TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 G303 2277335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G303 2277335-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.05.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023 und Vorlageantrag vom 28.08.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.05.2023, OB: römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023 und Vorlageantrag vom 28.08.2023, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die  Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023 bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.11.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren eine Kopie des unbefristeten Aufenthaltstitels sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.11.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren eine Kopie des unbefristeten Aufenthaltstitels sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.03.2023 (vidiert am 14.03.2023 von Dr. XXXX ), wurden nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am XXXX .2023, folgende Diagnosen festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.03.2023 (vidiert am 14.03.2023 von Dr. römisch XXXX ), wurden nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am römisch XXXX .2023, folgende Diagnosen festgehalten:

?        Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung bei Bluthochdruck und dilatativer Kardiomyopathie mit mittelgradig reduzierter Pumpfunktion, Zustand nach Dekompensation 2021, aktuell kompensiert

?        Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit Zustand nach Versteifungsoperation L4-S1 u. Cervikobrachialsyndrom mit ausstrahlenden Schmerzen ohne Hinweis für Nervenwurzelkompressionssymptome

?        An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts mit mittelgradiger Schwerhörigkeit links und Hörgeräteversorgung

?        Dekompensierte Platt-Spreizfüße beidseits (Pes planu valgus li. mehr als re.) mit notwendiger orthopädischer Schuhversorgung

?        Depressive Verstimmung, derzeit ohne Medikation; Hinweise für psychosomatische Übertragungsmechanismen

?        Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – derzeit keine CPAP-Maskenverwendung

?        Diabetes mellitus mit medikamentöser Therapie (überlappend zur Herzinsuffizienzbehandlung)

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde seitens des Sachverständigen ausgeführt, dass der Parkausweis primär aufgrund der Fußbelastungsproblemen und Schmerzen beim Ein- und Aussteigen von bzw. in öffentliche Verkehrsmittel begründet worden sei, wobei der BF selbst jedoch angibt, dass er im 3. Stock eines Wohnhauses ohne Lift wohne. Im Rahmen der Untersuchung werde ein Stock mitgeführt, der anfangs kaum, dann im unmittelbaren Untersuchungs-Modus wieder deutlicher eingesetzt und auch von der Seite her wechselhaft verwendet werde; ein effektiver Fußentlastungsmechanismus sei kaum vorhanden. Zweifellos würden Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat bestehen, jedoch nicht in hochgradigem Ausmaß, wie teilweise beklagt – hierzu würden sich auch die erheblich höheren Zumutbarkeiten für Gang- und Standleistungen in den Leistungskalkülen der Fachärzte für das Pensionsverfahren zeigen. Insgesamt würde daher keine derart hochgradige Funktionseinschränkung, die dauerhaft mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar wäre, bestehen.

Des Weiteren wurde seitens des Sachverständigen festgehalten, dass grundsätzlich sehr wohl kardiopulmonale und orthopädische Einschränkungen mit Leistungsminderungen bestehen würden, diese seien jedoch allesamt nicht in derart ausgeprägtem Ausmaß vorhanden, als dass nicht kürzere Wegstrecken nicht aus eigener Kraft zurückgelegt und einfache Niveauunterschiede nicht selbst überwunden werden könnten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch durch die Unterstützung der kräftigen zielgerichteten oberen Extremitäten unterstützbar und ebenso sei die Verwendung eines Stockes zur persönlichen Sicherheit (eine manifeste orthopädische Entlastung erfolge durch diesen gezeigten Stockeinsatz nicht) zumutbar. Insgesamt sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel daher weiterhin zumutbar. Der Umstand, dass ein Parkausweis mit erweiterten Parkmöglichkeiten eine Erleichterung in vielen Alltagsbelangen darstelle sei richtig und nachvollziehbar, könne den gewünschten Zusatz jedoch nicht begründen.

3. Aus der Aktenlage geht hervor, dass die belangte Behörde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 14.03.2023 gewährt hat.

3.1. Eine Stellungnahme des BF im Rahmen des gewährten Parteiengehörs langte jedoch laut Aktenlage bei der belangten Behörde nicht ein.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde der Antrag des BF vom 14.11.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Da eine Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Da eine Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF zusammengefasst an, dass die vorliegenden Auswirkungen aufgrund der Herzerkrankung, der Atemwegserkrankung und der Einschränkungen des Bewegungsapparates stärker seien als in dem Gutachten von Sachverständigen ausgeführt worden sei. Daher würden diese die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen, da die entsprechenden Wegstrecken nicht mehr zumutbar seien und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr gewährleistet erscheine. Als Beweis wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und wurde auf die bereits vorgelegten bzw. aufliegenden Befunde verwiesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ stattzugeben sowie Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin einzuholen.

6. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ein. 6. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ein.

In dem am 14.08.2023 erstellten Gutachten wurden nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am XXXX 2023 folgende Diagnosen festgehalten:In dem am 14.08.2023 erstellten Gutachten wurden nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am römisch XXXX 2023 folgende Diagnosen festgehalten:

?        Herzschwäche bei dilatativer Kardiomyopathie mit mittelgradig eingeschränkter Herzleistung und reduzierter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit, Entwässerungstherapie

?        Chronisches Wirbelsäulensyndrom, Zustand nach Versteifungsoperation L4-S1, gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen, kein Hinweis für Nervenwurzelkompressionssymptome

?        Schwerhörigkeit beidseits mit der Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung beidseits

?        Dekompensierte Platt-Spreizfüße beidseits (Pes planu valgus li. mehr als re.) mit notwendiger orthopädischer Schuhversorgung

?        Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, unzureichende Stoffwechsellage

?        Obstruktive Lungenerkrankung mit nur mäßiggradig eingeschränkter Lungenfunktion

?        Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, keine CPAP-Maskenverwendung

?        Depressive Verstimmung, keine Medikation

Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die COPD neu angeführt werde. Die Beschwerden bezüglich der Depression hätten sich verringert, eine medikamentöse Therapie sei nicht notwendig. Die übrigen Funktionseinschränkungen seien unverändert.

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass mit einer Gehhilfe (z.B. Gehstock) das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in der Ebene sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich seien. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei ebenfalls ausreichend, um eine kurze Wegstrecke in der Ebene zurückzulegen. Es würde daher keine Funktionsbeeinträchtigung bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde.

Im Vordergrund würde aufgrund von Schmerzen in den Sprunggelenken sowie in der Lendenwirbelsäule die Gangstörung stehen. Ohne Gehhilfe sei der Gang nur sehr langsam und unsicher möglich. Mit Gehstock sei der Gang jedoch zügig durchführbar. Laut eigenen Angaben fahre der BF noch manchmal mit der Straßenbahn bzw. dem Bus. Die Funktionseinschränkungen seien gering- bis mittelgradig ausgeprägt. Eine Kardiomyopathie sei bekannt. Bei der Echokardiographie zeige sich eine mittelgradig eingeschränkte Herzleistung. Weiters bestehe eine gering eingeschränkte Lungenfunktion. Der Diabetes sei unzureichend eingestellt. Psychischerseits bestehe eine reaktive Verstimmung, diesbezüglich bestehe keine Therapie.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 10.05.2023 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX . Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 10.05.2023 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch XXXX . Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und ersuchte um Beistellung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch im Beschwerdeverfahren.

9. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.08.2023 vorgelegt.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF im Beisein einer bestellten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch am selben Tag, folgende Diagnosen festgehalten: 10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF im Beisein einer bestellten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch am selben Tag, folgende Diagnosen festgehalten:

-        Herzschwäche bei dilatativer Kardiomyopathie mit mittelgradig eingeschränkter Herzleistung und reduzierter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit, Entwässerungstherapie

-        Chronisches Wirbelsäulensyndrom, Zustand nach Versteifungsoperation L4-S1, gering- mittelgradige Funktionseinschränkungen, keine motorischen oder maßgeblichen sensiblen Defizite

-        Schwerhörigkeit beidseits mit notwendiger Hörgeräteversorgung

-        Dekompensierte Platt-Spreizfüße beidseits (Pes planovalgus links mehr als rechts) mit notwendiger orthopädischer Schuhzurichtung

-        Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit, einfache orale Medikation

-        Obstruktive Lungenerkrankung (COPD) mit mäßiggradig eingeschränkter Lungenfunktion

-        Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) ohne nächtliche Maskenbeatmung

-        Depression, somatoforme Komponente, keine Therapie etabliert

Stellungnehmend wurde zur verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ausgeführt, dass keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Ausstiegen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würden, bestehen würden. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen, vorliegen. Die kardiale Belastbarkeitsbreite sei trotz der Einschränkungen im Rahmen der Kardiomyopathie ausreichend.

Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen. Seitens der Wirbelsäule bestehe keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs und orthopädisch zugerichteter Schuhe seien zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend.

Stellungnehmend zum Vorgutachten wird festgehalten, dass keine abweichende Einschätzung getroffen werde, weder im Hinblick auf die einzelnen Gesundheitsstörungen, noch in Bezug auf die Bewertung der Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Zum Gangbild wurde ausgeführt: „Wird von der Tochter geführt. Gangbild breitbasig mit Gehstock, sicher, barfuß und ohne Gehbehelf sehr schwerfällig, adynam bei ausgeprägter Abflachung des Fußgewölbes. Zehenspitzen- und Fersengang kann nicht vorgezeigt werden. Einbeinstand durchführbar.“

11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11.1. Am 24.04.2024 brachte der BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF ist am römisch XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-        Herzschwäche bei dilatativer Kardiomyopathie

-        Chronisches Wirbelsäulensyndrom und Zustand nach Versteifungsoperation L4-S1

-        Schwerhörigkeit beidseits mit notwendiger Hörgeräteversorgung

-        Dekompensierte Platt-Spreizfüße beidseits

-        Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit

-        Obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

-        Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)

-        Depression

Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die Herzerkrankung mit einer mittelgradig eingeschränkten Herzleistung und dadurch reduzierten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit. Die kardiale Belastbarkeitsbreite ist jedoch zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt daher nicht vor.

Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, da die bestehenden orthopädischen Leiden (Wirbelsäulensyndrom, Platt-Spreizfüße) keine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Das Gangbild ist ausreichend sicher, der BF verwendet einen Gehstock und orthopädische Schuhe, welche zumutbare Gehbehelfe sind. Die Hantierfunktion ist uneingeschränkt.

Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Metern) aus eigener Kraft selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von einigen wenigen Niveauunterschieden ist möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.

Gutachterlich wurde zur körperlichen Belastbarkeit schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Herzleistung des BF zweifelsohne mittelgradig eingeschränkt und die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit reduziert ist, es jedoch keine kardiopulmonalen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Die kardiale Belastbarkeitsbreite ist trotz der Einschränkungen im Rahmen der Kardiomyopathie ausreichend. Es konnte damit fundiert festgestellt werden, dass keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegend sind.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Auswirkungen der Herz- und Atemwegserkrankung die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ rechtfertigen würde, konnte somit medizinisch nicht objektiviert werden.

Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität festgestellt werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass aufgrund des orthopädischen Leidens „Chronisches Wirbelsäulensyndrom“ keine Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen, bestehen.

Im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild des BF sicher ist, er einen Gehbehelf und orthopädische Schuhe verwendet. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf. Zudem wurde festgehalten, dass die Verwendung dieser Hilfsmittel für den BF zumutbar ist.

Durch das Sachverständigengutachten wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen. Auch geht aus den Angaben des BF im Rahmen der allgemeinen Anamnese hervor, dass er 300 bis 400 Meter zu Fuß mit dem Stock gehen kann. Somit geht die Behauptung des BF in der Beschwerde, wonach ihm eine entsprechende Wegstrecke nicht mehr zumutbar sei, ins Leere.

Aus den Umständen, dass das Gangbild des BF sicher ist und keine erhebliche Mobilitätseinschränkung festgestellt wurde, kann geschlossen werden, dass der BF in der Lage ist, einige wenige Niveauunterschiede, welche beim Ein – und Aussteigen in bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsmittel mitunter bestehen, zu überwinden. Die Sachverständige hat zudem diese Fähigkeit des BF ohne fremde Hilfe ausdrücklich bejaht.

Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wurde gutachterlich ausgeführt, dass seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, vorliegen. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Daher ist auch ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und damit ein sicherer Transport möglich.

Insgesamt ergibt sich somit eindeutig, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit, vorliegen.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht.

Auch seitens des BF wurde keine gegenteilige Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs in Vorlage gebracht. Die am 24.04.2024 neu vorgelegten Befunde sind aufgrund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2. verwiesen.Auch seitens des BF wurde keine gegenteilige Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs in Vorlage gebracht. Die am 24.04.2024 neu vorgelegten Befunde sind aufgrund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch II.3.2. verwiesen.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Beschwerde gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. XXXX und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Beschwerde gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. römisch XXXX und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF gemäß § 24 VwGVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am 01.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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