Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2289480-1/7E
L518 2289469-1/6E
L518 2289476-1/4E
L518 2289482-1/4E
L518 2289474-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1). XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , der mj. (3.) XXXX , geb. XXXX , und des mj. (4.) XXXX , geb. XXXX und der mj. (5.) XXXX , geb. XXXX , alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zlen. 1371526407-231982981, 1371526701-231983023, 1371516106-231981896, 1371516204-231981900 und 137516008-231981888, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1). römisch XXXX , geb. römisch XXXX , der (2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , der mj. (3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und des mj. (4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und der mj. (5.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch römisch XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zlen. 1371526407-231982981, 1371526701-231983023, 1371516106-231981896, 1371516204-231981900 und 137516008-231981888, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF5 bezeichnet), brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 30.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF5 bezeichnet), brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 30.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Armenien hat vor einigen Tagen die Region Bergkarabach an Aserbaidschan verloren. Die Aserbaidschanische Armee hat geschossen und viele Leute umgebracht. Ich habe meine Heimat verloren. Darum sind wir geflüchtet. Ich möchte mit meiner Familie in Sicherheit sein. Das ist der Grund für meine Flucht“.römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Armenien hat vor einigen Tagen die Region Bergkarabach an Aserbaidschan verloren. Die Aserbaidschanische Armee hat geschossen und viele Leute umgebracht. Ich habe meine Heimat verloren. Darum sind wir geflüchtet. Ich möchte mit meiner Familie in Sicherheit sein. Das ist der Grund für meine Flucht“.
Die BF2 gab für sich für sich und ihre minderjährigen Kinder hinsichtlich des Ausreisegrundes bekannt „Aserbaidschan hat geschossen. Wir hatten die Entscheidung zwischen Tod oder Leben. Wir sind deshalb mit unseren Kindern geflohen“.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 18.12.2023 vor dem BFA, Außenstelle Wr. Neustadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da habe ich als Landwirt gearbeitet und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte, dazwischen waren die Russen. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Ich verließ Bergkarabach am 13.09.2021. Ich konnte nicht in Jerewan bleiben, weil ich persönliche Probleme mit unbekannten Leute hatte. Ich zog nach Bergkarabach, weil in XXXX wurde zuvor die Tochter meines Freundes entführt am 15.11.2021. Ich und meine Freund gingen zu den Entführern und wir zwei holten die Tochter am 17.11.2021. Sie war insgesamt 12 Stunden entführt worden. Die Polizisten wussten, wo die Entführer sind, deswegen wussten wir es auch und holten sie ab. Die Polizisten nahmen die Entführer fest für 1 oder 2 Tage, aber sie wurden wieder entlassen. Ein Entführer kam zu mir mehrmals. Sie bedrohten mich und attackierten mich und ich wurde mehrmals geschlagen. Sie kamen fast jeden Tag: Am 18.11., am 19.11, am 20.11. und am 22.11.2021. Am 10.12.2021 ging ich dann nach Bergkarabach. Das ist alles.“ römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 18.12.2023 vor dem BFA, Außenstelle Wr. Neustadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da habe ich als Landwirt gearbeitet und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte, dazwischen waren die Russen. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Ich verließ Bergkarabach am 13.09.2021. Ich konnte nicht in Jerewan bleiben, weil ich persönliche Probleme mit unbekannten Leute hatte. Ich zog nach Bergkarabach, weil in römisch XXXX wurde zuvor die Tochter meines Freundes entführt am 15.11.2021. Ich und meine Freund gingen zu den Entführern und wir zwei holten die Tochter am 17.11.2021. Sie war insgesamt 12 Stunden entführt worden. Die Polizisten wussten, wo die Entführer sind, deswegen wussten wir es auch und holten sie ab. Die Polizisten nahmen die Entführer fest für 1 oder 2 Tage, aber sie wurden wieder entlassen. Ein Entführer kam zu mir mehrmals. Sie bedrohten mich und attackierten mich und ich wurde mehrmals geschlagen. Sie kamen fast jeden Tag: Am 18.11., am 19.11, am 20.11. und am 22.11.2021. Am 10.12.2021 ging ich dann nach Bergkarabach. Das ist alles.“
Von der BF2 wurde bekannt gegeben „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da hat mein Mann als Landwirt gearbeitet…Tierzucht und so….und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Wir zogen nach Bergkarabach, weil in XXXX wurde zuvor die Tochter unseres Freundes, XXXX , entführt am 15.11.2021. Mein Mann ging zum Haus der Opfer am selben Tag….das glaube ich…. und dann kam der von der Entführer–Seite der Onkel und der Vater der Entführer–Seite zu meinem Mann und sagte: „Was machst Du beim Haus der Opfer? Sie haben uns angerufen. Sie kamen zu uns nach Hause. Er bedrohte uns und sagte, warum hast Du denen geholfen? Er wollte war verursachen, mit dem Auto was …einen Unfall verursachen. Wir wurden insgesamt 3 – 4 Mal bedroht. Meine Schwiegereltern sagten, wir sollen umziehen, wegen der Probleme. Der Vater und der Onkel des entführten Kindes holten dann das Kind von den Entführern ab. Warum die wussten, von wo sie das Kind abholen sollen, das weiß ich nicht“.Von der BF2 wurde bekannt gegeben „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da hat mein Mann als Landwirt gearbeitet…Tierzucht und so….und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Wir zogen nach Bergkarabach, weil in römisch XXXX wurde zuvor die Tochter unseres Freundes, römisch XXXX , entführt am 15.11.2021. Mein Mann ging zum Haus der Opfer am selben Tag….das glaube ich…. und dann kam der von der Entführer–Seite der Onkel und der Vater der Entführer–Seite zu meinem Mann und sagte: „Was machst Du beim Haus der Opfer? Sie haben uns angerufen. Sie kamen zu uns nach Hause. Er bedrohte uns und sagte, warum hast Du denen geholfen? Er wollte war verursachen, mit dem Auto was …einen Unfall verursachen. Wir wurden insgesamt 3 – 4 Mal bedroht. Meine Schwiegereltern sagten, wir sollen umziehen, wegen der Probleme. Der Vater und der Onkel des entführten Kindes holten dann das Kind von den Entführern ab. Warum die wussten, von wo sie das Kind abholen sollen, das weiß ich nicht“.
Für die minderjährigen BF3 bis BF5 wurden von der BF2 keine eigenen bzw. anderen Ausreisegründe bekannt gegeben.
I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2023 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). römisch VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die volljährigen BF oberflächlich, vage, ungenügend substantiiert und detaillos Ihren Fluchtgrund in Ihrem Heimatland vorbrachten, welcher jedoch nicht unter die Asylgründe der GFK zu subsumieren ist (Verfolgung durch private Dritte). Es wurde mit keinem Wort eine konkret die BF persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, staatlicherseits ausgehend, ins Treffen geführt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55,, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.
I.5. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.5. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde jedoch das Vorbringen der BF, dass sie aufgrund der persönlichen Verfolgung und aufgrund der verschlimmerten Situation in Bergkarabach ihre Heimat verlassen mussten, übergeht. Auch wären die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Es wurden weiters Ausführungen zu Bergkarabach getätigt.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide zu beheben, und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunktes IV bis V aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass den BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide zu beheben, und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunktes römisch IV bis römisch fünf aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass den BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
I.6. Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. römisch eins.6. Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt.
I. 7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins. 7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Der BF1 wurde am XXXX im Dorf XXXX , Region XXXX , geboren und wuchs dort auf. Der BF1 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach in der Landwirtschaft beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht mangels originaler Dokumente nicht fest. Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Der BF1 wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX , Region römisch XXXX , geboren und wuchs dort auf. Der BF1 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach in der Landwirtschaft beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht mangels originaler Dokumente nicht fest.
Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 bis BF5.
Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In XXXX (ca. 35 km von Jerewan entfernt) begründen noch die Eltern, ein Bruder und ca. 25 weitere Verwandte ihren Lebensmittelpunkt. Die Eltern haben ein Haus mit ca. 1.500 m2 Grund und betreiben eine Landwirtschaft. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch XXXX (ca. 35 km von Jerewan entfernt) begründen noch die Eltern, ein Bruder und ca. 25 weitere Verwandte ihren Lebensmittelpunkt. Die Eltern haben ein Haus mit ca. 1.500 m2 Grund und betreiben eine Landwirtschaft. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach im Haushalt und mit der Erziehung der Kinder beschäftigt. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der minderjährigen BF3 bis BF5. Die Identität der BF2 steht mangels originaler Dokumente nicht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die BF2 wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Die BF2 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach im Haushalt und mit der Erziehung der Kinder beschäftigt. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der minderjährigen BF3 bis BF5. Die Identität der BF2 steht mangels originaler Dokumente nicht fest.
Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In XXXX (37km von Jerewan entfernt) wohnen noch die Eltern, ein Bruder und weitere 15 Familienmitglieder. Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, die übrigen Verwandten haben jeweils eigene Häuser. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. In römisch XXXX (37km von Jerewan entfernt) wohnen noch die Eltern, ein Bruder und weitere 15 Familienmitglieder. Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, die übrigen Verwandten haben jeweils eigene Häuser. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten.
Die BF gaben bekannt, am 10.12.2021 nach Bergkarabach verzogen zu sein, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Belegen konnten sie ihre Angaben nicht.
Die BF3 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geb., der BF4 den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren und die BF5 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern. Die Identitäten der minderjährigen BF steht mangels originaler Dokumente nicht fest.Die BF3 führt den Namen römisch XXXX und ist am römisch XXXX in Armenien geb., der BF4 den Namen römisch XXXX und ist am römisch XXXX in Armenien geboren und die BF5 führt den Namen römisch XXXX und ist am römisch XXXX in Armenien geboren. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern. Die Identitäten der minderjährigen BF steht mangels originaler Dokumente nicht fest.
Die BF5 leidet an Scabies (die Haut juckt und es bildet sich ein ansteckender Hautausschlag) und erhält Nureflex 3ml und die Cremen/Salben Infectoscab und Fenestil, ist ansonsten aber – wie die BF3 und BF4 – gesund. In der Zwischenzeit weisen auch die anderen vier BF derartige Symptome auf. Es handelt sich dabei um k