TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/2 L519 2277765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2024
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Entscheidungsdatum

02.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2277768-1/7E

L519 2277765-1/7E

L519 2287028-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , und (3.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 07.08.2023, Zl. 1328393410-223196505, (2.) 07.08.2023, Zl. 1328394004-223196551, und (3.) 16.01.2024, Zl. 1375880101-232313514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , (2.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und (3.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 07.08.2023, Zl. 1328393410-223196505, (2.) 07.08.2023, Zl. 1328394004-223196551, und (3.) 16.01.2024, Zl. 1375880101-232313514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslime. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet), beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet).

2. Die BF1 und der BF2 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF3 wurde in Österreich geboren und stellte nach seiner Geburt am 07.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 AsylG.2. Die BF1 und der BF2 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF3 wurde in Österreich geboren und stellte nach seiner Geburt am 07.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.

3. Im Rahmen ihrer am 16.10.2022 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte die BF1 als Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei seit sechs Monaten mit dem BF2 verlobt. Da ihre Familie gegen diese Beziehung sei, seien sie gemeinsam aus der Türkei geflüchtet. Ihre Familie würde sie bei einer Rückkehr beide umbringen.

Der BF2 machte am selben Tag Folgendes als Fluchtgrund zusammengefasst geltend:

Er sei seit sechs Monaten mit der BF1 liiert und auch verlobt. Da deren Familie gegen die Beziehung sei, seien sie gemeinsam geflüchtet. Bei Rückkehr würde die Familie der BF1 ihn umbringen.

4. Am 07.07.2023 wurde die BF1 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgende Angaben machte:

Sie habe den BF2 bei der Arbeit in einer Fabrik kennen und lieben gelernt. Sie hätten nach Abschluss der Schule heiraten wollen, doch die Familie habe sie mit einem Cousin verheiraten wollen und den BF2 als zukünftigen Ehemann abgelehnt. Sie sei dann mit dem BF2 nach Nusaybin geflüchtet, wo sie standesamtlich geheiratet hätten. Daraufhin hätten sie in Istanbul bei einem Verwandten des BF2 gewohnt, der ihnen jedoch gesagt habe, dass ihre Familie da sei und nach ihr suche. So hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen.

Am selben Tag wurde der BF2 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgende Angaben machte:

Er habe die BF1 in der Arbeit kennen gelernt, sie seien zwei Jahre zusammen gewesen. Als ein Familienangehöriger der BF1 um deren Hand angehalten habe, habe auch er bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Da er kein Verwandter sei, sei die Familie dagegen gewesen, sodass sie entschieden hätten, zu flüchten. Nach der standesamtlichen Heirat in Nusaybin seien sie zu Bekannten in Istanbul gegangen, wo ein Bekannter gemeint habe, dass die Familie der BF1 sie finden und umbringen werde. Nachdem sich dies bestätigt habe, seien sie aus der Türkei geflüchtet.

Am 04.01.2024 wurde der BF2 von der belangten Behörde als gesetzlicher Vertreter zu den Fluchtgründen seines Sohnes, des BF3, befragt: Dieser würde nur wegen ihm und seiner Frau Probleme bekommen, die Familie seiner Frau könnte ihm Gewalt antun oder ihn umbringen.

5. Mit Bescheiden vom 07.08.2023 bzw. 16.01.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheiden vom 07.08.2023 bzw. 16.01.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab. Zugleich wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die BF1 und der BF2 die behaupteten Drohungen nicht zur Anzeige gebracht hätten. Opfer häuslicher Gewalt könnten in der Türkei bei den Behörden sowohl eine vorbeugende Verwarnung als auch Schutzanordnungen beantragen. Angesichts der Länderberichte könne davon ausgegangen werden, dass die Türkei im Großen und Ganzen über ein funktionierendes Strafjustizsystem verfüge und der Staat schutzfähig und –willig sei. Dass die Familie der BF1 imstande wäre, die BF im gesamten Staatsgebiet ausfindig zu machen, sei nicht plausibel anzunehmen, sodass jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Der BF3 habe keine über diejenigen seiner Eltern hinausgehenden Fluchtgründe vorgebracht.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben führen würden, zumal die gesamte Kernfamilie zur Rückkehr in die Türkei verhalten sei, und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte hätten.

6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF innerhalb offener Frist mit Schriftsätzen vom 24.08.2023 bzw. 10.02.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass die türkischen Strafbehörden politische Straffälle von rein privaten unterscheiden würden. In der Praxis bestehe daher nur eine geringe Möglichkeit, dass die Strafbehörden in solchen Fällen, an denen sie auch kein Interesse hätten, tatsächlich effektiv einschreiten würden. Die Drohungen der gegnerischen Familie nachzuweisen sei im Übrigen praktisch unmöglich, zumal ja noch nichts passiert sei.

7. Am 05.12.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF1 und BF2, ihres Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

A) 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Zur BF1:

Die in Österreich strafgerichtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, mit dem BF2 verheiratet, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und sie bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.

Sie wurde in XXXX in der Provinz Sirnak geboren, wuchs dort im Haus der Familie auf und erfuhr dort ihre zwölfjährige Schulbildung. Sie lebte dort bis Ende August 2022, ehe sie mit dem BF2 zuerst für einen Monat nach Istanbul zog und dann Richtung Europa ausreiste. Bis auf einen Monat (Mai 2022) arbeitete sie nicht, sondern wurde von ihrer Familie versorgt.Sie wurde in römisch XXXX in der Provinz Sirnak geboren, wuchs dort im Haus der Familie auf und erfuhr dort ihre zwölfjährige Schulbildung. Sie lebte dort bis Ende August 2022, ehe sie mit dem BF2 zuerst für einen Monat nach Istanbul zog und dann Richtung Europa ausreiste. Bis auf einen Monat (Mai 2022) arbeitete sie nicht, sondern wurde von ihrer Familie versorgt.

In der Türkei leben noch ihre Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern, alle in XXXX . Dort leben weiters Großeltern, Onkel und Tanten der BF1. Ihre Eltern betreiben eine Landwirtschaft, von der die Familie versorgt wird.In der Türkei leben noch ihre Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern, alle in römisch XXXX . Dort leben weiters Großeltern, Onkel und Tanten der BF1. Ihre Eltern betreiben eine Landwirtschaft, von der die Familie versorgt wird.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise im Oktober 2022 durchgehend in Österreich auf. In Österreich hat sie bis auf den BF2 und den BF3 keine Angehörigen.

Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie ist keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt bis Juni 2023 über die Grundversorgung und dann durch Unterstützung des BF2 (siehe unten).

Zum BF2:

Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, mit der BF1 verheiratet, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er wurde in XXXX in der Provinz Sirnak geboren, wuchs dort im Haus der Familie auf und erfuhr dort seine zwölfjährige Schulbildung. Er studierte zwei Jahre lang Computertechnik und absolvierte den Wehrdienst. Zeitweise arbeitete er als Koch bzw. Mechaniker in Istanbul, Mersin und Antalya, sonst war er in der Landwirtschaft seiner Eltern in Sirnak tätig. Ende August 2022 begab er sich mit der BF1 für ca. einen Monat nach Istanbul, bevor die beiden aus der Türkei ausreisten.Er wurde in römisch XXXX in der Provinz Sirnak geboren, wuchs dort im Haus der Familie auf und erfuhr dort seine zwölfjährige Schulbildung. Er studierte zwei Jahre lang Computertechnik und absolvierte den Wehrdienst. Zeitweise arbeitete er als Koch bzw. Mechaniker in Istanbul, Mersin und Antalya, sonst war er in der Landwirtschaft seiner Eltern in Sirnak tätig. Ende August 2022 begab er sich mit der BF1 für ca. einen Monat nach Istanbul, bevor die beiden aus der Türkei ausreisten.

In der Türkei leben noch seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern. Sie wohnen aktuell in Istanbul in einer Mietwohnung und besitzen noch ein Haus sowie eine Landwirtschaft im Heimatort in Sirnak. Die Eltern und drei Schwestern arbeiten in der Textilbranche, die jüngeren Geschwister gehen noch zur Schule. Der BF2 steht mit mehreren seiner Verwandten in regelmäßigem Kontakt.

Der BF2 hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im Oktober 2022 durchgehend in Österreich auf. In Österreich hat er bis auf die BF1 und den BF3 keine Angehörigen, in Deutschland lebt eine Großmutter und in Schweden leben Onkel des BF2.

Er hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt bis etwa Juni 2023 über die Grundversorgung; seit April 2023 arbeitet er Vollzeit als Koch.

Der minderjährige BF3 ist Sohn der BF1 und des BF2 und wurde nach deren Ankunft in Österreich am XXXX geboren. Er ist gesund, Staatsangehöriger der Türkei und Kurde.Der minderjährige BF3 ist Sohn der BF1 und des BF2 und wurde nach deren Ankunft in Österreich am römisch XXXX geboren. Er ist gesund, Staatsangehöriger der Türkei und Kurde.

Der Aufenthalt aller drei BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt aller drei BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.

A) 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungslage:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei Rückkehr in die Türkei asylrelevanter Verfolgung deshalb ausgesetzt wären, weil die Familie der BF1 aus Ehrerwägungen versuchen würde, sie zu bedrohen, ihnen Gewalt anzutun oder sie umzubringen, und die staatlichen Behörden gegen eine solche Gefahr nicht schutzfähig oder –willig wären.

Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Zumindest dem BF2 ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens und des der anderen BF möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Istanbul oder XXXX sowie eine sichere Rückreise dorthin sind möglich und zumutbar.Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Zumindest dem BF2 ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens und des der anderen BF möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Istanbul oder römisch XXXX sowie eine sichere Rückreise dorthin sind möglich und zumutbar.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würden. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würden. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

A) 1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:

Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:

Politische Lage

Letzte Änderung: 20.06.2023

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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