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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art120aLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Bildung der Organe der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nicht aus dem Kreis der Mitglieder der ÖGK; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller sowie Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich ungebührlich entrichteter Beiträge zur KrankenversicherungRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der §§419 bis 437 ASVG idF BGBl I 32/2022 wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung der §§419 bis 437 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2022, wird zurückgewiesen.
Die mit dem Hauptantrag angefochtenen §§419 bis 437 ASVG bzw die mit den Eventualanträgen angefochtenen Teile dieser Bestimmungen regeln die Organisation unter anderem der ÖGK. Die Antragsteller sind nicht Normadressaten dieser Organisationsbestimmungen. Die §§419 bis 437 ASVG greifen daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein.
Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach §69 ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Art120c Abs1 B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig. Im Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, wären die §§419 bis 437 ASVG bzw Teile derselben präjudiziell.
(vgl B v 19.06.2024, G 127/2022, Zurückweisung von Individualanträgen betreffend die Bildung der Organe der Pensionsversicherungsanstalt).vergleiche B v 19.06.2024, G 127/2022, Zurückweisung von Individualanträgen betreffend die Bildung der Organe der Pensionsversicherungsanstalt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Krankenversicherung, Behörde Organe, Behördenorganisation, Selbstverwaltung, VfGH / Weg zumutbarer, Pensionsversicherung, VfGH / Präjudizialität, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G126.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024