Entscheidungsdatum
09.04.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G306 2288870-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Rumänien, vertreten durch RAe Sommerbauer&Dohr, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024,
Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehöriger von Rumänien, vertreten durch RAe Sommerbauer&Dohr, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024,
Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Abschluss – Bericht der Polizeiinspektion XXXX , vom XXXX .2023, Zahl XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes auf Sachwucher, der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Mit Abschluss – Bericht der Polizeiinspektion römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes auf Sachwucher, der Staatsanwaltschaft römisch XXXX zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt wurde. Zusammengefasst stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht vorliegen würden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt wurde. Zusammengefasst stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht vorliegen würden.
Das BFA hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen den BF ein 4-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), keinen Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen den BF ein 4-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), keinen Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Dagegen erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF fristgerecht die Beschwerde.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.03.2024 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 25.03.2024).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG notwendig sei. Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit damit, dass aufgrund der hohen kriminellen Energie, die vom BF ausgeht, höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird bzw. er sich bei nächster Gelegenheit, durch Begehung strafbarer Handlungen eine Zusatzeinkunft verschaffen wird. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG notwendig sei. Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit damit, dass aufgrund der hohen kriminellen Energie, die vom BF ausgeht, höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird bzw. er sich bei nächster Gelegenheit, durch Begehung strafbarer Handlungen eine Zusatzeinkunft verschaffen wird.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde …… . Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde …… .
Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Die gegenständliche Anzeige auf Verdacht von Sachwucher wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Es liegen daher gegenständlich keine beweisbaren, strafrechtlichen Handlungen seitens des BF vor. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid, bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, anführt, dass mit einer Fortsetzung von „weiteren“ strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird, ist daher nicht nachvollziehbar. Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Die gegenständliche Anzeige auf Verdacht von Sachwucher wurde von der Staatsanwaltschaft römisch XXXX eingestellt. Es liegen daher gegenständlich keine beweisbaren, strafrechtlichen Handlungen seitens des BF vor. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid, bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, anführt, dass mit einer Fortsetzung von „weiteren“ strafbaren Handlungen zu rechnen sein wird, ist daher nicht nachvollziehbar.
Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2288870.1.00Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024