TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W257 2293319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W257 2293319-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER; MBA über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 29.04.2024, Zl.: 1312089808-221941277, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER; MBA über die Beschwerde von römisch XXXX , alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 29.04.2024, Zl.: 1312089808-221941277, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Spruchpunkt VII. des Bescheides wird insofern abgeändert als dass dieser nunmehr lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.“römisch II. Spruchpunkt römisch VII. des Bescheides wird insofern abgeändert als dass dieser nunmehr lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag in allen Punkten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Asyl zuerkannt, ebenso wurde ihm kein subsidiärer Schutz erteilt und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Verwaltungsakt wurde am 10.06.2024 dem ho VwG vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in Staatsangehöriger Arabischen Republik Syrien und ist am XXXX in der Stadt Latakia im gleichnamigen Gouvernement geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an spricht auch arabisch. Er hat elf Jahre die Grundschule besucht, ist ledig und Moslem in der sunnitischen Glaubensausrichtung. Er hat einen Bruder und fünf Schwestern. Er gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ersteinvernahmen erfolgte am 21.06.2022 durch die Polizei, die Einvernahme vor der belangten Behörde erfolgte am 13.09.2022. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er – wie er vorbrachten - mit der hier lebenden XXXX geboren am XXXX , verlobt ist. Der Beschwerdeführer ist in Staatsangehöriger Arabischen Republik Syrien und ist am römisch XXXX in der Stadt Latakia im gleichnamigen Gouvernement geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an spricht auch arabisch. Er hat elf Jahre die Grundschule besucht, ist ledig und Moslem in der sunnitischen Glaubensausrichtung. Er hat einen Bruder und fünf Schwestern. Er gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ersteinvernahmen erfolgte am 21.06.2022 durch die Polizei, die Einvernahme vor der belangten Behörde erfolgte am 13.09.2022. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er – wie er vorbrachten - mit der hier lebenden römisch XXXX geboren am römisch XXXX , verlobt ist.

Sein Bruder lebte in der Türkei. Seine Eltern drei Schwestern leben nach wie vor in der Heimatstaat, zwei Schwestern leben im Libanon, eine weitere in Deutschland.

Er reiste im August 2015 in die Türkei aus. Dort arbeitete er als Gemüsebau und Landwirt. Im Jahr 2018, zwischen Juni und August, wurde der Beschwerdeführer noch Syrien abgeschoben. Gemeinsam mit anderen abgeschobenen wurde er von der Gruppe „Ansar al-Sam“ kontrolliert und angehört. Nachdem die Gruppierung erfahren habe, dass er von der Stadt Latakia stamme, wurde er beschimpft und eingesperrt. Die Gruppierung „Ansar al-Sam“ schloss sich der „Haiát Tahrir asch-Scham“ (kurz „HTS“) an. Nach 15 Tagen wurde er zu einem sogenannten „Reuekurs“ gebracht in der er 15 bis 17 Tage lang eine Ausbildung, welche auch eine technische Ausbildung an Waffen umfasste, ausgebildet. Danach wurde er als Wache eingeteilt, welches er ca. zwei Monate lang gemacht hat. Er bekam von dieser Gruppierung ein Gehalt, von dem er sich am Mobiltelefon für die neuerliche Flucht kaufte. Er war allerdings an Kampfhandlungen nicht beteiligt.

Die HTS ist eine terroristische Vereinigung.

Zur HTS und dem Heimatland: Aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation ist zu entnehmen:

„[...] Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. [...]

Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). [...]

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. [...]

Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). [...]

Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS­-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra­-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023).

Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...]Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...]

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). [...]

Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). [...]“

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dem BVwG liegt lediglich der Verwaltungsakt vor und nahm der erkennende Richter zu dem Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und verschiedenen Internetseiten, darunter Wikipedia, welches unterstützend zum LIB hinsichtlich der Terrororganisation hatte es herangezogen wurde.

Aus dem Wikipedia-Eintrag zur HTS
(https://de.wikipedia.org/wiki/Hai%CA%BEat_Tahrir_asch-Scham#cite_note-al-Qaeda's_grand_plan-12, Zugriff: 11.06.2024)
ergibt sich, dass viele Länder, darunter Kanada USA und Türkei diese Vereinigung als Terrororganisation eingestuft. Oftmals wurde sie auch als al-Nusra-Front angesehen.

Vor der Behörde wurde er ebenso hinsichtlich der Teilnahme bei der HTS befragt, und wiederholte er im Grunde, dass er als Wache eingesetzt war..

Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen.

In der Einvernahme durch die Polizei, sie ihren Abschlussbericht auf Aktenseite 157, OZ1, dem Abschlussbericht an die StA, geht hervor, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Monate in dieser Vereinigung als Soldat mit einer Waffe als Wache eingeteilt war und auch Gehalt bezogen hat. Auch dem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegengesetzt, wodurch das BVwG aus heutiger Sicht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Monate in dieser Vereinigung in Syrien verbracht hat.

Aus rechtlicher Sicht folgt daraus:

Zu A) I.:Zu A) römisch eins.:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt VI. mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt römisch VI. mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Beschwerden haben grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde schließen dies aus. Damit wird der Bescheid sofort mit Erlassung durchführbar, sofern nicht –wie hier – Beschwerde erhoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Beschwerden haben grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde schließen dies aus. Damit wird der Bescheid sofort mit Erlassung durchführbar, sofern nicht –wie hier – Beschwerde erhoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Die Beschwerde ist am 04.06.2024 mittels E-Mail bei der Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt langte am 10.06.2024 beim BVwG ein. Die Entscheidungsfrist des BVwG endet daher mit Ablauf des 17.06.2024. Nachdem die Entscheidung heute, den 11.06.2024 gefällt wird, wird die einwöchige Frist eingehalten.

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Als rechtliche Grundlage wird hier § 18 BFA-VG genannt. Fraglich ist somit, ob einer der Gründe für eine sofortige Außerlandesbringung besteht. Die Behörde stützt sich auf Seite 264 des Bescheides auf den Tatbestand des § 18 Abs.1 Z 2 BFA-VG, womit eine sofortige Ausreise damit begründet wurde das Verbleiben in Österreich wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Als rechtliche Grundlage wird hier Paragraph 18, BFA-VG genannt. Fraglich ist somit, ob einer der Gründe für eine sofortige Außerlandesbringung besteht. Die Behörde stützt sich auf Seite 264 des Bescheides auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz , Ziffer 2, BFA-VG, womit eine sofortige Ausreise damit begründet wurde das Verbleiben in Österreich wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Der Gesetzestext lautet im genaueren, dass „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt“. Die Teilnahme oder die Mitgliedschaft alleine in einer terroristischen Organisation (wie etwa bei § 53 FPG hstl des Einreiseverbotes) ist kein gesetzlicher Grund die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einen sofortigen Ausreisegrund zu schaffen. Die Behörde führt bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung weiters aus, dass „im Folgenden noch auszuführen sein wird“ das eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Diese Ausführungen unterbleiben allerdings. Die Behörde begründet folgend nur unter Spruchpunkt VIII (Seite 265) das Einreiseverbot, begründet allerdings nicht (mehr) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erfüllt ist ergibt sich für das VwG (noch) nicht alleine daraus, dass ein Einreiseverbot gemäß der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung verhängt wurde. Die Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung begründet zwar ein Einreiseverbot nicht allerdings stellt dies per se einen „schwerwiegenden Grund“ dar, der „die Annehme rechtfertigt, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gem, § 18 Abs. 1 Z 2 BVF-VG darstellt. Die Behörde unterließ es die „schwerwiegenden Gründe“ des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG zu begründen. Darüber hinaus begründete das Bundesamt für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und damit die sofortige Ausreise des BF als notwendig bzw. erforderlich erachtet wird. Der Gesetzestext lautet im genaueren, dass „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt“. Die Teilnahme oder die Mitgliedschaft alleine in einer terroristischen Organisation (wie etwa bei Paragraph 53, FPG hstl des Einreiseverbotes) ist kein gesetzlicher Grund die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einen sofortigen Ausreisegrund zu schaffen. Die Behörde führt bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung weiters aus, dass „im Folgenden noch auszuführen sein wird“ das eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Diese Ausführungen unterbleiben allerdings. Die Behörde begründet folgend nur unter Spruchpunkt römisch VIII (Seite 265) das Einreiseverbot, begründet allerdings nicht (mehr) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt ist ergibt sich für das VwG (noch) nicht alleine daraus, dass ein Einreiseverbot gemäß der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung verhängt wurde. Die Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung begründet zwar ein Einreiseverbot nicht allerdings stellt dies per se einen „schwerwiegenden Grund“ dar, der „die Annehme rechtfertigt, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gem, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BVF-VG darstellt. Die Behörde unterließ es die „schwerwiegenden Gründe“ des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG zu begründen. Darüber hinaus begründete das Bundesamt für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und damit die sofortige Ausreise des BF als notwendig bzw. erforderlich erachtet wird.

Zu A.II)

Spruchpunkt VII war insofern abzuändern, alsdass ihm durch die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung keine unmittelbare Ausreiseverpflichtung trifft, sondern diese sich nunmehr nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage nach Rechtskraft der Entscheidung richtet. Spruchpunkt römisch VII war insofern abzuändern, alsdass ihm durch die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung keine unmittelbare Ausreiseverpflichtung trifft, sondern diese sich nunmehr nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage nach Rechtskraft der Entscheidung richtet.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Begründungsmangel öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2293319.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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