TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/17 W196 2278389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2024
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Entscheidungsdatum

17.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W196 2278395-1/9E

W196 2279392-1/8E

W196 2278393-1/8E

W196 2278391-1/8E

W196 2278390-1/8E

W196 2278389-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , sowie 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Außenstelle Graz vom 16.08.2023, zu den Zlen.: 1.) 1269381104-230902840, 2.) 1269381300-230902904, 3.) 1269382210-230902955, 4.) 1269382003-230903099, 5.) 1269381801-230903161 und 6.) 1269381605-230903188, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , sowie 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 5.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 6.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Außenstelle Graz vom 16.08.2023, zu den Zlen.: 1.) 1269381104-230902840, 2.) 1269381300-230902904, 3.) 1269382210-230902955, 4.) 1269382003-230903099, 5.) 1269381801-230903161 und 6.) 1269381605-230903188, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg cit wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Rahmen eines Familienverfahrens für sich und ihre Kinder (Fünftbeschwerdeführerin und Sechstbeschwerdeführer) die gemeinsam legal nach Österreich einreisten am 09.05.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin reisten ebenfalls gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin (ihrer Mutter) legal nach Österreich und stellten selbst im Rahmen des Familienverfahrens für sich am 09.05.2023 Anträge auf internationalen Schutz.

In Österreich lebte bereits der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Kinder, XXXX , St.A. Somalia, IFA: 222480928, welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. In Österreich lebte bereits der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Kinder, römisch XXXX , St.A. Somalia, IFA: 222480928, welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Am 09.05.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der LPD NÖ, Niederösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen für die Antragstellung gab sie für sich, die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer an, ihr Ehegatte habe in Österreich den Status des Schutzbgerechtigten erlangt und sie beantrage in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehegatte. Sie sei mit einer Entscheidung des Bundesamtes auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. Bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin an, dass sich ihre Kinder seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befänden. Es würden deswegen die gleichen Angaben von ihrer Geburt bis zum heutigen Tage gelten, die sie in ihrer Einvernahme gemacht habe. Sie haben keine eigenen Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch.

2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.08.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 21.06.2024 erteilt (Spruchpunkte III.).2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.08.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 21.06.2024 erteilt (Spruchpunkte römisch III.).

Die belangte Behörde gab zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass die Erstbeschwerdeführerin eine asylrelevante, persönliche staatliche oder quasi staatliche Bedrohung oder Verfolgung dezidiert ausgeschlossen habe. Die Fluchtgründe würden sich lediglich auf die Fluchtgründe ihrer Bezugsperson in Österreich, ihren Ehemann beziehen.

3. Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU, Mag.a XXXX am 14.09.2023 Beschwerde wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhaften Länderfeststellungen. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU, Mag.a römisch XXXX am 14.09.2023 Beschwerde wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhaften Länderfeststellungen.

Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer würden dem Minderheitenclan der XXXX angehören und befürchten aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia diskriminiert zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Somalia Opfer einer Genitalverstümmelung (FGM) geworden. Ihre Töchter, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin seien keiner Genitalverstümmelung unterzogen worden. Es herrsche jedoch diesbezüglich allgemeiner Druck der Familie, auch von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst, dass sie ihre Töchter nicht mehr davor schützen könnte, da diese mittlerweile auch älter gworden seien und nicht auf die Unterstützung durch die Familie oder den Clan zurückgegriffen werden könne, um ihre Töchter vor einer Beschneidung zu schützen. Mit Hilfe von zwei Auslandsaufenthalte habe die Erstbeschwerdeführerin die Beschneidung ihrer Töchter hinauszögern können. Da sich die Mutter mit ihren Kindern jedoch illegal in Saudi-Arabien aufgehalten habe seien sie nach Somalia abgeschoben worden. Von Mogadischu aus seien sie nach Äthiopien gereist. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte sich auch davor, dass die Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführerin und Fünfbeschwerdeführerin in Somalia beschnitten werden könnten.Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer würden dem Minderheitenclan der römisch XXXX angehören und befürchten aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia diskriminiert zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Somalia Opfer einer Genitalverstümmelung (FGM) geworden. Ihre Töchter, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin seien keiner Genitalverstümmelung unterzogen worden. Es herrsche jedoch diesbezüglich allgemeiner Druck der Familie, auch von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst, dass sie ihre Töchter nicht mehr davor schützen könnte, da diese mittlerweile auch älter gworden seien und nicht auf die Unterstützung durch die Familie oder den Clan zurückgegriffen werden könne, um ihre Töchter vor einer Beschneidung zu schützen. Mit Hilfe von zwei Auslandsaufenthalte habe die Erstbeschwerdeführerin die Beschneidung ihrer Töchter hinauszögern können. Da sich die Mutter mit ihren Kindern jedoch illegal in Saudi-Arabien aufgehalten habe seien sie nach Somalia abgeschoben worden. Von Mogadischu aus seien sie nach Äthiopien gereist. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte sich auch davor, dass die Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführerin und Fünfbeschwerdeführerin in Somalia beschnitten werden könnten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 27.11.2023 eine mündliche Verhandlung an, an welcher die beschwerdeführernden Parteien (1-6), ihre Rechtsvertreterin die BBU GmbH sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.

Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer hielten ihre Beschwerde und ihr Vorbringen aufrecht. Die Beschwerdeführerin gab befragt an, ihr Ehemann halte sich seit acht Jahren in Österreich auf. Sie gehöre dem Clan der XXXX an und sei in Mogadischu geboren worden. Da sie ihre Mutter verlassen habe, sei sie bei ihrer Schwester in Jawhar aufgewachsen. Als sie erwachsen geworden war, sei sie zurück nach Mogadischu gegangen, habe geheiratet und ihre Kinder (6) geboren und aufgezogen. Ihr Mann habe aufgrund von Problemen seinen Heimatort verlassen müssen und sie sei nach Jidda (Saudi Arabien) geflüchtet. Ihr sechstes Kind, ihre jüngste Tochter (nunmehr 10 Jahre) habe der Schlepper während der Flucht nach Saudi Arabien mitgenommen. Es sei fraglich, ob beide noch am Leben seien. Sie habe sich in Saudi Arabien illegal aufgehalten, habe keinen Status und keine Arbeit gehabt. Sie habe manchmal als Putzfrau gearbeitet, aber das sei Schwarzarbeit gewesen. Es habe einen Ort gegeben, wo man sich mit Essen versorgen konnte. Ihr Mann habe sich bereits in Österreich aufgehalten.Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer hielten ihre Beschwerde und ihr Vorbringen aufrecht. Die Beschwerdeführerin gab befragt an, ihr Ehemann halte sich seit acht Jahren in Österreich auf. Sie gehöre dem Clan der römisch XXXX an und sei in Mogadischu geboren worden. Da sie ihre Mutter verlassen habe, sei sie bei ihrer Schwester in Jawhar aufgewachsen. Als sie erwachsen geworden war, sei sie zurück nach Mogadischu gegangen, habe geheiratet und ihre Kinder (6) geboren und aufgezogen. Ihr Mann habe aufgrund von Problemen seinen Heimatort verlassen müssen und sie sei nach Jidda (Saudi Arabien) geflüchtet. Ihr sechstes Kind, ihre jüngste Tochter (nunmehr 10 Jahre) habe der Schlepper während der Flucht nach Saudi Arabien mitgenommen. Es sei fraglich, ob beide noch am Leben seien. Sie habe sich in Saudi Arabien illegal aufgehalten, habe keinen Status und keine Arbeit gehabt. Sie habe manchmal als Putzfrau gearbeitet, aber das sei Schwarzarbeit gewesen. Es habe einen Ort gegeben, wo man sich mit Essen versorgen konnte. Ihr Mann habe sich bereits in Österreich aufgehalten.

Nach der Rückkehr nach Mogadischu habe sie mit ihren Kindern u.a. im Bezirk XXXX gelebt. Sie habe sich bereits vier Monate in Mogadischu aufgehalten und habe grundsätzlich dort bleiben wollen. Die Großmutter ihrer Kinder habe jedoch darauf bestanden, dass die Mädchen beschnitten werden. Deswegen habe sie nicht mehr dort bleiben können.Nach der Rückkehr nach Mogadischu habe sie mit ihren Kindern u.a. im Bezirk römisch XXXX gelebt. Sie habe sich bereits vier Monate in Mogadischu aufgehalten und habe grundsätzlich dort bleiben wollen. Die Großmutter ihrer Kinder habe jedoch darauf bestanden, dass die Mädchen beschnitten werden. Deswegen habe sie nicht mehr dort bleiben können.

Die Großmutter habe von anfang an die Mädchen beschneiden wollen, normalerweise würde die Beschneidung im Alter von sieben oder acht Jahren durchgeführt werden. Die Großmutter ihrer Kinder und sie seien Nachbarn gewesen. Aufgrund des Wunsches der Großmutter die Mädchen zu beschneiden seien sie in den Bezirk Waberi in Mogadischu gezogen. Trotzdem seien sie nicht zur Ruhe gekommen. Manchmal seien die Onkel vs gekommen und haben verlangt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mädchen beschneiden lasse. Ihr Mann habe ihr geraten nach Äthiopien zu gehen.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, dass die Beschneidung von Mädchen eine alte Tradition in Somalia sei und gemacht werden müsse. Egal ob ihr Ehemann oder die Erstbeschwerdeführerin zugestimmt haben oder nicht, Beschneidung der Mädchen sei in Somalia gründsätzlich Pflicht. Dann habe ich mit meinem Mann darüber gesprochen und er hat gesagt, wir sollen nach Äthiopien gehen. Mein Mann war in Österreich. Ich möchte Ihnen erzählen, weshalb ich Mogadischu verlassen musste, bevor ich nach Äthiopien gegangen bin. Ihr Ehemann und sie haben beschlossen ihre Mädchen zu retten und sie sei mit ihren Mädchen nach Äthiopien geflüchtet.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte vor, dass wenn die Eltern nicht dafür seien werde die Beschneidung von Mädchen nicht durchgeführt. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete, dass es eine alte Tradition sei und gemacht werden müsse. „Wenn ein Mädchen nicht beschnitten ist, ist es eine Schande. Weil ich gesehen habe, wie schmerzhaft es ist verstümmelt zu werden. Während der Entbindung hatte ich starke Schmerzen. Wenn ich meine Menstruation habe, habe ich starke Schmerzen. Deswegen wollte ich nicht das für meine Töchter nicht haben. Bei uns ist es sehr wichtig, dass wir älteren Personen folgen, wenn sie etwas verlangen. Egal ob es die Großeltern oder ältere Bewohner sind, können diese eine Entscheidung treffen und es muss gemacht werden.“

Die Rechtsvertretung erkundigte sich, wie das Leben der unbeschnittenen Töchter aussehen würde. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte: „Es ist eine Schande und sie können nicht verheiratet werden. Sie werden beschimpft. Ich bekomme auch jetzt in Österreich Anrufe und sie fragen immer noch, ob ich meine Mädchen beschneiden habe lassen oder nicht. Dieses Fragen hört nie auf. Hier in Österreich haben meine Mädchen mehrere Möglichkeiten. Sie können Österreicher oder Araber heiraten. Hier sind nicht nur Somalier. Abgesehen davon sind die Somalier die hier leben ein bisschen offener. Es könnte sein, dass sie hier keine Probleme ohne Beschneidung hätten.“ Die Rechtsvertretung gab an, dass die Mädchnen in Österreich auch ohne Heirat in Sicherheit leben könnten.

Die Zweitbeschwerdeführerin beantwortete die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, wie ihr Leben in Somalia ausschauen würde und was sie in Österreich machen würde: „Ich habe Angst, dass ich beschnitten werde. Ich besuche seit Juni 2023 einen Deutschkurs.“

Die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin gaben an, auch sie würden sich so wie die Zweitbeschwerdeführerin fürchten.

Die Rechtsvertretung wandte sich an die Beschwerdeführerinnen und erkundigte sich ob es noch etwas Anderes, abgesehen con der FGM geben würde, das zu befürchten sei, wenn sie nach Somalia zurückkehren müssten.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie wegen der Sicherheit nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne und, dass sie einem Minderheitsclan angehöre. Sie seien nicht mächtig, als Minderheitenangehörige haben sie keine Rechte und die Menschen würden ihnen ihren Besitz einfach wegnehmen. Sie haben in Somalia auch keine männlichen Verwandten, der sich im Falle Ihrer Rückkehr um Sie kümmern könnten. Die zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden in einem Flüchtlingslager in Kenia leben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass für die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdefüherin und die Fünftbeschwerdeführerin eine gynäkologische Bestätigung gewünscht werde, dass bisher keine Beschneidung stattgefunden habe.

Die Rechtsvertretung verwies auf die Judikatur zur Asylrelevanz der sozialen Gruppe von jungen, unbeschnittenen Mädchen. Z.B. W252 1426994, womit einem jungen Mädchen Asyl gewährt worden sei, obwohl ihre Eltern aus Mogadischu gewesen waren und sich klar gegen FGM positioniert haben.

Zudem wären die weiblichen Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu jeweils alleinstehende junge Frauen bzw. Mädchen, da sie keine männlichen Familienangehörige hätten, die für sie sorgen würden und eine IFA aufgrund des subsidiären Schutzesausgeschlossen sei. Somit würde ihnen verschiedenste Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt drohen.

Aus den Länderberichten ergebe sich zudem klar, dass unbeschnittene Mädchen und Frauen in Somalia, selbst wenn sie es schaffen würden, sich FGM zu entziehen, weitreichenden Diskriminierungen und Menschrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Sie würden als schmutzig, unsomalisch, abnormal, schamlos oder als unislamisch bezeichnet werden. Sie würden mitunter in der Schule gehänselt und drangsaliert und sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet werden.

In einer Stellungnahme vom 27.12.2023 der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdefüherin und der Fünftbeschwerdeführerin, vertreten durch die BBU, gaben diese bekannt, dass sie sich keiner gynäkologischen Untersuchung, dass bisher keine Beschneidung stattgefunden habe, unterziehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Parteien, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die gemeinsamen Beschwerden, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia.

1. Feststellungen:

1.1. Zur den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Somalia und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer reisten legal, im Rahmen einer Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein und stellten am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.

Den beschwerdeführenden Parteien wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2023 der Status von subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sie keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht haben.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Sie gehört in Somalia dem Clan der XXXX , einem Minderheitenclan an. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Sie gehört in Somalia dem Clan der römisch XXXX , einem Minderheitenclan an.

Nachdem ihr Ehemann Somalia verlassen hat, hat ist sie mit ihren Kindern nach Saudi Arabien geflüchtet um die Beschneidung ihrer mj. Töchter, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin zu verhindern. Aufgrund des illegalen Aufenthalts konnte die Erstbeschwerdeführerin den Lebensunterhalt kaum bestreiten und ist auf Anraten des Ehemanns nach Somalia, nach Mogadischu zurückgekehrt. Die Großmutter und der Onkel vs. der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin haben auf eine Beschneidung der Mädchen bestanden und die Erstbeschwerdeführerin immer wieder drangsaliert, obwohl die kleine Familie laufend die Wohnung in Mogadischu gewechselt hat.

Der Sechstbeschwerdeführer brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihren Töchtern und ihrem Sohn nach Äthiopen geflüchtet und hat im Rahmen des Familienverfahrens um internationalen Schutz angesucht.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über keinen männlichen Schutz in Somalia. Ihre Brüder halten sich in Flüchtlingslager in Kenia auf. Der Onkel vs. ihrer Kinder zwingt sie zur Beschneidung ihrer mj. Töchter.

Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien leben im gemeinsamen Haushalt. Sie sind bemüht sich in Österreich zu integrieren. Sie sind seit 04.05.2023 in Österreich aufhältig und konnten glaubhaft darlegen, dass ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich liegt.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Fall bezogen: Somalia 2024-01-08

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen – allgemein, Letzte Änderung 2023-03-17

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 12.4.2022, S. 37/40). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts. Entsprechend gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, diese gelten auch in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 18). Auch im Rahmen der Ausübung des Xeer haben Frauen nur eingeschränkt Einfluss. Verhandelt wird unter Männern, und die Frau wird üblicherweise von einem männlichen Familienmitglied vertreten (SPC 9.2.2022). Oft werden Gewalttaten gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 28.6.2022, S. 15).

Die von Männern dominierte Gesellschaft und ihre Institutionen gestatten es somalischen Männern, Frauen auszubeuten. Verbrechen an Frauen haben nur geringe oder gar keine Konsequenzen (SIDRA 6.2019b, S. 6). Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt werden oft im Rahmen kollektiver Clanverantwortung abgehandelt. Viele solche Fälle werden nicht gemeldet. Weibliche Opfer befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden, sie fürchten sich z. B. auch vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe. Anderen Opfern sind die formellen Regressstrukturen schlichtweg unbekannt (SPC 9.2.2022).

Gemäß einer aktuellen Studie zum Gender-Gap in Süd-/Zentralsomalia und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer – und zwar mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung (SLS 6.4.2021). Der Salafismus stellt in Somalia das größte Hindernis für die Förderung von Frauen dar. Trotzdem wächst die Zahl an Polizistinnen und Soldatinnen, und auch in Behörden werden zunehmend Frauen angestellt (Sahan 9.9.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022

?        Sahan - Sahan / Somali Wire Team (9.9.2022): Sports, women and the struggle for visibility in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 449, per e-Mail

?        SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019b): Rape: A rising Crisis and Reality for the Women in Somalia, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2019/06/Rape-Policy-Brief.pdf, Zugriff 27.5.2022

?        SLS - Somaliland Sun (6.4.2021): Somalia: In All Sectors Women have Nearly Half the Opportunities Afforded to Men-Oxfam, https://www.somalilandsun.com/somalia-in-all-sectors-women-have-nearly-half-the-opportunities-afforded-to-men-oxfam/, Zugriff 10.6.2022

?        SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2023-03-17 08:50

Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 12.4.2022, S. 40). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 28.6.2022, S. 17). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS 16.4.2019, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 40). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und werden diesen systematisch untergeordnet. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 12.4.2022, S. 40). Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 12.4.2022, S. 40). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 28.6.2022, S. 17). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS 16.4.2019, S. 10; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 40). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und werden diesen systematisch untergeordnet. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 12.4.2022, S. 40).

Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019, S. 3). Frauen sind das ökonomische Rückgrat der Gesellschaft und mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019b, S. 2). Daher ist es üblich, in einer Stadt wie Mogadischu Kleinhändlerinnen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TE 11.3.2019; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 11). Außer bei großen Betrieben spielen Frauen eine führende Rolle bei den Privatunternehmen. In Mogadischu und Bossaso gehören ca. 45 % aller formellen Unternehmen Frauen (WB 22.3.2022).Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019, S. 3). Frauen sind das ökonomische Rückgrat der Gesellschaft und mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019b, S. 2). Daher ist es üblich, in einer Stadt wie Mogadischu Kleinhändlerinnen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TE 11.3.2019; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 11). Außer bei großen Betrieben spielen Frauen eine führende Rolle bei den Privatunternehmen. In Mogadischu und Bossaso gehören ca. 45 % aller formellen Unternehmen Frauen (WB 22.3.2022).

Politik: Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 28.6.2022, S. 18). Die eigentlich vorgesehene 30-%-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 20 % (UNSC 13.5.2022, Abs. 2; vgl. ÖB 11.2022, S. 12) im Unterhaus und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (USDOS 12.4.2022, S. 31; vgl. ÖB 11.2022, S. 12; UNSC 8.2.2022, Abs. 12). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022, Abs. 9).Politik: Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 28.6.2022, S. 18). Die eigentlich vorgesehene 30-%-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 20 % (UNSC 13.5.2022, Absatz 2 ;, vergleiche ÖB 11.2022, S. 12) im Unterhaus und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (USDOS 12.4.2022, S. 31; vergleiche ÖB 11.2022, S. 12; UNSC 8.2.2022, Absatz 12,). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022, Absatz 9,).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37), bleiben häusliche (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. AA 28.6.2022, S. 18) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 12.4.2022, S. 34/37). Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37), bleiben häusliche (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche AA 28.6.2022, S. 18) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 12.4.2022, S. 34/37).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bleiben ein großes Problem – speziell für IDPs (FH 2022a, G3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 34ff, ÖB 11.2022, S. 11). Im Jahr 2021 kam es zu einem Anstieg an derartigen Fällen, oft werden Opfer auch getötet (HRW 13.1.2022; vgl. UNFPA 14.4.2022). Auch im Jahr 2022 ist die Zahl an Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt weiter gestiegen. Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer. 2021 war eine hohe Rate an Partnergewalt zu verzeichnen; mit der Rücknahme von Covid-19-bedingten Einschränkungen ist die Rate an Partnergewalt zuletzt gesunken. 74 % aller registrierten Vergehen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (UNFPA 14.4.2022). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 12.4.2022, S. 35).Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bleiben ein großes Problem – speziell für IDPs (FH 2022a, G3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 34ff, ÖB 11.2022, S. 11). Im Jahr 2021 kam es zu einem Anstieg an derartigen Fällen, oft werden Opfer auch getötet (HRW 13.1.2022; vergleiche UNFPA 14.4.2022). Auch im Jahr 2022 ist die Zahl an Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt weiter gestiegen. Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer. 2021 war eine hohe Rate an Partnergewalt zu verzeichnen; mit der Rücknahme von Covid-19-bedingten Einschränkungen ist die Rate an Partnergewalt zuletzt gesunken. 74 % aller registrierten Vergehen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (UNFPA 14.4.2022). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 12.4.2022, S. 35).

Frauen und Mädchen werden Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind: a) die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und b) Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete. Nach anderen Angaben wiederum ereignet sich der Großteil der Vergewaltigungen - über 50 % - im eigenen Haushalt oder aber im direkten Umfeld; das heißt, Täter sind Familienmitglieder oder Nachbarn der Opfer. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Zahl an Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund der Covid-19-Maßnahmen zugenommen hat. Alleine im Juli 2021 wurden von der UN 168 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert - darunter auch Vergewaltigungen und versuchte Vergewaltigungen. Es wird angenommen, dass die Dunkelziffer viel höher liegt (USDOS 12.4.2022, S. 35f). Insgesamt hat sich aber aufgrund von Chaos und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können (TE 11.3.2019). Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 17).

Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage und staatlicher Schutz: Vergewaltigung ist gesetzlich verboten (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings handelt es sich um ein Vergehen gegen Anstand und Ehre - und nicht gegen die körperliche Integrität (HRW 13.1.2022). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 12.4.2022, S. 34). Das Problem im Kampf gegen sexuelle Gewalt liegt insgesamt nicht am Mangel an Gesetzen – sei es im formellen Recht oder in islamischen Vorschriften (SIDRA 6.2019b, S. 5ff). Woran es mangelt, ist der politische Wille der Bundesregierung und der Bundesstaaten, bestehendes Recht umzusetzen und Täter zu bestrafen (SIDRA 6.2019b, S. 5ff; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 34). Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 28.6.2022, S. 17). Hinsichtlich einer Strafverfolgung von Vergewaltigern gibt es keine Fortschritte (UNSC 13.5.2022, Abs. 60).Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage und staatlicher Schutz: Vergewaltigung ist gesetzlich verboten (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings handelt es sich um ein Vergehen gegen Anstand und Ehre - und nicht gegen die körperliche Integrität (HRW 13.1.2022). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 12.4.2022, S. 34). Das Problem im Kampf gegen sexuelle Gewalt liegt insgesamt nicht am Mangel an Gesetzen – sei es im formellen Recht oder in islamischen Vorschriften (SIDRA 6.2019b, S. 5ff). Woran es mangelt, ist der politische Wille der Bundesregierung und der Bundesstaaten, bestehendes Recht umzusetzen und Täter zu bestrafen (SIDRA 6.2019b, S. 5ff; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 34). Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 28.6.2022, S. 17). Hinsichtlich einer Strafverfolgung von Vergewaltigern gibt es keine Fortschritte (UNSC 13.5.2022, Absatz 60,).

Bei Vergewaltigungen kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 11.2022, S. 11; vgl. BS 2022, S. 19). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 12.4.2022, S. 35; vgl. ÖB 11.2022, S. 11). Nach anderen Angaben nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an. Trotzdem gibt es noch zahlreiche Mängel und Hürden, wenn Opfer Gerechtigkeit suchen (UNFPA 14.4.2022).Bei Vergewaltigungen kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 11.2022, S. 11; vergleiche BS 2022, S. 19). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 12.4.2022, S. 35; vergleiche ÖB 11.2022, S. 11). Nach anderen Angaben nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an. Trotzdem gibt es noch zahlreiche Mängel und Hürden, wenn Opfer Gerechtigkeit suchen (UNFPA 14.4.2022).

Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S. 2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 12.4.2022, S. 36). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 11.2022, S. 11; vgl. UNFPA 14.4.2022; UNSC 10.10.2022, Abs. 132). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 12.4.2022, S. 36).Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S. 2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 12.4.2022, S. 36). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 11.2022, S. 11; vergleiche UNFPA 14.4.2022; UNSC 10.10.2022, Absatz 132,). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 12.4.2022, S. 36).

Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 12.4.2022, S. 36; vgl. AA 28.6.2022, S. 18; UNSC 10.10.2022, Abs. 132), was u. a. an der Angst vor Rache, vor Stigmatisierung und am schwachen Justizsystem und der allgemeinen Straflosigkeit der Täter liegt (UNSC 10.10.2022, Abs. 132). Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt. Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019b, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 36). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vgl. ÖB 11.2022, S. 11; SIDRA 6.2019b, S. 5ff). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 12.4.2022, S. 36; vergleiche AA 28.6.2022, S. 18; UNSC 10.10.2022, Absatz 132,), was u. a. an der Angst vor Rache, vor Stigmatisierung und am schwachen Justizsystem und der allgemeinen Straflosigkeit der Täter liegt (UNSC 10.10.2022, Absatz 132,). Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt. Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019b, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 36). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vergleiche ÖB 11.2022, S. 11; SIDRA 6.2019b, S. 5ff). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).

Sexuelle Gewalt - Maßnahmen: Es gibt kleinere Fortschritte dabei, Opfern den Zugang zum formellen Justizsystem zu erleichtern. Einerseits wurden Staatsanwältinnen eingesetzt; andererseits werden Kräfte im medizinischen und sozialen Bereich ausgebildet, welche hinkünftig Opfern zeitnah vertrauliche Dienste anbieten können werden (UNSC 13.5.2020, Abs. 56f). Zusätzlich kommt es zu Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte, um diese hinsichtlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und den damit verbundenen Menschenrechten zu sensibilisieren (UNSC 13.11.2020, Abs. 49). Sexuelle Gewalt - Maßnahmen: Es gibt kleinere Fortschritte dabei, Opfern den Zugang zum formellen Justizsystem zu erleichtern. Einerseits wurden Staatsanwältinnen eingesetzt; andererseits werden Kräfte im medizinischen und sozialen Bereich ausgebildet, welche hinkünftig Opfern zeitnah vertrauliche Dienste anbieten können werden (UNSC 13.5.2020, Absatz 56 f,). Zusätzlich kommt es zu Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte, um diese hinsichtlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und den damit verbundenen Menschenrechten zu sensibilisieren (UNSC 13.11.2020, Absatz 49,).

Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 12.4.2022, S. 35). In Puntland wurden zwei Zivilisten (Vergewaltigung und Mord) und in Baidoa ein Polizist (Vergewaltigung einer Schwangeren) – nach Verurteilung – exekutiert (UNSC 13.5.2020, Abs. 48/58). Im Mai 2021 wurden drei Verdächtige festgenommen, die als Sicherheitskräfte Frauen vergewaltigt haben sollen. Ihre DNA-Proben wurden zur Untersuchung nach Garoowe geschickt – dort befindet sich das einzige dafür ausgerüstete Labor Somalias (UNSC 10.8.2021, Abs. 48). In Baidoa wurde ein Mann, der eine Frau ermordet hatte, zum Tode verurteilt und Anfang Juni 2022 öffentlich von einem Erschießungskommando exekutiert (GN 7.6.2022). In zwei Vergewaltigungsfällen an Minderjährigen in Jubaland und Galmudug wurden die Täter (ein Soldat und ein Clanmilizionär) verhaftet, die Opfer wurden medizinisch versorgt (UNSC 1.9.2022, Abs. 61).Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 12.4.2022, S. 35). In Puntland wurden zwei Zivilisten (Vergewaltigung und Mord) und in Baidoa ein Polizist (Vergewaltigung einer Schwangeren) – nach Verurteilung – exekutiert (UNSC 13.5.2020, Absatz 48 /, 58,). Im Mai 2021 wurden drei Verdächtige f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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