Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0206Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Dezember 1994, Zl. St 349a/94, und vom 9. Dezember 1994, Zl. St 349/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, hat am 15. Oktober 1994 sein Heimatland verlassen und ist am selben Tag mit einem gefälschten slowenischen Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 18.10.1994 versuchte, über die Bundesrepublik Deutschland nach Holland zu gelangen. Dabei wurde er von deutschen Grenzwachebeamten zurückgewiesen und in der Folge über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Schubhaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes
Ried im Innkreis vom 10. November 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach dem § 224 (223 Abs. 2) verurteilt, weil er sich eines gefälschten slowenischen Reisepasses im Rechtsverkehr durch Vorweisung gegenüber Grenzorganen zum Beweis des Rechtes auf ungehindertes Überschreiten der österreichischen Staatsgrenzen bedient hatte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet weder verwandtschaftliche noch sonstige private Beziehungen. Er verfügt über kein Reisedokument, keine Unterkunft und wies an Barmitteln im Dezember 1994 lediglich DM 450,-- und öS 20,-- auf.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer 1. (mit Bescheid vom 13. Dezember 1994) gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen sowie 2. (mit Bescheid vom 9. Dezember 1994) gemäß § 54 des Fremdengesetzes festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes begründete die belangte Behörde damit, daß bei Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erheblichen Ausmaß störe, gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 1994 abgewiesen worden sei, sei mit einem total gefälschten slowenischen Reisepaß über die ungarisch-österreichische Grenze, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses mit entsprechendem Sichtvermerk zu sein, in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge versucht, ohne den gemäß § 2 Abs. 1 FrG erforderlichen Reisepaß durch Vorweisung des verfälschten Reisepasses wiederum in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen; er sei deshalb auch mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. November 1994 rechtskräftig wegen Verwendung einer total gefälschten, besonders geschützten öffentlichen Urkunde verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe somit unter Verschleierung seiner wahren Identität Zugang in das Bundesgebiet gesucht, sodaß er zweifellos gegen maßgebliche Bestimmungen des Fremdengesetzes, denen bei Aufrechterhaltung der Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme, verstoßen habe. Im übrigen lägen beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG vor. Er verfüge über keine Unterkunft, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Dezember 1994 lediglich über Barmittel von DM 450,-- und S 20,-- verfügt. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung im Sinn des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG liege nicht vor.
Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer ledig sei, in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, werde durch das Aufenthaltsverbot nicht in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen. Aber selbst dann, wenn ein solcher Eingriff vorläge, wäre mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.
In der Begründung ihres Bescheides vom 9. Dezember 1994 ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubwürdig dargelegt habe, daß er in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27. Oktober 1994 angegeben, seine Heimatstadt Loznica deshalb verlassen zu haben, weil er am 25. oder 26. Mai 1994 vom Landesgericht Sabac zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei. Zuvor sei er zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß er von 1988 bis zum 23. März 1994 als Polizeibeamter beschäftigt gewesen sei. Am 29. März 1994 sei er in Loznica mit der Begründung verhaftet und in der Folge dann auch verurteilt worden, weil er am 25. März 1994 an der serbisch-bosnischen Grenze beim Grenzübergang Irbusnica die für die Zollabfertigung erforderlichen Dokumente eines Lkw"s, der eine Lieferung nach Bosnien vorzunehmen gehabt habe, verschwinden habe lassen. Tatsächlich sei dies jedoch nicht richtig, weil er diese Unterlagen den serbischen Zollorganen zur Abfertigung vorgelegt habe. Seiner Auffassung nach handle es sich hier um eine Intrige seiner Arbeitskollegen, weil er Parteimitglied der serbisch-demokratischen Partei von Vuc Draskovic gewesen sei. Vor Gericht habe man ihm aber nicht geglaubt. Müßte er nach Jugoslawien zurückkehren, hätte er die Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu befürchten und würde wahrscheinlich auch wegen Spionageverdacht angeklagt werden, weil er unerlaubt seine Heimat verlassen habe. Da er nach Verkündung des Urteils wieder auf freien Fuß gesetzt und ihm zur Verbüßung der Haftstrafe eine Frist von fünf Jahren eingeräumt worden sei, habe er flüchten können. Ergänzend merke er noch an, daß die Funktionäre der serbisch-demokratischen Partei regelmäßig Hausdurchsuchungen über sich hätten ergehen lassen müssen. Er selbst sei ganz gewöhnlicher Polizeibeamter im untersten Rang gewesen. In Ungarn habe er deshalb nicht um Asyl angesucht, weil er sich als Serbe dort nicht sicher fühle.
Diesen Ausführungen hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Beschwerdeführer zwar verurteilt, danach jedoch sofort auf freien Fuß gesetzt worden sei. Wenn die staatlichen Organe tatsächlich an seiner Verfolgung interessiert gewesen wären, so wäre er wohl unmittelbar nach Verkündung des Urteils wieder in Haft genommen worden. Auch die Tatsache des Haftaufschubes spreche für ein gesetzmäßiges Verfahren. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben auch gar nicht versucht, sich zunächst einen legalen Reisepaß zu besorgen, sondern sich sogleich einen gefälschten Reisepaß gekauft. Auch spreche gegen seine behauptete Furcht vor Verfolgung, daß er sich, wenn auch mit einem gefälschten Reisepaß, den staatlichen Grenzkontrollorganen gestellt habe. Es sei im gegenständlichen Fall wahrscheinlicher, daß sich der Beschwerdeführer einer kriminellen Handlung schuldig gemacht habe und deshalb auch bestraft worden sei. Hausdurchsuchungen für sich allein stellten im übrigen keinen Grund für die Annahme von Verfolgungshandlungen im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dar.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
1. ZUR BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID VOM 13. DEZEMBER 1994:
Wenn die Beschwerde geltend macht, daß dem angefochtenen Bescheid keine bestimmten Tatsachen im Sinn des § 18 Abs. 1 FrG entnommen werden könnten, und dahingehende Feststellungen auch nicht vorlägen, so werden (offenbar bewußt) die maßgeblichen, auch vom Beschwerdeführer selbst nicht weiter bestrittenen Feststellungen negiert, wonach er unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Reisepasses, ohne im Besitz eines eigenen gültigen Reisepasses und des erforderlichen Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither in Österreich illegal aufhalte. Dem hält die Beschwerde im wesentlichen nur entgegen, daß der Beschwerdeführer sich auf der Flucht befunden habe, weshalb ihm weder seine illegale Einreise nach Österreich noch seine Verurteilung wegen § 223 Abs. 2 und § 224 StGB, noch das Fehlen entsprechender Geldmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zum Vorwurf gemacht werden dürften. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen (wenn auch noch nicht rechtskräftig) abgewiesen wurde, somit für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls davon auszugehen ist, daß dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1991 noch nach der Genfer-Flüchtlingskonvention (vgl. § 1 Z. 2 Asylgesetz 1991) zukommt. Aber selbst wenn er diese Rechtsstellung hätte, worauf sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar nicht ausdrücklich beruft, stünde § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 der Anwendung der §§ 18 bis 21 FrG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer beruft sich nämlich nicht ausdrücklich auf eine etwaige Rechtsstellung als Flüchtling und eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, sodaß es in dieser Richtung keiner weiteren Ausführungen bedarf. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zlen. 93/18/0268 und 94/18/0011) oder ob es unmittelbar als Gesamt(fehl)verhalten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu werten ist; die in der letztgenannten Bestimmung umschriebene Annahme ist nämlich jedenfalls gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522).
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Ansicht, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erfüllt sei. Da er sich seit seiner Einreise zumeist in Schubhaft befunden habe, habe er bislang noch keine Gelegenheit gehabt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Durch eine solche wäre er jedenfalls in der Lage, für seinen Unterhalt zu sorgen. Im übrigen ergebe sich aus der angeführten Bestimmung nicht der Zeitraum, für den die Sicherstellung des Unterhaltes nachzuweisen sei.
Mit diesem Beschwerdevorbringen bestätigt der Beschwerdeführer aber die auf Grund der nicht weiter bestrittenen Feststellungen über seine Barmittel gerechtfertigte Annahme der belangten Behörde, daß er nicht in der Lage sei, den Nachweis für den Besitz ausreichender Unterhaltsmittel zu führen. Nach § 18 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. obläge es nämlich dem Beschwerdeführer, eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch seines künftigen Unterhaltes darzutun (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287, sowie die weiteren Erkenntnisse Zl. 94/18/0343 und Zl. 93/18/0514). Wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt, daß er erst durch eine künftig aufzunehmende Erwerbstätigkeit in Österreich zur Sicherung seines Unterhaltes in der Lage sein würde, gesteht er selbst zu, daß er derzeit für seinen Unterhalt auf eine nicht absehbare Zeit nicht aufkommen könne. Die lediglich zum Ausdruck gebrachte Wunschvorstellung, durch eine allfällige künftige Beschäftigung seinen Unterhalt bestreiten zu können, stellt den erforderlichen Nachweis der Sicherung seines derzeitigen wie auch künftigen Unterhaltes nicht dar. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde weiters geltend gemacht wird, der Bescheid enthalte keine Feststellungen über seine Vermögenssituation während des Berufungsverfahrens, so ist auf die in der Beschwerde selbst aufgestellte Behauptung zu verweisen, der Beschwerdeführer habe bislang noch keine Gelegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehabt, sodaß sich seine festgestellten Barmittel im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wohl kaum vermehrt haben können. Derartiges wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Entgegen der Beschwerdemeinung stellt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt im vorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebenen Annahme dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0536).
Die in der Beschwerde noch aufgestellte Behauptung, dem angefochtenen Bescheid mangle es an ausreichenden Feststellungen für die Beurteilung, ob das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der §§ 19 und 20 FrG zulässig sei, steht mit dem Inhalt des bekämpften Bescheides nicht in Einklang. Danach sei nämlich der Beschwerdeführer ledig und seit 15. Oktober 1994 illegal im Bundesgebiet, wo er über keine Unterkunft und keine Beschäftigung sowie auch keine verwandtschaftlichen oder sonstigen privaten Beziehungen verfüge. Damit liegt aber ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 FrG nicht vor, sodaß es für die belangte Behörde entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt entbehrlich war, auf die Frage einzugehen, ob diese Maßnahme nach der genannten Gesetzesstelle dringend geboten ist, und eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0241).
Der unter dem Gesichtspunkt der §§ 19 und 20 FrG Mängel hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Begründung geltend machenden Rüge ist nach dem Gesagten der Boden entzogen.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. ZUR BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID VOM 9. DEZEMBER 1994:
Die Beschwerdebehauptung, im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend konkretisiert, auf welchen Nachfolgestaat der ehemaligen jugoslawischen Föderation sich der für den Beschwerdeführer negative Ausspruch nach § 54 Abs. 1 FrG beziehe, steht mit dem Inhalt des bekämpften Bescheides nicht in Einklang. Darin wurde klar ausgesprochen, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Es wurde also über den sich auf seinen Heimatstaat beziehenden Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Erhebungen darüber anzustellen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei und der angefochtene Bescheid Sachverhaltsfeststellungen missen ließe, die gegen eine solche Bedrohung des Beschwerdeführers sprächen, gehen am rechtlichen Kern der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FrG vorbei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es nämlich dem Fremden, der eine Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG begehrt, zumindest glaubhaft zu machen, daß ihm aktuell, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat, dort die im § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 genannten Gefahren drohten (vgl. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0607). Die Behörde hatte somit nicht von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sein könnte, sondern es war vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers, konkrete Umstände für eine derartige Schlußfolgerung darzutun. Die Auffassung der belangten Behörde, daß den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Niederschrift diese Qualität nicht zukam, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben unmittelbar nach Verkündung des verurteilenden Erkenntnisses auf freien Fuß gesetzt worden war, womit ihm die Gelegenheit zur Flucht erst gegeben worden war, spreche nicht dafür, daß er tatsächlich einer aktuellen, von staatlichen Stellen ausgehenden, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt gewesen sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde entsprechend der vom Beschwerdeführer getätigten Aussage davon ausging, es sei ihm überdies ein Haftaufschub im Ausmaß von fünf Jahren gewährt worden. Hinzu kommt, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. März 1994, 94/18/0082) die Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG voraussetzt, daß die dort umschriebene Gefahr oder Bedrohung für den Fremden vom Staat ausgeht. Eine Bedrohung, die - ohne Billigung durch staatliche Stellen - nur von Privatpersonen ausgeht, ist nicht geeignet, diese Tatbestände zu erfüllen. Daß aber die vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Niederschrift einzig geltend gemachte Bedrohung durch den Vollzug der mit Erkenntnis vom Landesgericht Sabac ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Verfolgungshandlung des Staates iS des § 37 Abs. 1 und 2 FrG darstellen würde, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt. Nach seinen Angaben habe vielmehr eine Intrige seiner Arbeitskollegen vorgelegen, die ihm ein strafrechtliches (nicht politisches) Delikt unterschoben hätten. Ihm sei in der Folge vom Gericht nicht geglaubt und er sei deshalb verurteilt worden. Damit behauptet der Beschwerdeführer aber nicht, daß er von staatlichen Organen bewußt zu einer Freiheitsstrafe wegen seiner politischen Gesinnung verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, daß das Urteil auf unrichtigen Angaben der ihm feindlich gesinnten Arbeitskollegen beruhte. Allein die Tatsache, daß jemand von politischen Gegnern wegen eines strafrechtlichen Deliktes (wenn auch unter Umständen fälschlich) angezeigt und in der Folge von den staatlichen Gerichten verurteilt wird, ohne daß ein bewußtes Zusammenwirken der gerichtlichen Organe mit politischen Gegnern vorliegt, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Verfolgung aus Konventionsgründen durch den durch die richterlichen Organe repräsentierten Staat selbst. Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Vollzug der Freiheitsstrafe würde einen Akt der staatlichen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur serbisch-demokratischen Partei und seiner dadurch dokumentierten politischen Gesinnung darstellen, mangelt somit die Bescheinigung konkreter Umstände. Der in der Beschwerde erstmals erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer laufe Gefahr, im Gefängnis der Bundesrepublik Jugoslawien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, steht das im Verwaltungsgerichtshofverfahren bestehende Neuerungsverbot entgegen. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen über die Behandlung von Mitgliedern der serbisch-demokratischen Partei sowie deren Parteiführer im besonderen, fehlt die erforderliche, auf die konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abstellende Relevanz. Daraus geht nicht hervor, ob und inwieweit dieser selbst einer individuell, gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt ist. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, daß er selbst bislang einer Hausdurchsuchung oder sonstigen konkreten Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe oder zumindest mit deren Billigung maßgeblichen Eingriffen in seine Rechtssphäre durch politische Gegner ausgesetzt gewesen wäre.
Zusammengefaßt kann also die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme seiner Gefährdung oder Bedrohung in seiner Heimat im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG glaubhaft machen konnte, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Damit war auch diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich beider Verfahren beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Vorlageaufwand konnte nur einmal zuerkannt werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210212.X00Im RIS seit
03.04.2001