TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/21/0611

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 1995, Zl. 108.694/2-III/11/95, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, die in § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz angeführte vierwöchige Frist zur Einbringung eines Verlängerungsantrages stelle eine verfahrensrechtliche, restituierbare Fallfrist dar. Dabei sei ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 71 und 72 AVG möglich. Nach materieller Prüfung gemäß § 71 AVG habe die belangte Behörde den Antrag nicht im Sinn des Antragstellers behandeln können, da Verhandlungen bezüglich eines neuen Geschäftslokales kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der inhaltlichen Berechtigung seines Wiedereinsetzungsantrages ist nicht weiter zu behandeln, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, und zahlreiche andere). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Daran vermag die diesbezüglich unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde nichts zu ändern. Es brauchen somit die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht geprüft zu werden.

Somit war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210611.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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