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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der SchulbeiträgeV betreffend den Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag bei erheblicher Behinderung des zu betreuenden Schülers; Zumutbarkeit der Stellung eines Antrags auf Ermäßigung des Betreuungs- und NächtigungsbeitragesRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §7a Abs1 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen idF BGBl II 190/2014.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §7a Abs1 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 190 aus 2014,.
§7b leg cit bestimmt, dass unter den Voraussetzungen des §6 iVm §5 Abs2 leg cit ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen ist. Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Verordnungsbestimmung mangels Bezug der "erhöhten" Familienbeihilfe iSd §8 Abs4 Z3 iVm Abs5 FamilienlastenausgleichsG 1967 tatsächlich aktuell in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, weil jedenfalls ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit offensteht. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages gemäß §7b leg cit zu stellen.§7b leg cit bestimmt, dass unter den Voraussetzungen des §6 in Verbindung mit §5 Abs2 leg cit ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen ist. Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Verordnungsbestimmung mangels Bezug der "erhöhten" Familienbeihilfe iSd §8 Abs4 Z3 in Verbindung mit Abs5 FamilienlastenausgleichsG 1967 tatsächlich aktuell in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, weil jedenfalls ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit offensteht. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages gemäß §7b leg cit zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulen, Beiträge, VfGH / Individualantrag, Behinderte, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V21.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024