Entscheidungsdatum
08.03.2023Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 13.01.2023, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 1 letzter Satz VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde entfällt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde entfällt.
II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.01.2023, Zl. …, hat nachstehenden Spruch:
„Sie haben als Arbeitgeberin in der Zeit von 18.8.2021 bis 30.9.2021, von 3.1.2022 bis 31.1.2022, von 5.2.2022 bis 28.2.2022, von 5.3.2022 bis 31.3.2022, von 9.4.2022 bis 30.4.2022 und von 6.5.2022 bis 31.5.2022 die mongolische Staatsangehörige C. D., geb. …, geringfügig beschäftigt, ohne, dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 10f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hätte.„Sie haben als Arbeitgeberin in der Zeit von 18.8.2021 bis 30.9.2021, von 3.1.2022 bis 31.1.2022, von 5.2.2022 bis 28.2.2022, von 5.3.2022 bis 31.3.2022, von 9.4.2022 bis 30.4.2022 und von 6.5.2022 bis 31.5.2022 die mongolische Staatsangehörige C. D., geb. …, geringfügig beschäftigt, ohne, dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 10 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hätte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 4 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 erster Strafsatz AuslBGGeldstrafe von € 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 4 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Strafsatz AuslBG
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VstG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VstG zu zahlen:
€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.320,00.“
2. In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor:
„Ich habe im Sommer 2021 eine Putzhilfe über die Homepage betreut.at gesucht, die ich in jedem Fall legal und offiziell mit Dienstleistungsscheck bezahlen wollte. Dabei habe ich Frau C. D. kennengelernt, der es ebenfalls wichtig war, dass wir ein offizielles Arbeitsverhältnis mit Dienstleistungsscheck machen.
Ich habe sie guten Gewissens angemeldet und die Stunden, die sie bei mir geputzt hat mit Dienstleistungsscheck entlohnt. Da ich sie auch über das Online-Tool der Gesundheitskasse anmelden konnte, war ich im Glauben, dass wir alles korrekt abgewickelt hätten.
In keinem Fall war es in meinem Sinne, dass ich eine Verwaltungsübertretung begehe und es tut mir aufrichtig leid, dass es dazu gekommen ist.
Wie es in der Straferkenntnis dargelegt ist, waren es zwar mehrere Zeiträume in denen Frau D. bei mir tätig war, allerdings immer nur für wenige Stunden an meistens zwei Tagen pro Monat.
Strafmildernd möchte ich erwähnen, dass ich von Beginn an im vollen Umfang geständig war. Der Vorfall tut mir aufrichtig leid. Ich bin auch bisher unbescholten.
Ich bin aktuell in einem Angestelltenverhältnis beim Wiener Roten Kreuz und habe eine zweijährige Tochter. Die Strafhöhe entspricht einem Großteil meines Einkommens und stellt mich vor große finanzielle Herausforderungen. Bereits vor der Teuerung waren die Ausgaben für Kinderbetreuung, Wohnung, Nahrungsmittel, etc. sehr hoch. Durch die Teuerungen sind die Belastungen für meine Familie natürlich gestiegen. Die aktuellen Erhöhungen der Strom- und Energiepreise, die Steigerung der Kreditkarten der Wohnung und auch die Teuerung von Mitteln des täglichen Bedarfs sind bereits eine enorme finanzielle Belastung für mich.
Aufgrund der von mir angeführten Strafmilderungsgründen und meiner ehrlichen Reue, bitte ich Sie von einer finanziellen Strafe abzusehen und mit einer Ermahnung vorzugehen. Sollte das keine Option sein, bitte ich Sie die Geldstrafe gemäß §20 VStG auf die halbe Mindeststrafe herabzusetzen.
In jedem Fall ersuche ich, sollten oben genannte Optionen nicht in Betracht gezogen werden, nur die Mindeststrafe zur erhängen.
Gerne möchte ich noch einmal anführen, dass ich die Umstände aufrichtig bereue und in keinem Fall noch einmal eine derartige Straftat begehen werde.“
Da keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat konnte von dieser gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.Da keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat konnte von dieser gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war eine Ermahnung auszusprechen, da die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die vorliegende Übertretung und das Verschulden insofern als gering anzusehen waren, als die Beschwerdeführerin Dienstleistungsschecks zur Bezahlung der Arbeiterin verwendet hat. Sie hat dabei übersehen, dass auch eine Beschäftigungsbewilligung notwendig gewesen wäre. Die Bezahlung der Tätigkeit ist fristgerecht durch Dienstleistungsschecks erfolgt, die Tätigkeit wurde online bei der ÖGK angemeldet.
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin war zwar in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, die Folgen der Tat bleiben durch die Anmeldung unbedeutend, sodass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Ziff. 4 VStG erfüllt sind und von der Verhängung einer Strafe abzusehen war.Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin war zwar in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, die Folgen der Tat bleiben durch die Anmeldung unbedeutend, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziff. 4 VStG erfüllt sind und von der Verhängung einer Strafe abzusehen war.
Um die Beschwerdeführerin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sie also zu veranlassen, sich in ähnlich gelagerten Fällen besser bei den richtigen Stellen zu informieren, erschien es jedoch erforderlich, ihr unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens spruchgemäß eine Ermahnung zu erteilen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung, ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.041.006.2180.2023Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024