TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/9 G306 2288870-1

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Veröffentlicht am 09.04.2024
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Entscheidungsdatum

09.04.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2288870-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Rumänien, vertreten durch RAe Sommerbauer&Dohr, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024,
Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehöriger von Rumänien, vertreten durch RAe Sommerbauer&Dohr, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024,
Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Abschluss – Bericht der Polizeiinspektion XXXX , vom XXXX .2023, Zahl XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes auf Sachwucher, der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Mit Abschluss – Bericht der Polizeiinspektion römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes auf Sachwucher, der Staatsanwaltschaft römisch XXXX zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt wurde. Zusammengefasst stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht vorliegen würden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt wurde. Zusammengefasst stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht vorliegen würden.

Das BFA hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen den BF ein 4-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), keinen Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen den BF ein 4-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), keinen Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Dagegen erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF fristgerecht die Beschwerde.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.03.2024 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 25.03.2024).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG notwendig sei. Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit damit, dass aufgrund der hohen kriminellen Energie, die vom BF ausgeht, höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird bzw. er sich bei nächster Gelegenheit, durch Begehung strafbarer Handlungen eine Zusatzeinkunft verschaffen wird. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG notwendig sei. Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit damit, dass aufgrund der hohen kriminellen Energie, die vom BF ausgeht, höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird bzw. er sich bei nächster Gelegenheit, durch Begehung strafbarer Handlungen eine Zusatzeinkunft verschaffen wird.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde …… . Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde …… .

Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Die gegenständliche Anzeige auf Verdacht von Sachwucher wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Es liegen daher gegenständlich keine beweisbaren, strafrechtlichen Handlungen seitens des BF vor. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid, bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, anführt, dass mit einer Fortsetzung von „weiteren“ strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird, ist daher nicht nachvollziehbar. Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Die gegenständliche Anzeige auf Verdacht von Sachwucher wurde von der Staatsanwaltschaft römisch XXXX eingestellt. Es liegen daher gegenständlich keine beweisbaren, strafrechtlichen Handlungen seitens des BF vor. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid, bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, anführt, dass mit einer Fortsetzung von „weiteren“ strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird, ist daher nicht nachvollziehbar.

Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2288870.1.00

Im RIS seit

02.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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