zurückflug nach Ägypten auch am 01.12.2022 gebucht, dass sie auf jeden Fall vor dem Ende des Visums (was ich falsch verstanden habe, am 02.12.2022) zuhause in Ägypten sein kann.
[ … ]
Ich hoffe, ich könnte Ihnen meine Fehler erklären und Sie mich verstehen, wie sehr ich mich dafür schäme, dass ich das nicht gesehen habe.
[ … ].“
Mit Bescheid vom 06.04.2023 verweigerte die ÖB die Erteilung des Visums mit der gleichen Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen bestünden, da sie die Gültigkeit des Vorvisums (aus dem Jahr 2022) um 14 Tage überschritten habe.
Diese Entscheidung wurde der BF am 18.04.2023 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die undatierte, aber offensichtlich fristgerechte Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Vorstellungsschriftsatz wiederholte.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.2023 wurde am 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF beabsichtigte, ihren im Bundesgebiet lebenden Sohn, sowie dessen Ehegattin und deren gemeinsames Kind zu besuchen. Es liegt eine tragfähige Verpflichtungserklärung des, des Einladers, i.e. des Sohnes, der BF vor.
Zum Vorvisum und dem fremdenrechtlichen Fehlverhalten der BF im Jahr 2022 wird festgestellt, dass die BF erstmalig ein Visum zum Besuch von Familienangehörigen für die Dauer von 15 Tagen im Zeitraum vom 03.11.2022 bis 02.12.2022 beantragt hatte, welches ihr auch gewährt wurde. Die BF selbst ist Analphabetin, ihr Sohn hatte lediglich Kenntnis vom Visum seiner Mutter durch ein von ihr übermitteltes schlechtes Handyfoto, sodass er subjektiv der Meinung war, dass seiner Mutter ein Visum für die gesamte Dauer vom 03.11.2022 bis 02.12.2022 gewährt worden sei. Ausgehend von diesem Irrtum wurde letztlich vom Einlader ein Rückflug für die BF am 01.12.2022 (-sohin subjektiv noch vor Ablauf der irrtümlich angenommenen Gültigkeitsdauer des Visums) gebucht und ist die BF auch an diesem Tag tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist. Vor dem Hintergrund ihrer Einreise am 03.11.2022 hatte sie zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits die Gültigkeitsdauer des Visums von 15 Tagen um 14 Tage überschritten. Sowohl die BF als auch der Einlader haben von der Überschreitung der Gültigkeit des Visums der BF erst am Abreisetag ß1.12.2022 durch die Fremdenpolizei erfahren und sofort kundgetan, dass ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten niemals beabsichtigt war, dass sie voll einsichtig sind und auch die ausgesprochene Verwaltungsstrafe sofort akzeptieren, zudem auch umgehend auf ein Rechtsmittel dagegen verzichten, und sie sich vielmals für ihr Fehlverhalten entschuldigen.
2.) Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akten der ÖB, die fristgerechte Einbringung der undatierten Beschwerde, für die auch kein Eingangsstempel im Akt ersichtlich ist, ergibt sich aus der gesamthaften Erwägung, dass zum einen auch die Beschwerdegebühr rechtzeitig am 14.05.2023 einbezahlt worden ist, wie sich aus einer Zahlungsanweisung der Bank Austria vom 14.05.2023 ergibt, und auch die belangte Behörde, die naturgemäß Kenntnis vom konkreten Einbringungsdatum haben musste und muss, im Akt niemals von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen ist.
Der festgestellte Reisezweck, nämlich der Besuch des Sohnes der BF sowie dessen Familie ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF.
Die wirtschaftliche Situation der Einladenden sowie deren Wohnsituation und der Umstand, dass die BF für die Dauer ihres Aufenthaltes beim Einlader wohnen könnte, ergibt sich aus der vorgelegten EVE i.V.m. dem Vorbringen der BF. Auch die belangte Behörde selbst ist davon ausgegangen ist, dass die vorgelegte EVE tragfähig ist.
Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Fehlverhalten der BF im Jahr 2022 und dem diesbezüglichen Irrtum der BF und des Einladers über die Gültigkeitsdauer dieses Vorvisums, sowie deren volle Einsichtigkeit, ergeben sich aus den obzitierten schriftlichen Ausführungen vom 29.03.2023 (Datum des Einlangens), sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Beschwerdeschriftsatz der BF.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11,, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in
Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins, (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4, (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ … ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.
[ … ]“
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus dem Grund abgewiesen hat, dass angesichts ihres vormaligen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens ihre rechtzeitige Wiederausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf des Visums nicht gesichert erscheine, und diesbezügliche Zweifel zu ihren Lasten gingen. Dass die BF sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt hätte, hat die ÖB nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzungen zur Erlangung des Visums nicht vorliegen würden.
Wie die ÖB implizit zu Recht ausführt, ist bei der Beurteilung von Visa-Anträgen eine Rückkehrprognose zu erstellen, wobei unter anderem das Kriterium visa- bzw.- fremdenrechtliches Wohlverhalten in der Vergangenheit zu berücksichtigen ist.
Es kann dabei jedoch bei dieser behördlichen Abwägung nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfte daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht quasi mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0169; ebenso VwGH vom 18.06.2009, 2008/22/0626).Es kann dabei jedoch bei dieser behördlichen Abwägung nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfte daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht quasi mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0169; ebenso VwGH vom 18.06.2009, 2008/22/0626).
Im konkreten Fall hat die Behörde angesichts des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF in der Vergangenheit zunächst zu Recht Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus erkannt.
Die BF bzw. ihr einladender Sohn hat in der Folge jedoch bereits im behördlichen Verfahren ausführlich die Gründe für die Überschreitung der Gültigkeitsdauer ihres Visums dargetan und sehr glaubhaft dargelegt, dass ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten völlig unbeabsichtigt war und lediglich aufgrund eines Irrtums – dies auch vor dem Hintergrund der einfach strukturierten Persönlichkeit der BF und ihres Analphabetismus – erfolgt ist. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass die Einsichtigkeit der BF, sowie ferner auch des Einladers über dieses Fehlverhalten durch einen umgehenden Rechtsmittelverzicht betreffend die Strafverfügung der LPD XXXX , vom 02.01.2023, wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 i.V.m. §120 Abs. 1a FPG, dokumentiert ist. Zu ergänzen ist dabei zudem, dass die BF durch ihren Irrtum subjektiv davon ausgegangen ist, dass sie am 01.12.2022 rechtzeitig vor Ablauf ihres Visums am 02.12.2022 aus dem Bundesgebiet ausreisen werde, sodass in diesem speziellen Einzelfall keine mangelnde, rechtzeitige Wiederausreiseabsicht ersichtlich ist.Die BF bzw. ihr einladender Sohn hat in der Folge jedoch bereits im behördlichen Verfahren ausführlich die Gründe für die Überschreitung der Gültigkeitsdauer ihres Visums dargetan und sehr glaubhaft dargelegt, dass ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten völlig unbeabsichtigt war und lediglich aufgrund eines Irrtums – dies auch vor dem Hintergrund der einfach strukturierten Persönlichkeit der BF und ihres Analphabetismus – erfolgt ist. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass die Einsichtigkeit der BF, sowie ferner auch des Einladers über dieses Fehlverhalten durch einen umgehenden Rechtsmittelverzicht betreffend die Strafverfügung der LPD römisch XXXX , vom 02.01.2023, wegen Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, i.V.m. §120 Absatz eins a, FPG, dokumentiert ist. Zu ergänzen ist dabei zudem, dass die BF durch ihren Irrtum subjektiv davon ausgegangen ist, dass sie am 01.12.2022 rechtzeitig vor Ablauf ihres Visums am 02.12.2022 aus dem Bundesgebiet ausreisen werde, sodass in diesem speziellen Einzelfall keine mangelnde, rechtzeitige Wiederausreiseabsicht ersichtlich ist.
Bei einer gesamthaften Abwägung dieser Aspekte zur Rückkehrprognose ist es der BF nach Ansicht des erkennenden Richters des BVwG letztlich gelungen, die zunächst (aufgrund ihres vormaligen visarechtlichen Fehlverhaltens) vorliegenden Zweifel über einen Verbleib ihrer Person im Bundesgebiet über den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums hinaus im Sinne der Judikatur des VwGH „zu zerstreuen“.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben, da die Erwägungen der ÖB zur bezweifelten Wiederausreiseabsicht der BF zu kurz greifen; vielmehr wäre der BF unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aktuell gegeben wären, wie etwa insbesondere eine tragfähige EVE des Einladers, das allenfalls weiterhin begehrte Visum zum Besuch ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter, sowie des Enkelkindes auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben in den rechtlichen Erwägungen verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben in den rechtlichen Erwägungen verwiesen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienverfahren Frist Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische BotschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2282813.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024