Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/12/0106 E 20. Oktober 2022 RS 1Stammrechtssatz
Vom vierten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 ist beispielsweise die unternehmerische Vermietung von mit den Glücksspielgeräten fest verbundenen Banknotenlesegeräten erfasst. Eine Auslegung des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung iSd. § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG 1989 derart, dass etwa sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit erfasst würden, ist bei rechtsrichtiger Auslegung nicht zu befürchten, weil diese Unternehmer regelmäßig nicht mit Glücksspielgeräten fest verbaute Banknotenlesegeräte vermieten bzw. Verträge über die Weiterleitung von Spielaufträgen abschließen, sondern keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben (vgl. VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264).Vom vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist beispielsweise die unternehmerische Vermietung von mit den Glücksspielgeräten fest verbundenen Banknotenlesegeräten erfasst. Eine Auslegung des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung iSd. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG 1989 derart, dass etwa sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit erfasst würden, ist bei rechtsrichtiger Auslegung nicht zu befürchten, weil diese Unternehmer regelmäßig nicht mit Glücksspielgeräten fest verbaute Banknotenlesegeräte vermieten bzw. Verträge über die Weiterleitung von Spielaufträgen abschließen, sondern keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben vergleiche VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120059.L01Im RIS seit
08.07.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024